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Amtsgericht Köln·266 C 197/06·27.11.2006

Schadensersatz nach Auffahrunfall: Anscheinsbeweis und Gesamtschuldnerhaftung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für einen Auffahrschaden; die Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte den Anscheinsbeweis zugunsten der Auffahrenden fest und wies die Beklagten zur vollständigen Haftung an. Die Beklagten konnten den Anscheinsbeweis nicht durch Nachweis eines verkehrswidrigen starken Bremsens des Vorausfahrenden widerlegen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Auffahrunfalls gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer typischen Auffahrsituation spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall verursacht und verschuldet hat.

2

Zur Widerlegung des Anscheinsbeweises obliegt es dem Anspruchsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass der Vorausfahrende den Unfall durch ein nicht verkehrsbedingtes starkes Abbremsen schuldhaft mitverursacht hat (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO).

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Lässt der Anspruchsgegner einen solchen Entlastungsbeweis vermissen, ist der Anscheinsbeweis nicht widerlegt und der Anspruchsteller kann den ihm zustehenden Schadensersatz geltend machen.

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Sind mehrere Beklagte an dem Schadenstatbestand beteiligt, können sie als Gesamtschuldner zur Zahlung des festgestellten Schadens herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 522,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(Entfällt gemäß § 313 a ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagten haften zu 100 % für die Unfallfolgen. Sie müssen der Klägerin deshalb auch noch hinsichtlich des offenstehenden Schadens (1/3) Ersatz leisten.

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Zu Lasten der Beklagten besteht der Beweis des ersten Anscheines dahingehend, dass der Beklagte zu 1. den Unfall alleine verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ergibt sich aus der Auffahrsituation.

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Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge N L , den Unfall dadurch mitverschuldet hat, dass er ohne verkehrsbedingten Grund sein Fahrzeug stark abgebremst hat (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).

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Dieser Nachweis ist nicht geführt.

9

Der Fahrer des Klägerfahrzeuges, der Zeuge N L , hat vielmehr angegeben, er habe mit dem Klägerfahrzeug vor der roten Ampel gestanden. Er habe einige Zeit dort gestanden, bis das andere Fahrzeug ihm dann hinten aufgefahren sei. Er habe vor der Rotampel gebremst, aber nicht stark. Es seien Fußgänger über die Fahrbahn gegangen.

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Auch der von den Beklagten benannte Zeuge T hat den Beklagtenvortrag in den entscheidenden Punkten nicht bestätigt.

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Er hat zwar angegeben, bei dem damals herrschenden sonnigen Wetter habe er auf der Straße vor der Tür gestanden. Das sei ein kleiner Unfall gewesen. Das Klägerfahrzeug sei das vordere Fahrzeug gewesen und dem sei das andere Fahrzeug aufgefahren. Er wisse nicht, ob das Klägerfahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen sei. Über die Ampelschaltung im Unfallzeitpunkt könne er keine Angaben machen. Die Ampel habe er nicht beobachtet. Er habe keine Ahnung, ob mit dem Klägerfahrzeug gebremst worden sei. Das könne so gewesen sein, oder auch nicht. Eine starke Bremsung des Klägerfahrzeuges habe er nicht gesehen. Fußgänger seien im Unfallzeitpunkt aber nicht auf der Fahrbahn gewesen.

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Auf der Basis dieser beiden Zeugenaussagen kann das Gericht nicht feststellen, dass der Zeuge Mehmet Karahan gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen hat.

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Zur Höhe der Klageforderung besteht kein Streit.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.