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Amtsgericht Köln·264 C 164/15·23.07.2017

Verkehrsunfall bei paralleler Fahrt: hälftige Haftung mangels beweisbarer Spurwechsel

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer seitlichen Kollision zweier Pkw auf dem Kölner F.-gürtel verlangte die Leasingnehmerin Ersatz von Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Nebenkosten. Das Gericht konnte weder einen Fahrstreifenwechsel des Beklagten (§ 7 Abs. 5 StVO) noch ein Einfahren der Klägerseite in die rechte Spur beweisen. Daher waren nur die beiderseitigen Betriebsgefahren nach § 17 Abs. 2 StVG abzuwägen, was zu einer Haftungsquote von 50/50 führte. Erstattet wurden hälftige Nettoreparaturkosten und eine hälftige Pauschale; Nutzungsausfall wurde mangels Substantiierung abgewiesen; vorgerichtliche RA-Kosten nur in 1,3-Gebühr zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatz nur nach hälftiger Haftungsquote zugesprochen; Nutzungsausfall im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei streitigem Unfallhergang sind in die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände einzustellen; verbleibende Zweifel gehen zulasten der beweisbelasteten Partei.

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Kann ein Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) auf keiner Seite bewiesen werden, ist der Unfall regelmäßig allein nach den beiderseitigen Betriebsgefahren zu quoteln.

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Ist ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG für keine Seite feststellbar, bleibt die Haftung dem Grunde nach eröffnet und richtet sich nach der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG.

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Nutzungsausfall ist nur ersatzfähig, wenn die unfallbedingte Entziehung der Nutzungsmöglichkeit substantiiert dargelegt ist; hierzu gehört regelmäßig Vortrag zur tatsächlichen Reparatur bzw. Ausfallzeit.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 BGB nur in dem Umfang erstattungsfähig, der durch Umfang und Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 263 ZPO§ 267 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG

Tenor

 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die LHL Rechtsanwälte, N.-straße 00-00, 00000 Köln einen Betrag von 2.286,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der LHL Rechtsanwälte in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 auf dem F.-gürtel in Köln.

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Die Klägerin ist Leasingnehmerin des im Eigentum der C. XXX stehenden Pkws Citroen, amtliches Kennzeichen X-XX 0000. Am Unfalltag befuhr der Zeuge O. hiermit gegen 16:35 Uhr die linke von zwei Fahrspuren des F.-gürtels in südlicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten VW Golf, amtliches Kennzeichen X-XX 1111, die rechte Fahrspur in derselben Fahrtrichtung. Kurz vor der Unterführung kollidierten die beiden Fahrzeuge miteinander in der Weise, dass am Pkw Citroen rechts und am Beklagtenfahrzeug vorne links Schäden entstanden. Die Klägerin holte ein Gutachten ein, das die Nettoreparaturkosten am von ihr geleasten Fahrzeug auf 4.547,32 € bezifferte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 237,00 € und einer Auslagenpauschale von 25,00 €, zusammen 4.809,32 € bis zum 22.07.2015 auf. Die Beklagte zu 2) wies sämtliche Ansprüche im Schreiben vom 13.08.2015 zurück. Mit Schreiben vom 15.01.2016 ermächtigte die C. XXX die Klägerin, Instandsetzungskosten gegen die Haftpflichtversicherung im eigenen Namen durch Zahlung an die klägerischen Prozessbevollmächtigten geltend zu machen (Anlage K 6, Bl. 43 d. A.).

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe den F.-gürtel mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und sei mit seinem Pkw in die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs hineingefahren.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.809,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 zu zahlen,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der LHL Rechtsanwälte in Höhe von 564,66 € freizustellen.

