Auffahren mit Lichthupe/Linker Blinker als Nötigung: 75/25-Haftung und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Nach einem Zusammenstoß zweier Pkw auf der BAB 4 verlangte der verletzte Kläger Ersatz weiterer Sachschäden und Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob der Kläger durch eine (Voll‑)Bremsung den Unfall verursacht oder der Beklagte durch dichtes Auffahren und Drängeln den Spurwechsel provoziert hatte. Das Gericht wertete das Heranfahren auf ca. 1,5 Wagenlängen bei ca. 140 km/h mit Blink-/Lichthupensignal als maßgebliche Unfallursache und sprach dem Kläger 75 % der Schäden zu. Zusätzlich wurde ein Gesamtschmerzensgeld von 1.200 DM als angemessen angesehen; nach Vorzahlung verblieben 600 DM. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und verteilte die Kosten quotal.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld überwiegend (75 %) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist ein besonders verkehrswidriges Drängeln (dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit unter Einsatz von Blink-/Lichthupensignalen) als überwiegender Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen.
Wer durch dichtes Auffahren und Drängeln eine Gefahrensituation schafft, muss typische Fehlreaktionen des Vorausfahrenden in seine Sorgfaltsanforderungen einbeziehen; ein Mitverschulden des Vorausfahrenden setzt belastbaren Nachweis eines unfallursächlichen Fehlverhaltens voraus.
Ein Vorwurf, der Vorausfahrende habe den nachfolgenden Verkehr beim Fahrstreifenwechsel nicht (mehr) wahrgenommen, greift nicht durch, wenn mit einem verbotswidrigen Rechtsüberholen des Drängelnden nicht gerechnet werden muss.
Schäden an im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen können bei feststehender Schadenseintrittswahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung bemessen werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Umfang der Verletzungen sowie unfallmitverursachende Verkehrsverstöße des Geschädigten (Mitverschulden) anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1215,62 sowie ein weiteres Schmerzensgeld von DM 600,00, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.10.1993, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26 % und die Beklagten 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegenSicherheitsleistung in Höhe von DM 3.400,00. Im übrigen bleibt dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 abzuwenden, wenn nicht insoweit die Beklagten zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Am 16.11.1992 befuhr der Kläger mit seinem PKW Marke VW Passat die BAB 4 in Fahrtrichtung Olpe. Kurz hinter dem Rasthof Frechen überholte der Kläger einige Lastzüge. Er befand sich noch auf dem überholfahrstreifen, als der Beklagte zu 3) mit dem PKW der Beklagten zu 2), Marke VW-Golf, pflichtversichert bei der Beklagten zu 1), ebenfalls auf dem Überholfahrstreifen herankam. Anschließend stießen beide Fahrzeuge auf dem Normalfahrstreifen zusammen und wurden hierbei erheblich beschädigt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um anzuzeigen, daß der Kläger den linken Fahrstreifen räumen solle. Als er, der Kläger, dann nach rechts rübergefahren sei, sei der Beklagte zu 3) auch nach rechts gefahren.
Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Von dem Arzt Dr. L. wurden ihm ein HWS-Schleudertrauma und diverse Prellungen attestiert.
Entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, beziffert der Kläger seinen materiellen Schaden auf DM 4.158,16. Daneben macht er ein Schmerzensgeld von DM 1.500,00 geltend. Auf den materiellen Schaden läßt er sich ein Mitverschulden von 25 % anrechnen.
Die Beklagte zu 1) hat auf den Schaden des Klägers einschließlich einesSchmerzensgeldes von DM 600,00 insgesamt DM 1.194,62 bezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 2.524,00 sowie DM 900,00 Schmerzensgeld insgesamt DM 3.424,00 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe plötzlich eine Vollbremsung gemacht und dadurch den Beklagten zu 3) zum Ausweichen nach rechts gezwungen. Im übrigen bestreiten sie teilweise die Schadenshöhe. Sie meinen, der Kläger sei schon überbezahlt.
Das Gericht auf aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.03.1994 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften des Prozeßgerichtes vom 29.06. und 07.11.1994 verwiesen. Die Parteien waren mit der Verwertung der schriftlichen Aussage des Zeugen D. einverstanden. Die Ermittlungsakten 142 Js 266/93 STA Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten ¾ seines Schadens erstattet verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht keinen Zweifel daran, daß der Unfall ganz überwiegend von dem Beklagten zu 3) verursacht wurde.
Der Beklagte zu 3) mußte bei seiner persönlichen Anhörung selbst einräumen, daß er bei einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h bis „auf etwa 1,5 Wagenlängen“ an den links fahrenden Passat des Klägers herangefahren ist. Bei dieser Geschwindigkeit und bei dieser nahen Entfernung hat er auch noch den linken Blinker betätigt. Damit hat er den geradezu klassischen Fall einer Verkehrsnötigung begangen.
