Schadensersatz nach Auffahrunfall: Haftungsaufteilung bei technischem Defekt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall. Das Gericht stellt einen technischen Defekt am vorausfahrenden Fahrzeug fest, sieht aber aufgrund eines Gutachtens ein vergleichbares Ausrollgeschehen und trägt den Kläger zu 75% der Haftung. Den Kläger trifft damit überwiegendes Verschulden; ihm werden 25% des Schadens (576,25 €) plus Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 576,25 € (25% des Schadens) nebst Zinsen; der Rest der Klage wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäß § 7 StVG.
Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abzuwägen; der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden beim Auffahren kann durch einen atypischen Geschehensablauf widerlegt werden.
Ein technischer Defekt des Vorausfahrenden kann den Anscheinsbeweis entkräften, führt aber nicht automatisch zur vollständigen Entlastung des Auffahrenden; die vom Betrieb ausgehende Gefahr ist bei der Haftungsquote zu berücksichtigen.
Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es sich keiner Partei zuordnen lässt und sich auch durch äußerste zumutbare Vorsorgemaßnahmen nicht vermeiden lässt; technische Defekte sind regelmäßig der Risikosphäre des Fahrzeugführers/Halters zuzuordnen.
Bei endgültiger Leistungsverweigerung tritt Verzug ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein; der Zinsbeginn ist nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen.
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 576,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 75% und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25% auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.06.2010 gegen 08:30 Uhr auf der A 559 bei Kilometer 6.800 in Fahrtrichtung Königswinter. Die Beklagten bestreiten die Haftung dem Grunde wie der Höhe nach.
Am Unfalltage fuhr der Kläger hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war. Durch einen technischen Defekt verlangsamte das Fahrzeug des Beklagten zu 2 seine Fahrt. Bremslichter waren dabei nicht zu sehen. Der Kläger fuhr darauf hin auf dieses auf. Ca. 2 Sekunden später fuhr von hinten noch ein weiteres Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug auf.
Der Kläger ließ sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden und bezifferte daher den Sachschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 3.100,00 Euro abzüglich eines Restwertes von 820,00 Euro, also insgesamt 2.280,00 Euro. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz dieses Schadens zuzüglich einer allgemeinen Kostenpauschale von 30,00 Euro. Die Ansprüche des Klägers wurden durch dessen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 20.07.2010 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 22.07.2010 lehnte diese eine Regulierung ab.
Der Kläger behauptet:
Das Fahrzeug des Beklagten zu 2 sei plötzlich stehen geblieben. Er sei mit hinreichendem Sicherheitsabstand gefahren. Seine Geschwindigkeit habe ca. 85 km/h betragen und er habe einen Sicherheitsabstand von ca. 45 – 50 m eingehalten. Trotz einer Vollbremsung habe er die Kollision nicht mehr verhindern können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.310,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach dem Diskontüberleitungsgesetz ab dem 22.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Durch den technischen Defekt sei der Motor des Fahrzeuges des Beklagten zu 2 ausgefallen. Es sei daher nicht plötzlich stehen geblieben, sondern es sei langsamer geworden und danach ausgerollt. Der Kläger habe gegenüber der Polizei angegeben, er habe Rauch aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 steigen sehen. Der Kläger habe deshalb den Unfall durch ausreichenden Abstand und entsprechende Verlangsamung seines Fahrzeuges verhindern können.
Die Beklagten meinen:
Die Berechnung des Schadens der Höhe nach sei zweifelhaft, da die Beklagten ja allenfalls für die Beschädigungen im Frontbereich haften würden, nicht für die im Heckbereich. Das Sachverständigengutachten differenziere insoweit aber nicht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen O und Q sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht hat zum Zwecke der gemeinsamen Beweisaufnahme die Verfahren 263 C 424/10 und 263 C 94/11 verbunden. So dass hinsichtlich der Beweisaufnahme verwiesen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.10.2011 sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom gleichen Tage in der Sache 263 C 94/11. Weiter wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U L vom 02.07.2012. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die vorgenannten Protokolle und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.10.2012.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
A. Dem Kläger steht gegen die Beklagten nur ein Anspruch in Höhe von 567,25 Euro aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 3 ff. PflVG bzw. aus § 823 I BGB zu.
I. Zunächst einmal besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 I StVG. Denn bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 2 geführten Fahrzeuges ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden. Unstreitig befuhren beide Fahrzeuge die BAB 559. Dies stellt unproblematisch einen Betriebsvorgang dar.
II. Jedoch führt die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge im Ergebnis dazu, dass der Kläger die Haftung für den Unfall zu drei Vierteln trägt.
1. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass beim Auffahren der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann spricht. Nämlich spricht dieser dafür, dass der Hintermann entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (BGH NZV 89, 105; BGH NZV 07, 354). Dies gilt ebenso, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen (OLG Köln VersR 76, 670). Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis durch einen atypischen Geschehensablauf widerlegt werden, was allerdings vom auffahrenden darzulegen und zu beweisen ist (Hentschel / König / Dauer, 41. Aufl, § 4 StVO Rn.35).
2. Ein solcher atypischer Geschehensablauf liegt hier vor. Denn unstreitig lag hier ein technischer Defekt des vorausfahrenden Fahrzeuges vor, was unter anderem dazu führte, dass keine Bremslichter aufleuchteten. Der Hintermann darf grundsätzlich davon ausgehen dass eine etwaige Bremsbetätigung seines Vordermannes für ihn aufgrund des Aufleuchtens der Bremsleuchten bereits mit dem Beginn des Ansprechens der Bremsen erkennbar wird (Bay ObLG VRS 62, 380; DAR 889, 361).
