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Amtsgericht Köln·264 C 611/04·10.08.2005

Urteil zu Verkehrsunfall: Kläger erhält weitere 10 € – übrige Forderungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld, Nutzungsausfall für 13 Tage und eine erhöhte Kostenpauschale. Das Amtsgericht Köln sprach nur weitere 10,00 € zu (insgesamt 25,00 € Kostenpauschale) und wies die übrigen Ansprüche ab. Zur Begründung berücksichtigte das Gericht die vorprozessual gezahlten Beträge, das Fehlen attestierter fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und die Zumutbarkeit der Ersatzbeschaffung. Zinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von 10,00 € nebst Zinsen, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld kann durch eine bereits vorprozessual geleistete Zahlung und das Fehlen attestierter fortdauernder Arbeitsunfähigkeit entfallen.

2

Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist auf die Dauer beschränkt, die bei zumutbaren eigenen Bemühungen zur Ersatzbeschaffung erforderlich ist; Feiertagsverzögerungen rechtfertigen ohne konkrete Nachweise keine Verlängerung.

3

Kostenpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen können nach billigem Ermessen festgesetzt und bereits geleistete Beträge anzurechnen sein.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und für Zumutbarkeitsfragen der Ersatzbeschaffung liegt beim Anspruchsteller.

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Verzugszinsen auf rückständige Zahlungen stehen dem Gläubiger gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 23.12.2003 auf der Bundesautobahn A 0 bei Kilometer 0 ereignet hat. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig.

3

Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion. Damit war er bis zum 31.12.2003 krank geschrieben. Auf das Schmerzensgeld hat die Beklagte vorprozessual 600,00 € gezahlt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weitere 400,00 €.

4

In der Zeit vom 23.12. bis zum 04.01.2004 (13 Tage) hat der Kläger einen Mietwagen genommen. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der Beklagten erstattet worden, zusätzlich hat sie Nutzungsausfall für weitere 11 Tage zu je 50,00 € gezahlt. Nunmehr macht der Kläger weiteren Nutzungsausfall für 13 Tage geltend.

5

Letzlich verlangt er über die bereits regulierte Kostenpauschale in Höhe von 15,00 € weitere 10,00 €.

6

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes behauptet der Kläger, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf seinen eigenen ausdrücklichen Wunsch nur deswegen nicht attestiert worden sei, weil er nach längerer Arbeitslosigkeit in einem Probe-Arbeitsverhältnis gewesen sei. Tatsächlich sei er auch nach Ende Januar 2004 noch nicht schmerzfrei gewesen.

7

Zum Nutzungsausfall trägt er vor, dass das Fahrzeug wegen der Wheinachts- und Neujahrsfeiertage erst am 08.01.2004 durch den Sachverständigen habe besichtigt werden können. Das Gutachten sei am 12.01.2004 fertig gestellt worden und ihm erst am 15.01.2004 zugegangen. Erst jetzt habe er Kenntnis darüber erlangt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Damit ende die im Gutachten mit 14 Tagen angegebene Zeitspanne für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst am 29.01.2004.

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Bei der Kostenpauschale hält er einen Betrag in Höhe von insgesamt 25,00 € für angemessen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.050,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszunssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger von allem genug erhalten habe.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 10,00 € begründet.

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Im Übrigen ist sie unbegründet.

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Über die bereits gezahlte Kostenpauschale in Höhe von 15,00 € stehen dem Kläger noch die zugesprochenen weiteren 10,00 € zu. Insgesamt hält das Gericht die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € für angemessen. Demgegenüber kann der Kläger weder weiteres Schmerzensgeld noch weiteren Nutzungsausfall verlangen.

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Das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € erscheint unter Berück-sichtigung aller Umstände als ausreichend. Unstreitig ist Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 31.12.2003 attestiert worden. Dies mag auf eigenen Wunsch des Kläger geschehen sein, es liegt aber auf der Hand, dass der Kläger, wenn er wirklich schwer beeinträchtigt gewesen wäre, auch freiwillig kaum hätte arbeiten können. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Unfalltag an bis zum 04.01.2004 einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, spricht eher dafür, dass er nicht allzu schwer verletzt war; ansonsten hätte er nicht fahren können.

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Über die gezahlten Mietwagenkosten für 13 Tage zuzüglich des gezahlten Nutzungsausfalles für weitere 11 Tage steht dem Kläger auch kein weiterer Nutzungsausfalls zu. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Unfall unmittelbar vor Weihnachten ereignet hat. Es müsste dem Kläger aber möglich gewesen sein, einen Sachverständigen zu gewinnen, der bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zwischen den Feiertagen zu besichtigen. Schon zu diesem Zeit-punkt hätte der Kläger dann mündlich oder fernmündlich vom Sachverständigen das Ergebnis erfahren und sich um Ersatzbeschaffung kümmern können. Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen geschätzten Zeitraumes von 14 Tagen hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts die Ersatzbeschaffung bei zumutbaren Bemühungen innerhalb des Zeitraumes, der von der Beklagten bereits berücksichtigt worden ist, durchaus bewerkstelligen können. Auch insoweit konnten daher weitere Ansprüche nicht zuerkannt werden.

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Die zugesprochenen Zinsen sind gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

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Die Nebenentscheidigungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.