Klage auf Zahlung aus abgetretenem Versicherungsanspruch wegen Reparaturkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus abgetretenem Versicherungsanspruch sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Streitpunkt war, ob die Abtretung nach § 3 Abs. 4 AKB unwirksam ist und ob die in Rechnung gestellten Reparaturkosten ersatzfähig sind. Das Gericht gab der Klage statt: Die Abtretung wurde konkludent genehmigt und die Kosten als erforderlich anerkannt. Zinsen und Anwaltskosten wurden nach §§ 286 ff. BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus abgetretenem Versicherungsanspruch (55,82 €) und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung von Versicherungsansprüchen wird durch das Abtretungsverbot des § 3 Abs. 4 AKB nicht berührt, wenn der Versicherer gegenüber dem Abtretungsempfänger den Schaden zumindest teilweise reguliert und damit die Abtretung konkludent genehmigt.
Nach § 13 Abs. 5 AKB sind die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen; erforderlich sind die objektiv zur Beseitigung des Schadens notwendigen Aufwendungen.
Die Tatsache, dass eine andere Werkstatt günstiger gearbeitet hätte, macht die vom Gewerk/Vertragspartner berechneten Kosten nicht ohne weiteres überhöht; der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Überhöhung.
Ansprüche auf Verzugszinsen und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten können bei Zahlungsverzug nach §§ 286 ff. BGB geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dieser und der Zedentin, der Zeugin I., abgeschlossenen Versicherungsvertrag die mit der Klage geltend gemachte weitere Versicherungsleistung verlangen. Ein Verstoß gegen das Abtretungsgebot des § 3 Abs. 4 AKB liegt nicht vor, da die Beklagte gegenüber der Klägerin (und nicht gegenüber der Zeugin I.) den streitgegenständlichen Schaden jedenfalls teilweise reguliert und die Abtretung damit konkludent genehmigt hat (Stiefel/Hofmann, § 3 AKB Rn 86 m. R.). Nach § 13 Abs. 5 AKB sind zu ersetzen die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich sind dabei die Kosten, die der Versicherungsnehmer objektiv zur Beseitigung des Schadens aufwenden muss. Die Zedentin hat die Reparatur unstreitig bei der Klägerin und damit in einer Opel-Fachwerkstatt ausführen lassen, wozu sie grundsätzlich berechtigt war. Dass diese, d. h. die Klägerin, der Zeugin I. dafür Kosten berechnet hat, die die üblichen Kosten einer entsprechenden Reparatur in einer Opel-Fachwerkstatt übersteigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dafür finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Firma D. die Reparatur zu einem niedrigeren Preis vorgenommen hätte, macht die dazu von der Beklagten angegebenen Kosten noch nicht zu den üblichen und die von der Klägerin berechneten Kosten nicht zu überhöhten und damit nicht erforderlichen Kosten.
Zinsen und Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gem. §§ 286 ff BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 55,82 €.