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Amtsgericht Köln·264 C 357/04·13.04.2005

Klage auf restliche Mietwagenkosten wegen überhöhten Unfallersatztarifs abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert nach einem Verkehrsunfall restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Streitpunkt ist die Abrechnung nach einem Unfallersatztarif, der den üblichen Normaltarif deutlich übersteigt. Das AG Köln weist die Klage ab, weil die Klägerin die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des höheren Tarifs nicht erheblich dargelegt hat; die vorab gezahlten €534 entsprechen dem marktüblichen Normaltarif (Schwacke-Liste).

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB; ersatzfähig ist der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag.

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Der Geschädigte hat nach §§ 242, 254 Abs. 2 BGB eine Schadensminderungspflicht; nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte, sind ersatzfähig.

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Bei Abrechnung nach einem Unfallersatztarif ist regelmäßig der Normaltarif als Anknüpfungspunkt heranzuziehen; einen darübergehenden Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur bei konkreter, betriebswirtschaftlicher Rechtfertigung des höheren Tarifs geltend machen.

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Für die Darlegung und den Beweis der Erforderlichkeit eines deutlich über dem Normaltarif liegenden Tarifs trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast; die Schwacke-Liste kann als geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs dienen.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 242, 254 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil istl vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf restliche Mietwagenkosten in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für den gesamten Unfallschaden aufzukommen hat.

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Die Klägerin beziffert die entstandenen und erforderlichen Mietwagenkosten für 5 Tage und für ein Fahrzeug der Gruppe 5 nach Abzug ersparter Eigenauf-wendungen (in Höhe von 5%) auf insgesamt € 1.421,93. Darauf hat die Beklagte vorprozessual € 534,00 gezahlt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Rest.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 887,93 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die vorgenommene Abtretung aus verschiedenen Gründen für nichtig. Sie wendet sie sich u.a. gegen die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass die verlangten Mietwagenkosten nicht erforderlich gewesen seien und dass die Abrechnung auf Grund eines den Normaltarif weit übersteigenden Unfallersatztarifes nicht gerechtfertigt sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten verlangen.

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Bei der Bewertung des Geschehens kann dahinstehen, ob zwischen dem Geschädigten und der Mietwagenfirma Autohaus C. ein ordungsgemäßer Mietvertrag unter den behaupteten Bedingungen zu Stande gekommen ist und es kann auch dahinstehen, ob eine Abtretung eventueller Ansprüche an die Klägerin wirksam vorgenommen worden ist; die bereits erfolgte Regulierung der Beklagten in Höhe von € 534,00 für den PKW Nissan Primera (Gruppe 5 für 6 Tage) ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen.

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Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag.

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Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenen Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn man den Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muss sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den ihm "ohne weiteres offen stehenden Markt" begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.

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Vorliegend will der Kläger Mietwagenkosten nach dem "Unfallersatztarif" abrechnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Abrechnung auf der Grundlage eines solchen Tarifes auch durchaus möglich; nach der neueren Rechtsprechung (siehe Urteile vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03) erscheinen aber Einschränkungen angebracht. Der Bundesgerichtshof hält zwar grundsätzlich daran fest, dass der Geschädigte nicht alleine schon deswegen gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem – gegenüber dem Normaltarif teureren – Unfallersatztarif anmietet; er hat aber zugleich ausgeführt, dass für den Fall, dass der Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich übersteigt, der aus schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden kann. Anknüpfungspunkt kann nach Meinung des Bundesgerichtshofes vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet ist. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen auf Grund der besonderen Unfallsituation gerechtfertigt ist.

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Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes obliegt die Beweislast dafür dem Geschädigten. Das Gericht hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für überzeugend.

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Die vom Kläger auf Grund des Unfallersatztarifes geltend gemachten Mietwagenkosten übersteigen die im Normalgeschäft üblichen Preise ganz erheblich. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in Rechnung gestellten € 1.482,48 (6 Tage in der Gruppe 5 incl.. Mehrwertsteuer und Haftungsbefreiung) mit dem für das Postleitzahlengebiet der Klägerin in der Schwackeliste aufgeführten Betrag von € 534,00 für 6 einzelne Tage bzw. von € 350,00 für eine Woche. Bei diesem Betrag aus der Schwackeliste handelt es sich um einen gewichteten Mittelwert, dem Wert also, der von den meisten Mietwagenunternehmern im Postleitzahlenbereich angeboten wird. Er erscheint als taugliche Anknüpfungsgrundlage. Dieser Preis beinhaltet Mehrwertsteuer und auch die Haftungsbefreiungskosten.

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Vorliegend hat die Klägerin zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes zwar umfänglich, nach Ansicht des Gerichtes aber gleichwohl nicht ausreichend vorgetragen.

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Bedenken bestehen schon, ob die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.02.05 nicht als verspätet zurückzuweisen sind. Der Klägerin war ein großzügiger Schriftsatznachlass bis zum 10.02.05 eingeräumt worden; der genannte Schriftsatz ist aber erst am 11.02.05 bei Gericht eingegangen.

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Selbst wenn man aber die darin enthaltenen Ausführungen berücksichtigen wollte, könnte dies nicht zu einer günstigen Entscheidung für die Klägerin führen. Ihr allgemeiner Vortrag über die Berechtigung höherer Unfallersatztarife, den sie auch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, erscheint nur wenig überzeugend, insbesondere kommt sie damit aber auch nicht der ihr obliegenden (der Beweislast vorangenenden) Darlegungslast nach. Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d. h. es müsste im Einzelfall dargetan werden, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höhrerer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass von der Klägerin noch nicht einmal der Normaltarif der Firma Autohaus C. vorgetragen worden ist.

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Entsprechend kann eine (möglicherweise zulässige oder nicht zulässige) Abweichung davon gar nicht festgestellt werden.

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Die Beklagte hat vorprozessual bereits Mietwagenkosten in Höhe von € 534,00 gezahlt. Der regulierte Betrag entspricht dem nach der Schwackeliste üblichen Normaltarif – Betrag für 6 Einzeltage; er liegt sogar über dem Pauschalbetrag für 1 Woche. Mehr konnte nicht zugesprochen werden, zumal Abzüge unter dem Gesichtspunkt ersparter Eigenaufwendungen noch nicht einmal vorgenommen worden sind.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11 ZPO.