Zivilrechtliches Urteil zu Rotlichtverstoß und Schadensersatz bei Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Kreuzungszusammenstoß Schadensersatz geltend und trug vor, der Beklagte habe bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Das Gericht stellte auf Basis von Zeugenaussagen und Ampelschaltplan fest, dass der Beklagte bei Rot gefahren ist. Die Klage wurde in wesentlichen Teilen stattgegeben; der Kläger erhielt DM 3.874,02 nebst Zinsen. Die Höhe der einzelnen Schadensposten sowie Nutzungsentschädigung wurden durch gerichtliche Schätzung und Abzug bereits geleisteter Zahlungen festgelegt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Kläger erhält DM 3.874,02 nebst Zinsen, übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Überfährt ein Fahrzeugführer eine rote Ampel, begründet dies regelmäßig die Haftung nach §§ 7, 17 StVG sowie deliktische Ansprüche nach §§ 823, 847 BGB, sofern die Rotlichtfahrt festgestellt ist.
Besteht das Indiz der Rotlichtfahrt gegen einen Beteiligten und ist der Geschädigte bei Grün gefahren, obliegt es dem vermeintlich schadensverursachenden Fahrer, nachzuweisen, dass er die Kreuzung vor dem Eintritt der Grünphase des Geschädigten geräumt hatte (Kreuzungsräumerpflicht).
Die vom Fahrzeug des Geschädigten ausgehende Betriebsgefahr wird bei der Abwägung nach § 17 StVG nicht ins Gewicht fallen, wenn eine Rotlichtverletzung des Gegners als überwiegende Ursache feststeht.
Fehlende konkrete Nachweise zur Nutzungsausfallentschädigung erlauben dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO; die Ersatzfähigkeit sonstiger Schadenposten richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts.
Schmerzensgeld bei einem typischen HWS-Schleudertrauma kann als Regelfall bemessen werden und ist anhand der Schwere der Verletzung sowie des üblichen Entschädigungsrahmens festzusetzen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 3.874,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1992 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24 % und die Beklagten 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,--. Im Übrigen darf der
Kläger die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten insoweit zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Am 6.7.92 befuhr der Kläger mit seinem PKW in Köln-Ehrenfeld den Ehrenfeldgürtell in Richtung Aachener Straße. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW über die Venloer Straße und fuhr stadtauswärts. Im Kreuzungsbereich kam es zu einem Zusammenstoß. Die Kreuzung ist mit einer Lichtsignalanlage versehen. Der Kläger war bei grün losgefahren.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seine Ampel bei rot passiert.
Der Kläger beziffert entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die voll inhaltlich Bezug genommen wird, seinen Gesamtschaden auf DM 13.100,02, einschließlich eines Schmerzensgeldes von DM 2.000,--. Darauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual gezahlt DM 8.000,--.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger DM 5.100,02 nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1992 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behauten, der Beklagte zu 1) sei innerhalb einer Fahrzeugkolonne in die Kreuzung hineingefahren. Zu dem letzten Fahrzeug der Kolonne habe ein Abstand von 10 - 15 m bestanden. Bei der Ausfahrt aus dem Kreuzungsbereich habe sich die Fahrgeschwindigkeit der Kolonne verlangsamt, wobei das letzte Fahrzeug in den Kreuzungsbereich hinein sich gestaut habe. In diesem Augenblick habe der Kläger noch an der Ampel gestanden. Er sei dann stark beschleunigend in die Kreuzung hineingefahren und habe den PKW des Beklagten zu 1) mit starker Wucht gerammt. Sie bestreiten auch die Schadenshöhe. Ein Nachweis der Nutzungsentschädigung habe der Kläger nicht erbracht. Sein Fahrzeug gehöre auch in eine niedrigere Kategorie.
Es sei allenfalls ein Schmerzensgeld von DM 1.200,-- angemessen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.10.93 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und durch
Einholung eines Ampelschalt-Lageplanes der Stadt Köln. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift des erkennenden Gerichts vom 10.1.94, vom 7.2.94, vom 3.8.94 und des Amtsgerichts Berlin - Lichterfelde vom 25.4.94 verwiesen. Die Ermittlungsakten U 0000/00 Bußgeldstelle der Stadt Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum erheblichen Teil begründet.
Die Beklagten haften gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz dem Kläger auf vollen Schadensersatz.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) bei "rot' in die Kreuzung hineingefahren ist.
Da der Kläger unstreitig erst bei grün in die Kreuzung hineingefahren ist, muß sowohl nach den Regeln der Technik als auch nach dem eingeholten Ampelschaltplan die Ampel für die Richtung des Beklagten zu 1) rot gezeigt haben.
Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen zu beweisen, daß der Beklagte zu 1) Kreuzungsräumer war und nicht seine Ampel bei rot passiert hat. Dieser Beweis ist ihnen nicht gelungen.
Lediglich die Beifahrerin des Beklagten zu 1), die Zeugin I. D. hat ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe seine Ampel bei grün passiert. Sie hat aber weiterhin auch ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h gefahren. Sie hat ausdrücklich einräumen müssen, daß der Beklagte zu 1) im Kreuzungsbereich nicht angehalten hatte. Wie der Sachverständige C. festgestellt hat, reicht diese Geschwindigkeit aber aus, um die Kreuzung noch vor dem Einsetzen der- Grünphase des Klägers zu räumen. Ausweislich der Unfallskizze der Polizei und dem dort angegebenen Maßstab beträgt die Entfernung von der Haltelinie und damit für den Beklagten zu 1) bis zur Unfallstelle etwa 30 m. Selbst wenn der Beklagte zu 1) nur mit der untersten von der Zeugin angegebenen Geschwindigkeit von 30km/h gefahren wäre, hätte er während der Sicherheitszeit von 4 Sekunden über 33 m zurückgelegt und wäre somit schon von der Kollisionsstelle vorbei gewesen.
Ein Stau in der Kreuzung ist letztlich keinem der vernommenen Zeugen aufgefallen, auch nicht der Zeugin D., so daß für den Beklagten zu 1) letztlich auch garkeine Veranlassung bestand, so langsam durch die Kreuzung zu fahren. Der Zeuge K., der dem Beklagten zu 1) entgegen kam, hatte ausweislich des Ampelschaltplanes praktisch zur gleichen Zeit rot bekommen, wie der Beklagte zu 1). Der Zeuge K. stand aber bereits vor der rot zeigenden Ampel. Er hatte deshalb keinen Zweifel daran, daß auch der Beklagte zu 1) rot gehabt haben muß.
Auch aus der Aussage des Zeugen G. ergibt sich nichts anderes. Bei seiner Vernehmung erinnerte sich der Zeuge an viele Dinge offensichtlich nicht mehr. Er hielt aber seine an die Stadt Köln geschickte Aussage für richtig. Darin hat er glaubhaft geschrieben, für ihn sei die Fußgängerampel auf rot umgesprungen und er habe jetzt noch die Autos auf dem Ehrenfeldgürtel stehen sehen. Erst dann seien diese losgefahren. In diesem Augenblick sei ein starkes Beschleunigungsgeräusch auf der Venloer Straße zu hören gewesen. Erst dann sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Das spricht dafür, daß der Beklagte zu 1) schneller gefahren ist, als er angegeben hat. Zumindest läßt sich aus der Aussage des Zeugen G. nichts herleiten, was die Darstellung der Beklagten stützt. Denn der Zeuge G. hatte nicht gesehen, wann der Beklagte zu 1) in die Kreuzung hineingefahren war.
Soweit die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht ausgeräumt ist, fällt diese bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung nicht ins Gewicht.
Über den Schaden des Klägers ist wie folgt abzurechnen:
Reparaturkosten unstreitig DM 8.614,02
Wertminderung unstreitig DM 800,--
Sachverständigenkosten unstreitig DM 510,--.
Die Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht
gemäß § 287 ZPO auf DM 710,--.
Ausweislich der vorgelegten Fotos war der PKW des Klägers nicht mehr fahrbereit. Das Fahrzeug mußte wieder fahrbereit gemacht werden, und das konnte nicht einfach als Feierabendreparatur ausgeführt werden. Somit ist das Fahrzeug auf jeden Fall eine nicht unerhebliche Zeit ausgefallen. Da der Kläger aber sonst keine genauen Daten angegeben hat, kann nicht die volle Reparaturzeit, die der Sachverständige geschätzt hat, zugrundegelegt werden, zumal nicht auszuschließen ist, daß der Kläger das Fahrzeug schon früher wieder -zumindest teilweise- nutzen konnte.
Bei dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges war von der Regelnutzungsentschädigung noch kein Abzug zu machen, so daß von 10 Tagen á DM 71,-- DM auszugehen war.
Unkostenpauschale DM 40,--.
Das Schmerzensgeld schätzt das Gericht auf DM 1.200,--.
Es handelt sich um einen Regelfall eines HWS-Schleudertraumas, ohne nach unten oder oben sich ergebende Abweichungen.
Dar Gesamtschaden beläuft sich somit auf DM 11.874,02,
darauf gezahlt DM 8.000,--,
Rest somit: DM 3.374,02.
Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 92, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.