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Amtsgericht Köln·264 C 406/04·13.04.2005

Klage auf restliche Mietwagenkosten nach Unfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der Beklagten Nachzahlung von Mietwagenkosten für einen Mercedes-Sprinter. Das Gericht stellte fest, dass Mietwagenkosten nach § 249 BGB nur in erforderlichem und wirtschaftlich gebotenem Umfang zu ersetzen sind und sich am Normaltarif zu orientieren haben. Der Kläger wies keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Unfallersatztarif nach; die bereits gezahlten €365,00 genügen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte Regulierung von €365,00 ausreichend

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsschaden nach § 249 BGB und sind nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie zur Wiederherstellung erforderlich, zweckmäßig und unter Beachtung der Schadensminderungspflicht angemessen sind.

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Der Geschädigte hat bei der Schadensbeseitigung eine wirtschaftliche Verhaltenspflicht; eine vollständige Marktuntersuchung ist nicht erforderlich, er muss sich aber auf dem ihm ohne Weiteres offen stehenden Markt orientieren.

3

Bei Abrechnung nach einem Unfallersatztarif ist als Anknüpfungspunkt regelmäßig ein Normaltarif heranzuziehen; erhebliche Überschreitungen sind nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass erhöhte betriebswirtschaftliche Leistungen wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich waren.

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Hat der Schädiger oder seine Versicherung vorprozessual einen marktüblichen Normaltarif gezahlt, kann der Geschädigte insoweit nicht mehr verlangen, sofern keine konkrete Darlegung der Gründe für einen darüber hinausgehenden Anspruch erfolgt.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 495 a ZPO§ 249 BGB§ 242 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung restlicher Mietwagenkosten verlangen.

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Bei der Bewertung des Geschehens kann dahinstehen, ob der Kläger zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert ist oder ob ein Mietvertrag zu den behaupteten Konditionen geschlossen worden ist; jedenfalls ist die bereits erfolgte Regulierung der Beklagten in Höhe von € 365,00 für den bei der Firma BST G. B. GmbH angemieteten Mercedes-Sprinter nicht zu beanstanden. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.

7

Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn man den Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muss sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den ihm "ohne weiteres offen stehenden Markt" begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.

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Vorliegend will der Kläger Mietwagenkosten nach dem "Unfallersatztarif" abrechnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Abrechnung auf der Grundlage eines solchen Tarifes auch durchaus möglich; nach der neueren Rechtsprechung (siehe Urteile vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03) erscheinen aber Einschränkungen angebracht. Der Bundesgerichtshof hält zwar grundsätzlich daran fest, dass der Geschädigte nicht alleine schon deswegen gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem – gegenüber dem Normaltarif teureren – Unfallersatztarif angemietet hat; er hat aber zugleich ausgeführt, dass für den Fall, dass der Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich übersteigt, der aus schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden kann. Anknüpfungspunkt kann nach Meinung des Bundesgerichtshofes vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet ist. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen auf Grund der besonderen Unfallsituation gerechtfertigt ist. Nach den Ausführung des Bundesgerichtshofes obliegt die Beweislast dafür dem Geschädigten.

10

Das Gericht hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für überzeugend.

11

Die vom Kläger auf Grund des Unfallersatztarifes geltend gemachten Mietwagenkosten übersteigen die im Normalgeschäft üblichen Preise erheblich. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in Rechnung gestellten € 758,40 (4 Tage zu je € 43,97 zuzüglich 1138 Kilometer zu je € 0,44 sowie zuzüglich Haftbefreiungskosten für 4 Tage zu je € 20,45) mit dem Normaltarif nach dem Schwacke Automobilpreisspiegel für das entsprechende Postleitzahlengebiet. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass danach für ein entsprechendes Fahrzeug pro Tag € 59,00 zu zahlen seien, insgesamt also € 236,00. Diesen Betrag hat sie zuzüglich eine Aufschlages von 20 % sowie weiterer Haftungsbefreiungskosten in Höhe von € 81,80 reguliert. Der somit unstreitige Normaltarif aus der Schwackeliste erscheint für die Bewertung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten als taugliche Anknüpfungsgrundlage.

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Zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hätte nach Ansicht des Gerichts konkret dartun müssen, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter, die BST G. B. GmbH ein deutlich höherer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass vom Kläger noch nicht einmal der Normaltarif dieser Firma vorgetragen worden ist. Entsprechend kann auch eine (möglicherweise zulässige oder nicht zulässige) Abweichung davon gar nicht festgestellt werden.

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Die Bekagte hat vorprozessual bereits Mietwagenkosten in Höhe von € 365,00 gezahlt. Der regulierte Betrag liegt über dem nach der Schwackeliste üblichen Normaltarif – Betrag. Mehr konnte nicht zugesprochen werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff 11, 713 ZPO.

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Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.