Klage nach Verkehrsunfall wegen Ausgeschwenktem Gelenkbus abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Differenzschadensersatz nach Kollision mit einem Gelenkbus beim Linksabbiegen. Das Gericht festgestellt, dass Gelenkbusse die linke Abbiegspur mitbenutzen müssen und die Klägerin eine links orientierte Fahrlinie nicht eingehalten hat. Mangels vollständiger Unabwendbarkeit erfolgte eine Haftungsabwägung; die Klage wird abgewiesen, die Widerklage teilweise stattgegeben.
Ausgang: Klage der Klägerin wegen Differenzschadens abgewiesen; Widerklage der Beklagten zu 2) in Höhe von 186,11 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Gelingt keiner der Parteien der Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG, ist nach § 17 Abs. 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, bei der der Umfang des Ersatzanspruchs nach den Verursachungs‑ und Verschuldensanteilen bestimmt wird.
Bei mehrspurigen Linksabbiegerstreifen kann ein langer Gelenkbus die benachbarte, linke Abbiegspur mit in Anspruch nehmen; andere Verkehrsteilnehmer haben dies zu berücksichtigen und dem Bus nach § 7 Abs. 4 StVO die erforderliche Mitbenutzung zu ermöglichen.
Ein Fahrzeugführer, der später als ein vorausfahrendes Fahrzeug an einer Lichtzeichenanlage anfährt, muss durch eine geeignete, nach links orientierte Fahrlinie oder durch rechtzeitiges Abbremsen eine Kollision vermeiden; unterlässt er dies, trifft ihn ein Mitverschulden, das den Ersatzanspruch mindert.
Bei Vorliegen überwiegenden Verschuldens eines Beteiligten kann dennoch eine Quotierung des Schadens erfolgen, wenn das Gegenverschulden nachgewiesen ist; die Verteilung richtet sich nach der gebotenen Abwägung der Verursachungs‑ und Verschuldensbeiträge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 186,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.08.2007 in Köln.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug, Pkw Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen XXX den linken von zwei Linksabbiegerspuren des Brauweiler Weges, um nach links auf die Aachener Straße abzubiegen. An der dort befindlichen Lichtzeichenanlage hielt sie als erstes Fahrzeug. Rechts neben ihr und ebenfalls an erster Stelle vor der Rotlicht zeigenden Ampel befand sich der von der Beklagten zu 1) gefahrene Omnibus der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen YYY. Als die Ampel auf Grünlicht umschlug, fuhren beide Fahrzeuge an. Dabei schwenkte das Heck des Gelenkbusses aus mit der Folge, dass der Bus die Fahrbahn der Klägerin kreuzte und es im Kurvenbereich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam, obwohl die Klägerin ihr Fahrzeug sofort zum Stillstand abgebremst hatte. Der den Abbiegevorgang fortsetzende Bus traf das Klägerfahrzeug mit der hinteren Fahrerseite am Kotflügel vorne rechts, um weiter an der gesamten Front des Fahrzeuges entlangzuschrammen. Das Splitterfeld hatte sich nach den Feststellungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vollständig auf dem linken Fahrstreifen befunden. Die Klägerin macht nach außergerichtlicher Zahlung von 75 % des ihr entstandenen Schadens durch die Beklagte zu 2) mit der vorliegenden Klage die verbleibende Differenz in Höhe von 1.272,52 € gegen die Beklagten geltend.
Die Klägerin behauptet, der Abbiegevorgang wäre für den Bus ohne weiteres derart möglich gewesen, dass dieser alleine die rechte der beiden Linksabbiegerspuren benutzt hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.272,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2007 zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,15 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2) und Widerklägerin,
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 186,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen.
Die Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sich nicht auf das Ausschwenken des Hecks des Gelenkomnibusses eingestellt und keinen ausreichenden seitlichen Abstand zum Omnibus der Beklagten zu 2) eingehalten. Sie vertreten die Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, dem Gelenkomnibus die vorübergehende Mitbenutzung ihrer Fahrspur zu ermöglichen. Die Beklagte zu 2) macht mit der Widerklage 25 % des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 744,42 € und somit 186,11 € geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.05.2008 durch Vernehmung der Zeugin Q. E. sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.07.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2008 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. N. vom 22.04.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Auf die begründete Widerklage war die Widerbeklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 186,11 € zu verurteilen.
