Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung von 3.597,21 DM nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihre Fahrerin verbotswidrig nach links abbog. Zentrale Frage war, wer den Unfall verschuldet hat; das Gericht folgte dem Anscheinsbeweis zugunsten des bevorrechtigten Taxis und hielt die Zeugin der Klägerin für parteiisch und mitverantwortlich. Wegen des doppelten Regelverstoßes der einbiegenden Fahrerin wurde das Verschulden ihr allein zugerechnet und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verschuldens der einbiegenden Fahrerin abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorfahrtsverletzungen an Einmündungen spricht der Anscheinsbeweis zugunsten des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers; der Einbiegende muss substantiiert entlastende Umstände darlegen.
Bei der Beweiswürdigung sind Zeugenaussagen nahestehender Personen (z. B. Beifahrer) mit Vorsicht zu betrachten, insbesondere wenn die Zeugen selbst Mitverantwortung tragen.
Ein doppelter Regelverstoß (z. B. Missachtung der Vorfahrt kombiniert mit verbotenem Abbiegen) begründet ein schweres Verschulden, das in der Haftungsabwägung vorrangig zu berücksichtigen ist.
Betriebsgefahr oder ein mögliches Verschulden des entgegenkommenden Fahrzeugs mindern den Anspruch des Geschädigten nur, wenn sie in der gebotenen Abwägung gewichtige Entlastungsgründe darstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages ausmachen muß.
Tatbestand
Am 23.07.1992 befuhr die Zeugin E. R. mit dem PKW der Klägerin in Köln die R-gasse. Sie wollte verbotswidrig nach links in die Straße "M. F." in Richtung E. Straße einbiegen. Über die Straße "M. F." aus der Sicht der Zeugin R. von links kam der Beklagte zu 2. mit dem Taxi des Beklagten zu 1., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3.
Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
Die Klägerin behauptet, als die Zeugin R. nach links eingebogen sei, sei das Taxi noch etwa 80 m entfernt gewesen. Ohne abzubremsen
sei es auf dem linken Fahrstreifen auf das Fahrzeug der Klägerin zugefahren. Die Zeugin R. habe noch versucht, durch Gasgeben aus der Gefahrenzone zu kommen, was aber nicht gelungen sei. Der Unfall habe sich dann auch auf dem schraffierten Feld ereignet.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, auf insgesamt 7.194,42 DM. Davon macht sie 50 % geltend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.597,21 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 2. sei die ganze Zeit über den linken Fahrstreifen gefahren. Sie sei angefahren, als das Taxi nur noch etwa 20 m entfernt gewesen sei. Dieses sei mit der erlaubten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.04.1994 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. L.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.1994 verwiesen.
Die Ermittlungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Unfall wurde von der Zeugin R. verschuldet, was sich die Klägerin zur Erhöhung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr anrechnen lassen muß.
Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises spricht nämlich gegen die Zeugin R. eine Verschuldensvermutung. Diese hatte gemäß
§ 8 StVO das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2. zu achten.
Der Unfall hat sich auch im vorfahrtsgeschützten Bereich der Einmündung ereignet. Hinzu kommt, daß die Zeugin R. verkehrswidrig nach links abbiegen wollte, obwohl dies an dieser Stelle nicht erlaubt ist.
Des Gericht ist von der Aussage der Zeugin L, das Taxi sei tatsächlich noch etwa 80 m entfernt gewesen, als die Zeugin R. losgefahren sei, nicht überzeugt. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin L. Beifahrerin im Fahrzwerg der Klägerin war. Beifahrer neigen aber erfahrungsgemäß dazu, zugunsten des jeweiligen Fahrers auszusagen. Hier kommt hinzu, daß offensichtlich die Zeugin L. die eigentliche Verursacherin des Verkehrsunfalles ist. Sie hatte nämlich der Zeugin R. gesagt, diese könne an dieser Stelle nach links abbiegen. Somit traf die Zeugin L. eine ganz erhebliche Mitverantwortung für den Unfall.
Es spricht einiges dafür, daß sie unter diesen Umständen gewißnicht voreingenommen bei ihrer Aussage war.
Zum anderen mußte die Zeugin L. einräumen, daß das Taxi sich sofort auf
den linken Fahrstreifen eingeordnet hatte. Erst als die Zeugin R. dann–wieder?- angefahren ist, hat der Taxifahrer versucht, noch weiter nach links auszuweichen.
Da ihm durch das Fahren der Zeugin R. der Weg abgeschnitten wurde, ist diese Reaktion des Taxifahrers verständlich.
Soweit die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahrt und das vermutete Verschulden nach § 18 STVG nicht ausgeräumt sind, fällt dies bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung nicht ins Gewicht.
Denn das Verschulden der Zeugin R. wiegt wegen des doppelten Regelverstoßes (Vorfahrt und falsches Abbiegen) doppelt schwer.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.