Entgegenstehende Rechtshängigkeit: Zinsantrag bleibt trotz Nichtverfolgung anhängig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem LG-Verfahren weitere Verzugszinsen auf Schmerzensgeld sowie restliche Anwaltsgebühren aus einem Verkehrsunfall. Das AG Köln hielt die Zinsklage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit für unzulässig, weil der Zinsantrag im Vorprozess zwar rechtshängig geworden, aber weder entschieden noch (auch nicht konkludent) zurückgenommen worden war. Ein Wegfall der Rechtshängigkeit nach § 321 Abs. 2 ZPO schied aus, da kein „Übergehen“ i.S.d. § 321 ZPO vorlag, wenn in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die restlichen Anwaltskosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Zinsklage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen; restliche Anwaltskosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn derselbe Anspruch in einem früheren Verfahren rechtshängig geworden ist und die Rechtshängigkeit nicht beendet wurde.
Die Rechtshängigkeit eines mit Klagezustellung rechtshängig gewordenen Zinsantrags endet nicht allein dadurch, dass der Antrag später versehentlich nicht weiterverfolgt wird, solange keine (Teil-)Klagerücknahme erfolgt.
Eine konkludente (Teil-)Klagerücknahme setzt ein eindeutiges und unzweifelhaftes Verhalten voraus; das bloße Unterlassen der erneuten Antragstellung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Der Fristablauf des § 321 Abs. 2 ZPO lässt die Rechtshängigkeit nur dann entfallen, wenn überhaupt ein Fall der Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO vorliegt, d.h. ein gestellter Antrag vom Gericht versehentlich übergangen wurde.
Über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden zu haben schließt eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO aus; eine nicht beschiedene, aber nicht gestellte Forderung kann als „verdecktes Teilurteil“ rechtshängig bleiben.
Leitsatz
Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit.
Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht
zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig.
Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 328,25 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die gegen sie gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.12.2003 mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ereignet hat. Die Ansprüche des Klägers aus diesem Unfall – aufgrund der von ihm erlittenen Verletzungen – gegen die Beklagte waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 62/07). Der dortige Prozessverlauf stellte sich – soweit für den hiesigen Rechtsstreit erheblich – wie folgt dar:
Zunächst hatte der Kläger unbedingt Klage erhoben und u.a. in der Klageschrift beantragt:
"1.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 22.500 EUR sowie 6046,11 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2006 zu zahlen."
[Bl. 2 d.A. Landgericht Wiesbaden, 9 O 62/07 = Beiakte (BA)]
Des Weiteren beantragte er die Erstattung materiellen Schadens, Zahlung einer Rente und stellte weitere Feststellungsanträge.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.04.2007 zugestellt worden (Bl. 63 d.BA.). Mit Schriftsatz vom 25.06.2007 beantragte der Kläger sodann, ihm für die gestellten Anträge Prozesskostenhilfe zu gewähren (Bl. 87, 93 d.BA.). Hierauf gewährte das Landgericht Wiesbaden dem Kläger Prozesskostenhilfe, im Bezug auf den Antrag zu 1. jedoch nur hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von € 10.000,00 (Bl. 102 d.BA.). In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 (Bl. 111 d.BA.) stellten die Parteien keine Anträge und erklärten sich damit einverstanden, diesbezüglich zunächst die Entscheidung über die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde (Bl. 113 d.BA.) abzuwarten. Nach teilweiser Abhilfe (nur hinsichtlich der vom Kläger gem. § 120 Abs. 1 ZPO zu zahlenden Raten) wurde die sofortige im Übrigen durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 W 55/07, Bl. 117 d.BA.) zurückgewiesen, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2007 (Bl. 130 ff. d.BA.) den Schmerzensgeldanspruch – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Beklagten hierauf gezahlten weiteren € 5.000,00 – wie folgt formulierte:
"Es wird nunmehr unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 125,- EUR vom 09.08.2007 beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens weiteren 17.500 EUR sowie 7.943 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6046,11 EUR seit dem 30.09.2006 sowie aus 804,- EUR seit dem 11.06.2007 sowie aus 810,30 EUR seit dem 20.09.2007 sowie aus 283,20 seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen."
[Bl. 136, 137 d.BA.]
Diesen Antrag stellte die Klägervertreterin auch in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 vor dem Landgericht Wiesbaden (Bl. 245 d.BA.). Mit Urteil vom 20.02.2008 (Bl. 253, 254 d.BA.) wurde die Beklagte sodann u.a. verurteilt,
"an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- Euro zu zahlen."
Eine Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages wurde nicht ausgesprochen.
