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Amtsgericht Köln·266 C 131/07·12.03.2008

Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall: Haftungsteilung 50:50, Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz nach einem Zusammenstoß auf einer verengten Fahrbahn. Das Gericht prüfte, ob die Beklagte zu 1. überwiegend schuldete oder eine Haftungsteilung vorzunehmen sei. Es kam mangels überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu einer Haftungsteilung (50:50). Da die Hälfte des Schadens bereits vorprozessual gezahlt worden war, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen; Haftungsteilung 50:50 und vorprozessuale Zahlung deckt Anspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge ist nach den §§ 17 ff. StVG eine haftungsabwägende Betrachtung vorzunehmen; die Ersatzpflicht richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungsanteil.

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Führt das Verschulden beider Beteiligter zu gleicher Mitverursachung, ist in der Regel eine Haftungsteilung 50:50 vorzunehmen.

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Hat ein Versicherer vorprozessual bereits den hälftigen Schaden ausgeglichen, steht dem Geschädigten insoweit kein weiterer Anspruch zu.

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Ein Sachverständigengutachten kann entbehrlich sein, wenn aus den vorhandenen Beweisen keine zusätzliche Aufklärung erwartet wird.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 StVG§ 3 Ziff. 1 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15. Mai 2007 in Köln ereignete. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin A. mit dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen: K-XXX den N.platz mit Fahrtrichtung T.straße befuhr. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1. gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: K-YYY, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1. befuhr den N.platz mit entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Unfall ereignete sich in Höhe des Hauses Nr.. Dort ist die Fahrbahn durch eine Ausbuchtung verengt.

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Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf insgesamt 1.948,02 €. Wegen der Einzelheiten der Schadensbezifferung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Hierauf leistete die Zweitbeklagte vorprozessual 971,23 €. Den Rest verlangt der Kläger mit der Klage. Außerdem verlangt er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 €.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. habe die Straße passiert, obwohl sie durch die auf ihrer Seite bestehenden Verengung wartepflichtig gewesen wäre. Am Ende der Verengung sei es zur Kollision gekommen. Die Zeugin A. habe diese trotz Bremsen nicht verhindern können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 971,23 € sowie 130,50 €vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 14. Juli 2007 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Fahrbahn sei in Höhe Hausnummer 1 für beide Fahrtrichtungen verengt. Nachdem die Beklagten zu 1. die Engstelle bereits passiert habe, sei die Zeugin A. mit unangepasster Geschwindigkeit mittig auf der Straße herangefahren. Hierdurch sei es zur Kollision gekommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Es hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.2.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weiteren Schadensersatz aus dem streitigen Verkehrsunfall verlangen, ein Anspruch ergibt insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG.

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Der Zusammenstoß und der Schadenseintritt sind sowohl beim Betrieb des Pkw des Klägers als auch desjenigen der Beklagten zu 1. eingetreten. Beide Parteien haben zudem nicht nachgewiesen, dass es sich für sie bei dem Unfall um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhingen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Dabei konnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen waren. Die vorzunehmende Abwägung führt zu einer Haftungsteilung (50:50).

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Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger nicht gelungen, ein überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nachzuweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrbahn lediglich für die Erstbeklagte verengt gewesen wäre und diese den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie ihren PKW in die Fahrspur des Kläger-PKW gelenkt hat. Aus den von der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos von der Unfallstelle geht hervor, dass die Straße im Bereich der Unfallstelle für beide Fahrtrichtungen verengt ist. Hierauf wird für beide Fahrtrichtungen hingewiesen durch Leitbarken (Warnbarken, § 43 Zeichen 605 StVO). Zudem war die Straße nach der Aussage der Zeugin A. zusätzlich durch auf beiden Seiten parkende Autos verengt. Schließlich hat die Zeugin bekundet, dass sie selbst ebenfalls die Staße mittig befahren habe. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass die Zeugin A. mindestens gleichermaßen zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat. Bei verengten Fahrbahnen müssen die Fahrer sich begegnender Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen und sich den Raum unter äußerstem Ausweichen teilen. Ist der Raum dafür zu eng und beide Fahrer müssten die Gegenfahrbahn mitbenutzen, so hat der näher heranfahrende Vortritt, anderenfalls ist Verständigung nötig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 6 StVO Randnummer 5). Dass die Zeugin A. dieser Warte- oder Verständigungspflicht nachgekommen wäre, hat sie selbst nicht behauptet. Unter diesen Umständen konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, da hiervon keine weitere Aufklärung zu erwarten war.

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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile war daher davon auszugehen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch das Verschulden der Zeugin A. erhöht wurde. Da dieses Verschulden mindestens gleich hoch wie das der Beklagten zu 1) war, konnte der Kläger nicht mehr als die Hälfte des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Dieser wurde jedoch bereits vorprozessual durch die Beklagte zu 2. ausgeglichen. Daher konnte der Kläger keinen weiteren Schadensersatz verlangen.

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Da die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem dem Kläger zustehenden Schadenersatzbetrag bereits vorprozessual ausgeglichen worden sind, konnte der Kläger auch insoweit von den Beklagten keinen weiteren Ersatz verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 971,23 €