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Nunmehr stellt sie die Anträge zu 1) und 2) mit der Maßgabe, dass die Zahlung in Höhe von 4.809,32 € an ihre Prozessbevollmächtigten LHL zu erfolgen habe.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Zeuge O. sei in die vom Beklagten zu 1) befahrene rechte Spur geraten. Dabei sei das Beklagtenfahrzeug gegen die Bordsteinkante an der rechten Fahrbahnbegrenzung gedrängt worden, sodass das Beklagtenfahrzeug auch auf der rechten Seite einen Schaden aufweise.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. und gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016  (Bl. 63 d.A.) und auf das eingeholte Sachverständigengutachten (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten der Stadt Köln – Az. 712.204.798.680 – beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

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Die Klageänderung durch Umstellung des Antrags auf Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, § 263 ZPO. Die Einwilligung der Beklagtenseite wird gemäß § 267 ZPO vermutet, nachdem sie sich ohne Widerspruch auf die geänderte Klage eingelassen hat. Jedenfalls ist die Klageänderung vorliegend sachdienlich.

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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Die Klägerin kann hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen. Die C.XXX hat sie ermächtigt, die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Instandsetzungskosten im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 6, Bl. 43 d. A.). Das Gericht legt die Ermächtigung dahingehend aus, dass der Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner hiervon erfasst wird. Die Ermächtigung wurde nach Klageerhebung und in Kenntnis des vorliegenden Rechtsstreits erteilt.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe, §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht, da sich die Klägerin die Betriebsgefahr des Citroen anspruchsmindernd in hälftiger Höhe anrechnen lassen muss.

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Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestanden Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

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Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel durchgeführt hat (§ 7 Abs. 5 StVO). Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrstreifenwechsel nach links durchgeführt hat und sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt und bleibt beweisfällig.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen O. Dieser hat bekundet, auf der linken Seite gefahren zu sein. Das Beklagtenfahrzeug habe er erst bei der Kollision wahrgenommen. Der Beklagte sei an ihm vorbeigerauscht. Realitätskennzeichen sind nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Die Zeugenaussage verfügte kaum über Details und blieb insbesondere hinsichtlich der Kollision selbst oberflächlich. Zudem haben sich Widersprüche zu dem Vortrag gegenüber der Polizei ergeben. Dort hatte der Zeuge vermutet, der Beklagte sei aus der D.-T.-Straße gekommen. Er selbst habe sich auf der rechten Spur befunden. Diesen Widerspruch konnte der Zeuge auch in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig aufklären. Er konnte nur erklären, er sei noch nicht ganz wieder da gewesen und noch sehr schockiert.

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Aus dem Foto der Anlage K8 ergibt sich nichts anderes. Dieses zeigt das klägerische Fahrzeug schon nicht in der Endstellung nach der Kollision.

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens erbracht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I.konnte anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welches der beiden Fahrzeuge in die Fahrspur des anderen gelenkt hat. Dabei hat er die Schäden anhand der vorgelegten Gutachten und Unterlagen eingehend überprüft. Neben der Bußgeldakte standen ihm insbesondere Digitalfotos aus dem Gutachten des Sachverständigen H. und aus dem Kostenvoranschlag der J. GmbH zur Verfügung. Zudem ist die Unfallörtlichkeit vermessen worden. Bei Analyse der Schäden hat der Sachverständige I. festgestellt, dass die Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt nahezu längsachsenparallel zueinander waren. Der von den Fahrzeugen eingeschlossene Winkel betrug im Zeitpunkt des Erstkontakts etwa 5°, wie in der Anlage A6 des Gutachtens (Bl. 102 d. A.) anschaulich gemacht wurde. Anhand der Spurzeichnung konnte er ermitteln, dass sich die Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt etwa gleichschnell bewegten. Der Sachverständige konnte dagegen keine markanten objektiven Spuren feststellen, anhand derer er den hier behaupteten Spurwechselvorgang der einen oder anderen Seite belegen konnte. Das Geschwindigkeitsverhältnis der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt und die relative Stellung der Fahrzeuge zueinander würden eher eine Unfallszene stützen, wie von Beklagtenseite behauptet.