Die Klägerin kann über den ihr bereits seitens der Beklagten zu 2) erstatteten Betrag in Höhe von 75 % ihres Schadens keinen weiteren Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Dagegen steht der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG (§ 115 VVG) ein Anspruch auf Ersatz von 25 % des ihr entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schadens zu.
Da keine der Parteien den ihr jeweils obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen konnte, war nach § 17 Abs. 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen N. fest, dass sich die Kollision unabhängig von der Fahrweise der Fahrerin des Busses der Beklagten zu 2) – schneidend oder nach rechts hin orientiert – auf dem linken Linksabbiegerstreifen und somit im Fahrraum der Klägerin ereignet hat, was mit den Feststellungen der Polizeibeamten zu dem vorhandenen Splitterfeld in Einklang zu bringen ist. Weiterhin hat der Sachverständige jedoch festgestellt, dass – ebenfalls unabhängig von der Fahrweise des jeweiligen Busfahrers – Gelenkbusse, die auf dem rechten Linksabbiegerfahrstreifen des Brauweiler Weges nach links in die Aachener Straße abbiegen, stets in den linken Linksabbiegerstreifen geraten und zwar auch dann, wenn eine nach rechts orientierte Fahrlinie des jeweiligen KOM zugrundegelegt wird. Damit steht auch fest, dass an der Unfallstelle ein Gelenk-Omnibus aus dem Brauweiler Weg auf dem rechten Linksabbiegerstreifen nicht nach links in die Aachener Straße einbiegen kann, ohne den linken Linksabbiegerstreifen mit in Anspruch zu nehmen.
Weiter steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. fest, dass das Klägerfahrzeug zwar im Zeitpunkt der Kollision bis zum Stillstand abgebremst worden war, die Klägerin bei dem Einbiegevorgang in die Aachener Straße jedoch eine ihr in ihrem Fahrstreifen mögliche nach links orientierte Fahrlinie nicht eingehalten hatte; eine solche nach links gerichtete Fahrweise aber hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen dazu geführt, dass die Klägerin auch unabhängig von einer schneidenden Fahrweise der Beklagten zu 1) den Unfall hätte vermeiden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den ebenfalls vom Sachverständigen festgestellten Umstand, dass die Klägerin 4 Sekunden nach dem Bus angefahren ist.
Auf der Grundlage dieser sachverständigen Feststellungen aber ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall anzulasten. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das überwiegende Verschulden die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Busses der Beklagten zu 2) trifft, indem sie den von ihr geführten KOM stark schneidend in die Fahrspur der Klägerin gesteuert hat. Jedoch hat auch die Klägerin gegen die ihr nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auferlegten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstoßen. Denn sie hat entgegen der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO dem Bus der Beklagten zu 2) den diesem angesichts der feststehenden Unmöglichkeit, ausschließlich unter Befahren der rechten Linksabbiegerspur nach links abzubiegen, zustehenden Vorrang nicht eingeräumt. Nach dieser Vorschrift ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, auf denen das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen bzw. vorliegend die Mitbenutzung des benachbarten Fahrstreifens zu ermöglichen (vgl. dazu auch LG Aschaffenburg, VersR 1980, 364). Die Klägerin, die nach den Feststellungen des Sachverständigen später als der Bus der Beklagten zu 2) an der auf Grünlicht umschaltenden Lichtzeichenanlage losgefahren war, hätte angesichts der Länge des Gelenkbusses erkennen müssen, dass dem Bus ein durchgehendes Befahren der rechten Linksabbiegerspur nicht möglich war und dieser deshalb die von ihr befahrene Spur mitbenutzen würde. Hierauf hätte sich die Klägerin durch ein innerhalb ihrer Spur nach links orientiertes Fahren oder aber durch ein allzu zügiges Aufschließen zum Bus bzw. ein rechtzeitiges Abbremsen ihres Fahrzeuges einstellen müssen.
Angesichts dieser Umstände erschien dem Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Verteilung der entstandenen Schäden in Höhe von 25:75 zu Lasten der Beklagten als angemessen mit der Folge, dass die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 25 % des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 744,42 € von der Klägerin und Widerbeklagten verlangen kann und die Klage dementsprechend abzuweisen war.
Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Beklagte zu 2) gemäß §§ 286 ff. BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.458,63 €.
Beglaubigt
Justizbeschäftigte