Klage auf erhöhtes Schmerzensgeld nach Schleudertrauma abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte nach einem Verkehrsunfall mindestens DM 9.000,00 Schmerzensgeld; die Beklagte zahlte vorgerichtlich DM 3.000,00. Das Gericht folgte dem Gutachten und stellte fest, dass keine heute noch unfallbedingten Verletzungen bestehen; das bereits gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von mindestens DM 9.000,00 Schmerzensgeld abgewiesen; bereits gezahlte DM 3.000,00 genügen nach Gutachten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf und dauerhafte Folgen maßgeblich.
Für ein gewöhnliches Halswirbelsäulenschleudertrauma mit etwa zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit ist nach einhelliger örtlicher Rechtsprechung ein niedriger dreistelliger bis mittlerer dreistelliger DM-Betrag (hier: DM 1.200 als Orientierungswert) angemessen.
Ein verzögerter Heilungsverlauf kann eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen; hierfür ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang und ein entsprechender Befund erforderlich.
Weitergehende Schmerzensgeldansprüche setzen das Vorliegen noch heute unfallbedingter Einschränkungen oder bleibender Schäden voraus; ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das dies ausschließt, führt zur Abweisung solcher Ansprüche.
Vorgerichtlich geleistete Zahlungen sind bei der Bemessung und Entscheidung über weitergehende Schmerzensgeldansprüche anzurechnen und können zur Abgeltung ausreichenden Ersatzes führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.600,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte wegen eines von ihrem Versicherungsnehmer am 04.06.1991 in Köln verursachten Verkehrsunfalles der Klägerin zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Bei dem Unfall wurde die Klägerin verletzt. Sie erlitt ein schweres Halswirbelsäulenschleudertrauma. Sie war für 4 ½ Wochen krankgeschrieben, mußte während dieser Zeit eine Schanz'sche Krawatte tragen und wurde mit Spritzen, Reizstrom und Massagen behandelt.
Sie behauptet, sie habe zwar am 08.07.1991 die Arbeit wieder aufgenommen, habe aber weiter unter starken Schmerzen im Hals und Nackenbereich sowie unter Schwindelgefühlen, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlaflosigkeit und allgemeiner Abgespanntheit gelitten. Es hatten sich krampfartige Fehlstellungen der Finger an beiden Händen gezeigt, die bis heute noch nicht abgeklungen seien.
Die Beklagte hat DM 3.000,00 als Schmerzensgeld gezahlt. Die Klägerin hält einen Mindestbetrag von DM 9.000,00 für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein
in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzens-
geld, mindestens jedoch DM 9.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, abzüglich von der
Beklagten vorgerichtlich gezahlter DM 3.000,00.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend.
Nach den Arztberichten bestünden bei der Klägerin unabhängig von Unfall Krankheiten und Gebrechen, insbesondere Schmerzen in der Hand und im rechten Kniegelenk.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.11.1993 über die Beschwerden der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eins schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr. C. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.03.1994 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat ausreichend Schadensersatz, insbesondere ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld erhalten. Sie erlitt nach dem ärztlichen Gutachten des Arztes R. E. ein Halswirbelsäulenschleudertrauma mit Druckschmerz der Tragemuskulatur und schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Neurologische Untersuchungen waren ohne Befund. Eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestand vom 04.06.1991 bis 8.07.1991, also ca. 1 Monat.
Bei einem "normalen* Halswirbelsäulenschleudertrauma mit dem Zwang zum Tragen einer Schanz'schen Krawatte und einer Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen halten die Verkehrszivilabteilungen des Amtsgerichts Köln in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer ein Schmerzensgeld von DM 1.200,00 für angemessen. Wegen des hier verzögerten Heilungsverlaufes konnte dieses Schmerzensgeld auf DM 3.000,00 erhöht werden.
Darüberhinausgehende Beträge hätten nur dann zugesprochen werden können, wenn die Klägerin heute noch unfallbedingte Verletzungen hätte. Das wurde aber durch das eingeholte Sachverständigengutachten ausgeschlossen.
Die Nebenkostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.