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Amtsgericht Köln·264 C 323/00·04.04.2001

Klage auf Schmerzensgeld wegen angeblichem HWS‑Schleudertrauma abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht stellte fest, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen wurde, dass eine unfallbedingte HWS‑Verletzung vorliegt. Sachverständigengutachten ergab nur eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 4–5 km/h, unterhalb der im Allgemeinen angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h. Bei der geringen Anstoßintensität war auch kein weiteres medizinisches Gutachten erforderlich.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen nicht nachgewiesener unfallbedingter HWS‑Verletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt den nachgewiesenen Eintritt einer unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung voraus; bloße Beschwerden ohne objektivierbare Beeinträchtigung genügen nicht.

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Bei geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen (hier ca. 4–5 km/h) ist der Eintritt eines HWS‑Schleudertraumas grundsätzlich zweifelhaft; eine allgemein anerkannte Grenze von etwa 10 km/h ist hier richtungsweisend, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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Die Beweisführung für die Kausalität zwischen Unfallereignis und behaupteter Verletzung obliegt dem Anspruchsteller und muss mit der nötigen Sicherheit geführt werden.

4

Bei offensichtlich sehr geringer Anstoßintensität kann das Gericht von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens absehen, wenn der vorhandene Sachverständigenbefund nachvollziehbar und überzeugend ist.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand:                            (entfällt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger kann von den Beklagten das geltend gemachte Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.

5

Nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger bei dem Unfall mit der Beklagten zu 1 verletzt worden ist. Soweit dem Kläger eine HWS-Schleudertrauma attestiert worden ist, ist nicht nachgewiesen, daß dieses auf den Unfall zurückzuführen ist.

6

Das Befinden des Klägers mag nach dem Unfall gestört gewesen sein; der Nachweis einer schmerzauslösenden Körper - oder Gesundheitsverletzung , d. h. einer Beeinträchtigung, die über übliche Alltagsbeeinträchtigungen wie Muskelkater, Spannungskopfschmerzen, steifer Nacken oder sonstige Verspannungen hinausgeht, ist aber nicht erbracht.

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Bei der Bewertung des Geschehens verkennt das Gericht nicht, dass das vorgelegte Attest durchaus den Vortrag des Klägers stützt; ernsthafte Zweifel ergeben sich aber aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. R. E.

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Nach dessen Feststellungen kann für den Pkw, in dem der Kläger gesessen hat, nur von einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von ca. 4-5 km/h ausgegangen werden. Dies entspricht Fußgängertempo.

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Das Gericht sah keinen Anlaß, an den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Seine Sach - und Fachkunde stehe außer Frage.

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Bei der festgestellten Geschwindigkeitsänderung ist der Eintritt einer HWS - Verletzung mehr als zweifelhaft. Dafür sprechen nicht nur die Ausführungen des Sachverständigen E., der eine kritische Grenze von 10 km/h angegeben hat, sondern auch ein Vielzahl von gerichtsbekannten Untersuchungen. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf den Beitrag des Dipl. Physikers Dr. C. H. zur HWS Problematik in der Zeitschrift für Schadensrecht ( ZfS ) Dezember 1997, S. 441 ff verwiesen. Unter Zugrundelegung der bekannten technischen und medizinischen Untersuchungsergebnisse kommt H. in diesem Aufsatz zu dem Ergebnis, daß von einer ausreichend gesicherten Untergrenze (Harmlosigkeitsgrenze) von 10 km/h Geschwindigkeitsänderung auszugehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Besonderheiten zu verzeichnen sind. Diese Ansicht teilt das Gericht.

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Im vorliegenden Fall ist von Krafteinwirkungen auszugehen, die ganz deutlich unter dem Wert von 10 km/h liegen; Besonderheiten, die Anlaß zu abweichender Beurteilung geben könnten, liegen nicht vor.

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Unter den gegebenen konnte der Nachweis des unfallbedingten Eintrittes eines HWS – Schleudertraumas nicht als geführt angesehen werden.

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Wegen der ganz geringfügigen Anstoßintensität war auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Die Klage musste insgesamt abgewiesen werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: DM 1.500,00