Schmerzensgeld nach Scheckzahlung: Annahme eines Schecks kein Anerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte übersandte zuvor einen Scheck mit Aufschlüsselung (u.a. DM 300 Schmerzensgeld). Das AG Köln hielt nur noch einen Restanspruch von DM 700 für begründet und verurteilte die Beklagten zur Zahlung dieses Betrags. Die Klage war insoweit begrenzt, weil die übrigen Ansprüche durch die Scheckzahlung ausgeglichen waren. Das Gericht betonte, dass die Entgegennahme eines Schecks nicht automatisch ein Anerkenntnis darstellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf restliches Schmerzensgeld in Höhe von DM 700 zuerkannt, übrige Forderungen als ausgeglichen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entgegennahme einer Zahlung oder eines Schecks stellt nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis oder einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche dar, insbesondere wenn der Geschädigte erklärt, mit der Zahlung nicht einverstanden zu sein.
Eine von der Haftpflichtversicherung übersandte Abrechnung mit Aufschlüsselung kann als endgültige Abrechnung erkennbar sein, begründet aber durch bloße Annahme der Zahlung keine sonstigen nachteiligen Rechtsfolgen für den Gläubiger; allenfalls kann sich eine Beweislastumkehr ergeben.
Die Einlösung eines Schecks nach Klageeinreichung schließt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf ergänzendes Schmerzensgeld nicht aus, sofern die Zahlung erkennbar nur einen Teilbetrag abdeckt.
Leistungen von Haftpflichtversicherungen erfolgen regelmäßig mit dem Ziel, eine Rechtsverfolgung zu verhindern; daher ist nicht stets eine zusätzliche ausdrückliche Erklärung der Klaglosstellung erforderlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 700,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagten 24%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 450,-- abzuwenden, den Beklagten entsprechend in Höhe von DM 1.000,--, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte zu 1) aus einem Verkehrsunfall der Beklagten zu 2) der Klägerin zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Sachschaden Klägerin beträgt unstreitig DM 1.948,95. Dazu macht die Klägerin ein Schmerzensgeld wegen eines HWS-Syndroms und multipler Prellungen im Stammbereich in Höhe von DM 1.000,-- geltend.
Mit Schreiben vom 25.5.1993 übersandte die Beklagte zu 1) dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen Scheck über insgesamt DM 2.248,95. In dem Begleitschreiben zu dem Scheck wird klargestellt, daß von der Gesamtsumme DM 300,-- als Schmerzensgeld gezahlt werden und der andere Betrag auf die Unkostenpauschale von DM 40,-- und die Reparaturkosten von DM 1.908,95 zu verrechnen sind.
Der Klägervertreter hat den Scheck erst nach Klageeinreichung eingelöst.
Die Klägerin ist der Ansicht, vorher sei eine Einreichung nicht möglich gewesen, da die Beklagte zu 1) keine „Erklärung der Klaglosstellung“ angegeben habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.948,95 nebst 4 % Zinsen seit den 02.03.1993 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 1000,--, nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1993 zu zahlen, abzüglich am 15.09.1993 gezahlter DM 2.246,95, wertgestellt am 15.09.1993.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe den Scheck zu spät eingelöst. Ein Schmerzensgeld von DM 300,-- sei ausreichend.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur noch in Höhe von DM 700,-- begründet.
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld von DM 1000,-- zu. Ausweislich des ärztlichen Attestes erlitt sie nicht nur ein Halswirbel-Schleudertraum, sondern auch multiple Prellungen im Stammbereich. Derartige Prellungen sind besonders schmerzhaft.
Auf das Schmerzensgeld wurden DM 300,-- gezahlt, so daß noch ein Restbetrag von DM 700,-- verbleibt.
Alle anderen Ansprüche der Klägerin sind ausgeglichen. Insoweit war auch die Klage von Anfang an unbegründet. Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1) einen Scheck übersandt bekommen, den sie ohne Bedenken unverzüglich hätte zur Einlösung bringen können. Da in dem Begleitschreiben genau aufgelistet war, wieviel die Beklagte zu 1) auf jede geltend gemachte Position verrechnete, stand für die Klägerin fest, daß es sich hier um eine endgültige Abrechnung der Beklagten zu 1) handelte. Durch die Entgegennahme des Schecks hätte die Klägerin keinesfalls zu erkennen gegeben, daß sie sich hiermit zufrieden gab, da in der bloßen Entgegennahme einer Zahlung kein Anerkenntnis zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte –wie hier- klarstellt, daß er damit nicht einverstanden ist. Die Annahme einer Leistung dreht höchstens die Beweislast um, begründet aber sonst für den Gläubiger keine Nachteile (vgl. Palandt-Heinrichs, 48. Auflage, § 363 BGB; Anm. 3).
Derartige Leistungen von Haftpflichtversicherungen erfolgen immer –wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird- weil sie gerade verhindern sollen, daß insoweit der Geschädigte Klage erhebt. Deshalb ist keine zusätzliche derartige Erklärung notwendig und zu erwarten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.