Insgesamt – unter Berücksichtigung der vorprozessual und im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gezahlten Schhmerzensgeldbeträge – hatte die Beklagte nach Zahlung der austenorierten Beträge ein Gesamtschmerzensgeld i.H.v. € 17.500,00, Verdienstausfall i.H.v. € 5.736,76, Haushaltsführungsschaden i.H.v. € 70,00, Fahrtkosten i.H.v. € 362,40 und Behandlungskosten i.H.v. € 6.396,79 sowie Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 979,56 gezahlt.
Der Kläger verlangt mit der hiesigen Klage zum einen ausgerechnete Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 30.09.2006 bis zum 03.05.2009 auf den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von € 10.000,00, welche er mit € 2.018,53 beziffert. Zum anderen begehrt er – unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von € 30.065,95 und der geleisteten Teilzahlung von Rechtsanwaltskosten noch offene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 328,25.
Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm weiterverfolgten Zinsansprüche seien nicht verjährt. Auch sei über sie durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden weder über sie rechtskräftig entschieden worden, noch seien sie dort noch anhängig. Zwar sei der mit der hiesigen Klage geltend gemachte Zinsanspruch ursprünglich dort rechtshängig gewesen, über diesen jedoch nicht entschieden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Landgericht Wiesbaden den Anspruch versehentlich übergangen habe. Daher sei die Rechtshängigkeit spätestens nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gem. § 321 Abs. 2 ZPO entfallen.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2010 hat der Kläger diesbezüglich noch die Vernehmung des damals in Wiesbaden tätigen Vorsitzenden Richters am Landgericht T. beantragt
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.530,25 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche zu. Der Zinsanspruch sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden gewesen. Dort hätte der Kläger eine Urteilsergänzung beantragen können oder Berufung einlegen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches. Insoweit sei von einer konkludenten Teilklagerücknahme hinsichtlich der Zinsen auszugehen.
Hinsichtlich des Antrages auf Zahlung weitergehender Anwaltskosten ist die Klägerin der Ansicht, dass der Gegenstandswert unzutreffend berechnet worden sei, da mit dem Urteil nur ein Schmerzensgeld i.H.v. € 10.000,00 zugesprochen worden sei.
Das Gericht hat in dieser Sache zuletzt am 12.08.2010 mündlich verhandelt. In dieser lag die Beiakte – Landgericht Wiesbaden, 9 O 62/07 – vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zum überwiegenden Teil – nämlich hinsichtlich des nunmehr als Hauptforderung geltend gemachten Zinsanspruches – unzulässig.
Der Kläger kann die begehrten Verzugszinsen auf den im Urteil des Landgericht Wiesbaden austenorierten Schmerzensgeldbetrag nicht vor dem angerufenen Amtsgericht Köln geltend machen, weil dieser Anspruch noch beim Landgericht Wiesbaden rechtshängig ist, sodass die hiesige Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (insoweit) gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist.
a) Der Zinsanspruch ist durch Zustellung der unbedingt erhobenen Klage vom 19.02.2007, die unstreitig einen Zinsantrag auch hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldbetrages beinhaltete, am 03.04.2007 (Bl. 63R d.BA.) gem. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden. Eine Entscheidung über diesen Zinsantrag erging im Urteil nicht, sodass eine entgegenstehende Rechtskraft nicht in Betracht kommt, die ursprüngliche Rechtshängigkeit jedoch auch nicht durch rechtskräftige Entscheidung (§ 705 ZPO) beendet wurde.
b) Die Rechtshängigkeit ist auch nicht auf andere Weise weggefallen oder beendet worden.
aa) Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglich ausformulierten Zinsanspruches nicht zurückgenommen worden, mit der Folge, dass die Rechtshängigkeit nicht gem. § 269 Abs. 3 S. 1 1. HS ZPO entfallen ist.
Eine ausdrückliche (Teil-)Klagerücknahme ist insoweit zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Insbesondere ist mit Schriftsatz vom 12.10.2007 (Bl. 130 ff. d.BA.), in dem die Anträge nach Abschluss des PKH-Verfahrens neu gefasst worden sind, eine ausdrückliche Teilklagerücknahme nur hinsichtlich des ursprünglichen Antrages auf Zahlung einer monatlichen Rente erfolgt (Bl. 136 d.BA.).
bb) Auch kann nicht von einer konkludenten Teilklagerücknahme hinsichtlich des Zinsantrages bezüglich des Schmerzensgeldes ausgegangen werden. Von einer Solchen ist immer nur dann auszugehen, wenn sich aus dem Verhalten der Partei der Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH NJW-RR 1989, 1276; Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 269 Rn 12). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da aus dem Gesamtverhalten des Klägers vielmehr hervorgeht, dass er den Zinsanspruch grundsätzlich weiterverfolgen und gerade die Klage insoweit nicht zurücknehmen wollte. Schließlich war ihm auch für den Zinsanspruch Prozesskostenhilfe gewährt worden. Auch und insbesondere wird der fehlende Willen zur Teilklagerücknahme durch den hiesigen Prozess evident, in dem der Zinsanspruch weiterhin geltend gemacht wird. Das prozessuale Verhalten des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden erweckt insgesamt den Eindruck, dass der Zinsantrag bei der Abfassung der Anträge im Schriftsatz vom 12.10.2007 übersehen worden ist. Anhaltspunkte für eine insoweit erfolgte Teilklagerücknahme ergeben sich hingegen nicht.
cc) Auch ist die Rechtshängigkeit des Zinsantrages nicht nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen.
