Schadensersatzklage wegen Türkontakt beim Aufbrechen nebenstehendes Kfz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Lackschaden, der durch das Öffnen der Tür eines nebenstehenden, aufgebrochenen Fahrzeugs entstand. Strittig war, ob der Schaden dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen und damit Halter/Versicherer ersatzpflichtig sind. Das Gericht verneint die Zurechnung nach § 7 StVG und weist die Klage ab. Ein Dieb gilt weder als haftender unberechtigter Halter noch als mitversicherte Person nach § 10 AKB.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Türschaden beim Aufbrechen des Nachbarfahrzeugs abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Schäden durch das Öffnen einer Fahrzeugtür sind dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG nur dann zuzurechnen, wenn ein Zusammenhang mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel bzw. einem Verkehrsvorgang besteht.
§ 7 StVG bezweckt die Haftung des Halters für Gefahren, die aus der typischen Gefährlichkeit des Kfz-Betriebs adäquat entstehen; fehlt diese Gefahr, entfällt die Halterhaftung.
Wird ein Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, so ist der Benutzer anstelle des Halters zum Ersatz verpflichtet; der Halter bleibt nur dann daneben haftbar, wenn er die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht hat (§ 76 Abs. 3 StVG).
Ein Dieb, der ein Fahrzeug aufbricht, um zu stehlen, ist weder als berechtigter noch als mitversicherter unberechtigter Halter im Sinne typischer AKB anzusehen, sodass die Haftpflichtversicherung insoweit nicht deckt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen dem 22. und 24.05.2004 hatte der Kläger seinen PKW in Köln auf dem Parkplatz C.Str./J.Str. geparkt. Links neben dem PKW des Klägers war der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte PKW Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen Halter der Beklagte zu 1. ist, geparkt. In das Fahrzeug des Beklagten zu 1. wurde eingebrochen. Im Zusammenhang damit wurde auch die Beifahrertür des PKW des Beklagten zu 1. geöffnet. Diese geriet dabei gegen die rechte hintere Tür des PKW des Klägers, dem dadurch ein Fahrzeug-schaden von 599,69 € entstand. Diesen Schaden zuzüglich einer Unkosten-pauschale von 20,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden sei beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. verursacht worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 619,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagten zu. Der an seinem PKW entstandene Schaden ist nicht beim Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden. Zwar können die Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür grundsätzlich dem Betrieb des Fahrzeuges zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist indessen, dass dabei ein Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrs-mittel, also mit Verkehrsvorgängen besteht (Greger StVG § 7 Rdnr. 91 ff.). Schutzzweck des § 7 StVG ist, dass der Halter für Schäden haften soll, die durch die dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht werden. Eine solche Gefahr aber hat sich durch das Auf-brechen des ordnungsgemäß abgestellten PKW des Beklagten zu 1. und das Öffnen der Tür nicht verwirklicht. Im übrigen scheidet eine Halterhaftung des Beklagten zu 1. schon nach § 76 Abs. 3 StVG aus. Denn benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz verpflichtet. Der Halter bleibt daneben nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2. kann zwar grundsätzlich auch ein unberechtigter Halter sein. Dies aber ist bei einem Dieb zu verneinen, jedenfalls bei einem solchen, der lediglich das Fahrzeug aufbricht, um daraus zu stehlen. Er fällt auch nicht unter den mitversicherten Personenkreis des § 10 AKB, so dass auch insoweit eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.