3. Jedoch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Unfall verschuldet hat. Denn der Sachverständige hat ermittelt, dass es sich letztlich um ein Unfallgeschehen handelte, dass mit dem Auffahren auf ein ausrollendes Fahrzeug durchaus vergleichbar ist. Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, dass der technische Defekt am Fahrzeug des Beklagten zu 2 dazu geführt hat, dass die Hinterachse für ca. eine Sekunde blockiert. Danach löst sich die Blockade und das Fahrzeug rollt aus. Aus gehend von diesem Defekt und den von den Parteien angegebenen Geschwindigkeiten und Abständen, errechnete der Sachverständige, dass es dem Kläger bei rechtzeitigem Bremsen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug zum Anhalten zu bringen ohne auf den Beklagten zu 2 aufzufahren. Das Gericht folg den Ausführungen des Sachverständigen. Die seine Ergebnisse sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Insbesondere hat es der Sachverständige nicht bei allgemeinen Erwägungen belassen, sondern sich intensiv mit dem Parteivortrag und den vorhandenen Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt. Damit ist nicht nur der Vortrag des Klägers widerlegt, das Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe sich gar nicht mehr bewegt sondern der Kläger hat nicht die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit an den Tag gelegt.
4. Den Feststellungen des Sachverständigen stehen auch nicht die Aussagen der Zeugen O und Q entgegen. Denn der Zeuge O hat weder Angaben dazu gemacht, wie lange das Fahrzeug des Beklagten zu 2 vollständig blockierte bzw. ob und wie es ausrollte noch hat er Angaben zu den Geschwindigkeiten oder Abständen gemacht. Ebenso wenig konnte die Zeugin Q genauere Angaben machen. Sie gab lediglich an, plötzlich das das Fahrzeug des Beklagten zu 2 aufgetaucht und sie habe nicht richtig sehen können, ob er stehe oder fahre. Lediglich zur Geschwindigkeit des Klägers konnte sie angeben, diese sei unter 100 km/h gewesen. Der Sachverständige hat seiner Berechnung aber ohnehin die Geschwindigkeitsangabe des Beklagten von 85 km/h zugrunde gelegt.
5. Allerdings ist zu Lasten der Beklagten die vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Denn durch den technischen Defekt an diesem Fahrzeug hat sich im streitgegenständlichen Unfall geradezu typisch die vom bloßen Betrieb eines Fahrzeuges ausgehende Gefahr realisiert. Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges bringt auch immer die Gefahr von Defekten mit sich, die Fahrzeuge nur bis zum gewissen Grad beherrschbar sein lassen. Das Verschulden des Klägers ist hier auch nicht so groß, dass es diese Betriebsgefahr überwiegen würde. Denn wie ausgeführt, spricht hier nicht der Anscheinsbeweis gegen den Kläger. Vielmehr war die durch den Defekt begründete Gefahr mitursächlich für den Unfall. Denn durch den Defekt leuchteten keine Bremsleuchten auf. So dass für den Kläger ein wichtiges Warnsignal entfiel. Wie bereits ausgeführt, darf der Hintermann aber auf die Bremslichter Vertrauen.
6. Schließlich handelte es sich bei dem Unfall auch nicht um ein für den Beklagten zu 2 unabwendbares Ereignis. Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar wenn es sich um ein Ereignis handelt, dass sich nicht der Risikosphären einer der Parteien zuordnen lässt und sich auch nicht durch äußerste zumutbare Vorsichtsmaßnahmen vermeiden lässt. Zum einen fällt der Defekt in die Risikosphäre des Beklagten zu 2 zum anderen wäre als Abwendungsmaßnahme zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 2, sofort als er den Defekt bemerkte, die Warnblinkanlage aktiviert.
7. Die Betriebsgefahr ist mit 25% anzusetzen. Damit ergibt sich nach Vorstehendem bei der Abwägung aller Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG, dass der Kläger die Haftung für den streitgegenständlichen Unfall zu 75% trägt.
III. Der Kläger kann demnach Ersatz von 25% des ihm entstandenen Schadens beanspruchen. Der Gesamtschaden beziffert sich auf 2.305,00 Euro.
Dies sind zum einen der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 3.100,00 Euro abzüglich des Restwertes von 820,00 Euro, also 2.280,00 Euro. Das diese vom Kläger angegebenen Werte zutreffen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn der Sachverständige hat errechnet, dass bereits der Frontschaden am klägerischen Fahrzeug für einen wirtschaftlichen Totalschaden ausreichte. Daher bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berechnungsmethode im Falle. Weiter hat der Sachverständige auch die angesetzten Werte bestätigt. Das Gericht schließt sich aus den oben genannten Gründen dem Sachverständigen an.
Hinzu kommt die allgemeine Kostenpauschale. Diese bemisst das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO regelmäßig mit 25,00 Euro.
25 % des Gesamtschadens von 2.305,00 Euro ergibt den tenorierten Betrag von 576,25 Euro.
IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. In dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 22.07.2010 ist die ernsthaft endgültige Verweigerung der Leistung zu sehen, so dass gem. § 286 II Nr.3 BGB Verzug ohne Mahnung eintrat. Da auf den Zinslauf § 187 I BGB anzuwenden ist, war der Zins ab dem 23.07.2010 zuzusprechen.
B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91,92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.310,00 Euro.