Fehlreaktionen des Klägers mußte der Beklagte zu 3) hierbei einfach einkalkulieren. Es ist dabei nicht einmal bewiesen, daß der Kläger in dieser Situation dann noch entscheidendes falsch gemacht hätte. Vor allen Dingen ist nicht bewiesen, daß der Kläger die Bremse betätigt hat, erst recht nicht, dieses ein stärkeres Abbremsen gewesen wäre.
Zunächst einmal wäre der Beklagte zu 3) mit Sicherheit auf das Heck des Fahrzeuges des Klägers aufgefahren, wenn dieser gebremst hätte. Denn die von dem Beklagten zu 3) eingeräumten „1,5 Wagenlängen“ bedeuten nur eine Entfernung von etwa 8 Metern, der Beklagte zu 3) beim Abbremsen des Klägers in so schneller Zeit zurückgelegt haben würde, daß eine sinnvolle Reaktion für ihn gar nicht mehr möglich gewesen wäre.
Der Zeuge E. hat zwar ausgesagt, die Bremslichter seinen angeangen, und der Beklagte zu 3) habe eine Vollbremsung gemacht und sein nach rechts ausgewichen, aber das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Aussage nicht überzeugt. Nicht nur, daß der Zeuge E. Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 3) war, sondern seine Aussage paßt auch nicht zu dem Geschehensablauf, wie oben ausgeführt.
Allerdings konnte auch der eine LKW-Fahrer, der Zeuge S. nicht ausschließen, daß die Bremse betätigt wurde, er war sich aber nicht sicher, ob das nicht zu einer Zeit war, als der Passat des Klägers schon auf dem rechten Fahrstreifen war und dort möglicherweise gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2) abbremsen mußte. Interessanterweise hat der Zeuge S. nämlich in seiner schriftlichen Aussage, die sich in den Ermittlungsakten befindet, von einem Abbremsen nichts geschrieben, und auch bei der Polizei haben sie verneint, ein Aufleuchten der Bremslampe gesehen zu haben. Der holländische LKW-Fahrer, der Zeuge D. hat von einem Abbremsen des Passat des Klägers ebenfalls nichts bemerkt, er konnte sich nur daran erinnern, daß der VW Golf der Beklagten auf den Passat „zugeflogen“ ist und das der Bekalgte zu 3) deshalb nicht bremsen konnte. Erinnern konnte sich der Zeuge D. aber daran, daß der Beklagte zu 3) sehr wohl die Lichthupe betätigt hat, um den Kläger von dem linken Fahrstreifen zu vertreiben.
Ohne Erfolg werfen die Beklagten dem Kläger vor, daß er den VW-Golf der Beklagten nicht – mehr – gesehen hat, als er nach rechts rüberlenkte. Denn der Kläger braucht nicht damit zur rechnen, daß der Beklagte zu 3) versuchen würde, rechts an den VW-Passat des Klägers vorbeizukommen.
Wenn bei diesen Umständen der Kläger ¼ seines Schadens selbst tragen will, trägt das ausreichend der Schadensverteilung im Sinne von § 17 StVG Rechnung.
Über den Schaden des Klägers ist wie folgt abzurechnen:
Fahrzeugschaden DM 1.700,00
Denn die Entsorgung des Fahrzeuges ist bereits in der Abschleppkostenrechnung enthalten.
Abschleppkosten - Entsorgung pp. DM 715,20
Das bei dem schweren Unfall Schäden an den im PKW des Klägers geführten Gegenständen entstanden sind, steht außer Zweifel. Das Gericht schätzt den hierdurch angerichteten Schaden gemäß § 287 ZPO auf DM 100,-
Sachverständigenkosten DM 249,09
Mietwagenkosten DM 279,75
Bei der Nutzungsentschädigung haben die Beklagten zurecht DM 58,00 abgesetzt, weil der Kläger für einen Tag Nutzungsentschädigung geltend gemacht hat, an dem er einen Mietwagen hatte.
Somit ergibt sich eine
Nutzungsentschädigung von insgesamt DM 232,00
Taxikosten DM 15,00
Ummeldekosten insgesamt DM 101,80
Attestkosten DM 30,00
Unkostenpauschale DM 40,00
Gesamt DM 3.213,09
davon 75 % DM 2.409,81
darauf gezahlt DM 1.194,62
zusammen DM 1.215,62
Ferner steht dem Kläger ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von DM 600,00 zu.
Nach dem ärztlichen Attest des Dr. med L. litt der Kläger an Schleudertrauma der HWS, eine Prellung linker Fuß, eine Schürfung rechter Fuß und eine Rißwunde rechter Mittelfinger und Unfallschock. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger offentsichtlich das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten hat und nach dem Überholen nicht sofort wieder nach rechts rüber geblinkt hat, kann der Kläger bei diesen Verletzungen ein Schmerzensgeld von DM 1.200,00 verlangen.
Darauf gezahlt DM 600,00,
Rest DM 600,00.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 284 ff BGB, 92, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.