Zwar ist es zutreffend, dass die Rechtshängigkeit eines i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO "übergangenen" Antrages nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt, sofern keine Ergänzung des Urteils beantragt wurde (BGH BauR 2007, 431 und NJW-RR 2005, 790; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 8 m.w.N.). Jedoch nur dann und nur soweit überhaupt ein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 Abs. 1 ZPO gegeben ist (BGH NJW-RR 2005, 790 Tz. 19, zitiert nach juris). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tenor der Entscheidung versehentlich ganz oder teilweise nicht über einen erhobenen Anspruch entscheidet; auch dann, wenn die Erhebung des Anspruches erst nach Berichtigung des Urteils festgestellt ist (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Auflage, § 321 Rn 1 m.w.N.).
Ein Fall des § 321 Abs. 1 ZPO war vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn das Landgericht Wiesbaden hat – dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Beiakte – nicht etwa versehentlich nicht über die Zinsen hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches entschieden, sondern bewusst. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 (Bl. 245 d.BA.) sind von der Klägervertreterin ausdrücklich die Anträge aus dem Schriftsatz vom 12.10.2007 gestellt worden, die einen Antrag auf Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages nicht enthalten. Folgerichtig ist auch in dem Tatbestand des Urteils vom 20.02.2008 ein solcher Antrag nicht genannt. Ein Fall des § 320 ZPO lag insoweit ersichtlich nicht vor.
Das Landgericht Wiesbaden hat demnach im Urteil über alle in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 gestellten Anträge entschieden. Hinsichtlich des (nunmehr weiterhin begehrten) Zinsantrages ist insoweit von einem "Übergehen" durch das Gericht (i.S.d. § 321 ZPO) nicht auszugehen. Zwar mag es sein, dass auch dem entscheidenden Richter nicht mehr bewusst war, dass ein – mit Zustellung der Klage rechtshängig gewordener – Zinsanspruch weder zurückgenommen, noch aktiv weiterverfolgt wurde; jedoch erfolgte die Entscheidung (nur) über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge – die den Zinsantrag nicht enthielten – bereits aufgrund des § 128 Abs. 1, 4 ZPO bewusst, da eine Entscheidung über den Zinsanspruch ohne mündliche Verhandlung nicht ergehen konnte.
In einem solchen Fall ist eine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO jedoch ausgeschlossen (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 2; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 321 Rn 2 jeweils m.w.N.), mit der Folge dass auch hinsichtlich des nicht beschiedenen Zinsantrages die Rechtshängigkeit nicht nach Ablauf der 2-wöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist.
Einer Vernehmung des damals entscheidenden Vorsitzenden Richters am Landgericht T. zu dieser Frage bedurfte es nach alledem nicht, zumal der diesbezügliche Antrag des Klägers erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und somit verspätet und unbeachtlich i.S.d. §§ 296 282 ZPO ist.
Ebenso war ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Das Gericht hatte auf die bestehende Problematik bereits mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 (Bl. 67 d.A.) ausführlich hingewiesen. Hiernach hatte auch der Kläger Gelegenheit vorzutragen und ggf. Beweismittel zu benennen. Warum dies nicht erfolgt ist, wurde vom Kläger nicht vorgetragen.
dd) Schließlich ist auch durch das längere Nichtbetreiben des Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden die Rechtshängigkeit des Zinsanspruches nicht entfallen (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 261 Rn 9).
c) Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.02.2008 stellt daher ein sog. "verdecktes Teilurteil" dar, mit der Folge, dass der mit der hiesigen Klage verfolgte Zinsanspruch – nach wie vor – beim Landgericht Wiesbaden rechtshängig ist.
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist die Klage hingegen zulässig und begründet. Die geltend gemachten weiteren Rechtsanwaltskosten waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden, sodass sich die o.g. Problematik vorliegend nicht stellt.
Dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig und von der Beklagten durch Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 979,56 auch anerkannt worden.
Auch ist die Höhe des Gegenstandswertes anhand der unstreitig von der Beklagten zu leistenden / geleisteten Zahlungen vom Kläger zutreffend mit € 30.065,95 beziffert worden. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung ergibt sich (bei 1,3-facher Geschäftsgebühr + Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. USt.) der geltend gemachte Restbetrag i.H.v. € 328,25.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: € 2.530,25