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Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig und fachlich kompetent bekannt ist. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zutreffend und sorgfältig bewertet. Einwendungen hiergegen sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

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Ein Verstoß des Beklagten gegen § 3 StVO ist nicht erkennbar. Hierzu fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. Die Behauptung der Klägerseite beschränkt sich darauf, dass der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

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Umgekehrt haben aber auch die Beklagten nicht beweisen können, dass der Zeuge O. auf die rechte Fahrspur geraten ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Sachverständige konnte anhand der objektiven Anknüpfungstatsachen nicht zwischen den beiden Unfalldarstellungen unterscheiden. Allein eine aus der Erfahrung des Sachverständigen hergeleitete Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus, um den verbleibenden Zweifeln des Gerichts an einem Fahrstreifenwechsel des klägerischen Zeugen U. zu gebieten. Die rein empirische Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein nach hinten schräg versetzt fahrendes Fahrzeug leicht übersehen wird, kann im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls mit zu berücksichtigen sein. Ihr kommt hingegen kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Vorliegend fehlt es an objektiven Anknüpfungspunkten, die einen Spurwechsel durch den Zeugen O. stützen.

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Dies gilt auch, wenn man die Parteianhörung des Beklagten zu 1) mitberücksichtigt. Die Aussage des Beklagten zu 1) war zwar nicht unglaubhaft. Der Beklagte hat ausgeführt, dass sich das klägerische Fahrzeug immer weiter seinem auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeug genähert habe. Er selbst sei die ganze Zeit weit rechts gefahren. Als das klägerische Fahrzeug seinen Pkw angestoßen habe, sei sein rechtes Rad an den Bordstein rechts geraten. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass er hier bewusst die Unwahrheit gesagt hätte. Auch sind seine Ausführungen widerspruchsfrei und detailreich. Es sind keine Fehler in der Wahrnehmung erkennbar. Dies allein reicht jedoch nicht zur vollständigen richterlichen Überzeugung aus. Nach dem Sachverständigengutachten ist auch eine Unfallsituation, wie sie die Klägerseite schildert, mit den Mitteln der technischen Analyse darstellbar. Wenn auch das Gericht Zweifel an der vom Zeugen O. geschilderten Unfallversion hat, folgt daraus noch nicht, dass dieser – wie die Beklagtenseite behauptet – die Fahrspur gewechselt hat. Dass die Straßenführung vor der Unterführung einen Linksschwenk macht, lässt keinen Schluss darauf zu, wer in die jeweilige Spur des anderen Fahrzeugs geraten ist. Der genaue Kollisionsort kann schon nicht sicher bestimmt werden. Insgesamt verbleiben für das Gericht Restzweifel.

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Da nach alledem keine wechselseitigen Verkehrsverstöße festgestellt wurden, waren nur die jeweiligen Betriebsgefahren in die Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG einzustellen. Dies führte zu einer hälftigen Mithaftung der Klägerseite, da das Gericht die Betriebsgefahren als in etwa gleich hoch bewertet.

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Die Reparaturkosten netto betragen 4.547,32 €. Dies hat die Beklagtenseite nicht bestritten. Ersatzfähig sind angesichts der hälftigen Haftungsquote 2.273,66 €

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Die Unkostenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung bei Fehlen weiteren Vortrags gemäß § 287 ZPO auf 25 €. Vorliegend sind 12,50 € zu ersetzen.

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Ein weiterer Schadensersatzanspruch besteht dagegen nicht. Substantiierter Vortrag zu einem Nutzungsausfall ist auch auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 nicht erfolgt. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist und der Klägerin währenddessen eine Nutzung nicht möglich war.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte zu 2) ist mit Schreiben vom 09.07.2015 unter Fristsetzung zum 22.07.2015 zur Regulierung aufgefordert worden.

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Die Klägerin kann Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  334,75 € als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung verlangen, § 249 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. Ein besonderer Umfang bzw. eine besondere Schwierigkeit der Sache, welche eine 1,5 Gebühr rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 1, 711 ZPO.