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Amtsgericht Köln·265 C 652/93·09.07.1995

Klage auf Schmerzensgeld und Nutzungsentschädigung nach Motorradunfall teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld (insgesamt DM 5.000, davon DM 3.500 bereits gezahlt) und Nutzungsentschädigung von DM 1.162 wegen eines Verkehrsunfalls. Das Gericht erkennt nur teilweise Unfallfolgen als unstreitig unfallbedingt an und spricht dem Kläger einen Teilbetrag zu; die Nutzungsentschädigung wird abgewiesen. Entscheidungsgrund ist ein Gutachten, das nur minimale bleibende Beeinträchtigungen feststellt, sowie die unzureichende Substantiierung der behaupteten Nutzung durch den Bruder.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält Zahlung (DM 1.000), sonstige Forderungen insbesondere Nutzungsentschädigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Geringfügige, aber nach einem Unfall dauerhaft nachgewiesene Sensibilitätsminderungen oder Muskelkraftminderungen können Schmerzensgeld begründen; die Höhe bemisst sich nach Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung.

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Nutzungsentschädigung setzt eine tatsächliche Unmöglichkeit der eigenen Nutzung und gleichzeitig den tatsächlichen Wegfall der Nutzungsmöglichkeit (z. B. durch Nutzung durch Dritte) während der Ausfallzeit voraus; bloße oder hypothetische Behauptungen genügen nicht.

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Ein fachärztliches Gutachten, das bestimmte Beschwerden nicht als unfallbedingt einstuft, kann den Umfang von Schmerzensgeld- und weiteren Ersatzansprüchen maßgeblich begrenzen; die tatrichterliche Würdigung des Gutachtens ist entscheidend.

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Behauptungen über die Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte müssen substantiiert werden (konkrete Zeiträume, Häufigkeit); unterlassene Sachverhaltsdarlegung führt zum Abweisungsgrund für Nutzungsentschädigungsansprüche.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 38 % und der Kläger 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Höhe der Sicherheitsleistung muß jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages ausmachen.

Tatbestand

2

Am 22.05.1992 wurde der Kläger, als er mit seinen Motorrad auf einer vorfahrtsberechtigten Ampel fast zum Stehen gekommen war, von einen von links hinten kommenden Auto angefahren, in die Luft geschleudert und fiel auf den Kopf sowie auf seine linke Seite. Danach bestanden Schmerzen in Halswirbelsäulenbereich, Lendenwirbelsäulenbereich sowie im linken Bein. Zugleich fiel eine Steifheit in Bereich der linken Großzehe auf. Von dem behandelnden Arzt für Chirurgie, Dr. H wurde 3 Tage nach dem Unfall eine Prellung des linken Gehgelenkes mit Hämarthros, eine Prellung des linken Unterschenkels, eine HWS-Distorsion, Prellung beider Hände mit Hautabschürfung sowie der dringende Verdacht auf Schädigung eines Astes des Nervus Tibialis geäußert.

3

Der Kläger behauptet, er hebe jetzt noch unfallbedingte Beschwerden.

4

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von DM 5.000,00 für angemessen, worauf bereits 3.500,00 DM von der Beklagten gezahlt wurden.

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Neben den Schmerzensgeld macht der Kläger Nutzungsentschädigung für 28 Tage á DM 41,50 DM, insgesamt 1.162,00 DM geltend.

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Er behauptet, er sei zum Fahren des Motorrades trotz Krankheit der Lage gewesen. Hinzukomme, daß der Bruder des Klägers, der Zeuge N. A. das Motorrad vor dem Unfall widerholt genutzt hat (Beweis: N. A.).

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Der Kläger beantragt,

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1.)        die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 5.000,00 DM abzüglich bereits gezahlter 3.500,00 DM,

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2.)        die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.162,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, daß der Kläger noch heute unter unfallbedingten Beschwerden leide. Seine Verletzungen rechtfertigten kein höheres Schmerzensgeld als DN 3.500.00. Sie bestreitet eine Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen des Motorrades.

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Der Kläger behauptet, das Motorrad sei vor dem Unfall wiederholt von seinen Bruder benutzt worden (Beweis: Zeuge N. A.).

14

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.06.1994 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. C. Wegen des Ergebnisses wird auf das wissenschaftliche Gutachten vom 23.12.1994 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von DM 4.500,00 für angemessen.

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Aus dem Gutachten des Prof. Dr. C. ergibt sich, daß der Kläger noch heute unter gewissen Beschwerden, die unfallbedingt sind, leidet.

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Es handelt sich hierbei nur um eine minimale Sensibilitätsminderung im Bereich des linken medialen Vorfußes und einer Großzehenheberschwäche links als Folge einer unfallbedingten Druckschädigung des Tiefenastes des Nervus Peroneus. Nach den Feststellungen des Gutachters bestehen aber keine meßbaren Funktionsstörurgen.

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Die gelegentlichen Beschwerden in linken Kniegelenk hält der Sachverständige dagegen nicht für unfallbedingt, sondern er ist der Ansicht, diese seien auf eine Vorschädigung des Kniegelenkes zurückzuführen. Für das Schmerzensgeld sind demnach in erster Linie die inzwischen abgeklungenen Beschwerden maßgebend. Dazu gehört eine Punktierung des linken Kniegelenkes einige Tage nach dem Unfall, eine Nacht Krankenhausaufenthalt wegen ausgeprägter Schmerzen, das Tragen einer Halskrawatte für 6 Wochen wegen Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich und es Gehen mit Unterarmstützen für die Dauer von 6 Wochen.

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Nutzungsentschädigung kann der Kläger nicht verlangen. Bei den von ihm selbst gegenüber dem Sachverständigen geäußerten Beschwerden, insbesondere der Benutzung von Unterarmstützen auf beiden Seiten und der akuten Großzehenheberschwäche am linken Fuß und einer akuten Knieschädigung sowie Schmerzen im Rückenbereich konnte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts das Motorrad gar nicht selbst nutzen. Insbesondere wird das Motorrad mit dem linken Fuß geschaltet,  wobei sich eine Großzehenheberschwäche stark negativ auswirkt.

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Die Behauptung des Klägers, sein Bruder hebe vor des Unfall „das Motorrad wiederholt genutzt“, erscheint dem Gericht zu unsubstantiiert. Regelmäßig nutzt der Bruder des Klägers das Motorrad offensichtlich nicht. Unter diesen Umständen hätte der Kläger schon darlegen müssen, wann der Bruder während der Ausfallzeit das Motorrad tatsächlich genutzt haben würde. Nutzungsentschädigung wird nämlich nur für den tatsächlichen Ausfall und den tatsächlichen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gewährt, nicht aber für irgend einen hypothetischen Ausfall.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert für den Schmerzensgeldanspruch: DM 1.500,00