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Amtsgericht Köln·262 C 70/00·07.05.2000

Klage auf Totalschaden abgewiesen: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz und hatte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug verkauft und ein Neufahrzeug angeschafft. Streitgegenstand ist, ob auf Reparaturkosten- oder Totalschadensbasis abzurechnen ist. Das Gericht entscheidet zugunsten der wirtschaftlich günstigeren Reparaturkostenabrechnung; fiktive Verbringungskosten sind nicht anzusetzen. Die subjektive Anschaffung eines Neufahrzeugs rechtfertigt keinen Totalschadenersatz.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz abgewiesen; Abrechnung auf Reparaturkostenbasis als wirtschaftlich günstigere Wahl angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 BGB ist der Schadensersatz so zu bemessen, dass der vorherige Zustand wiederhergestellt wird; bei beschädigten Kraftfahrzeugen kommen die Reparaturkostenbasis (Reparaturkosten + Wertminderung) und die Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert − Restwert) als gleichrangige Abrechnungsarten in Betracht.

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Abzurechnen ist grundsätzlich nach der wirtschaftlich günstigeren Abrechnungsart; diese Wahl bestimmt den zu erstattenden Betrag.

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Bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sind Verbringungskosten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig angefallen wären (z. B. wegen fehlender Lackieranlage); andernfalls sind sie abzuziehen.

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Die bloße subjektive Absicht des Geschädigten, ein Neufahrzeug erwerben zu wollen, begründet keinen Anspruch auf Abrechnung nach Totalschadensbasis; höhere Schadensbeträge muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und beweisen.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 251 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 2689 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Hohe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte haftet dem Kläger auf vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 00.00.0000, bei dem der PKW Jaguar des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen N01 beschädigt wurde. Nach einem vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen X. betrugen die Reparaturkosten einschließlich Verbringungskosten i. H. v. 139,20 DM insgesamt 20.924,03 DM. Daneben wurde eine Wertminderung von 1.000,00 DM angesetzt. Des Weiteren ermittelte der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 41.950,00 DM. Der Kläger veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug für 15.000,00 DM und erwarb ein Neufahrzeug. Die Beklagte regulierte den Schaden auf Reparaturkostenbasis und zahlte auf einen vom Kläger zunächst geltend gemachten Gesamtschaden von 31.819,00 DM gemäß Schadenaufstellung in der Klageschrift insgesamt 25.389,91 DM.

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Der Kläger macht weiteren Schadensersatz geltend und trägt vor, er sei berechtigt, auf Totalschadenbasis abzurechnen, da er kein unfallbeschädigtes Fahrzeug habe besitzen wollten und sich deshalb ein Neufahrzeug gekauft habe. Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst 7.836,17 DM geltend gemacht hatte, hat er die Klage wegen 1.432,00 DM (gezahlte Sachverständigenkosten sowie Teil des geltend gemachten Nutzungsausfalls) zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.404,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der dem Kläger entstandene Schaden sei auf der wirtschaftlich günstigeren Reparaturkostenbasis abzurechnen. Dabei seien Verbringungskosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den unstreitig gezahlten Betrag von insgesamt 25.389,91 DM einschließlich der unmittelbar an den Sachverständigen X. gezahlten Sachverständigenkosten hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch zu. Der dem Kläger entstandene Fahrzeugschaden war entsprechend der Abrechnung der Beklagten auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte den zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dabei kommen bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges zum einen die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (Reparaturkosten + Wertminderung) und zum anderen die Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) als gleichrangige Schadensabrechnung in Betracht. Abzurechnen ist dabei grundsätzlich nach der wirtschaftlichen günstigeren Abrechnungsart (BGHZ 115, 368; Palandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. § 251). Dies ist hier eindeutig die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Nach dem vom Kläger selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen X. betrugen die unfallbedingten Reparaturkosten 20.924,03 DM, wobei bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Verbringungskosten von 139,20 DM abzuziehen sind, da diese nicht regelmäßig, sondern nur im Fall einer nicht vorhandenen Lackierungsanlage in der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt anfallen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen X. angenommen Wertminderung von 1.000,00 DM (den Anfall einer höheren als der von ihm selbst beauftragten Sachverständigen X. angenommenen Wertminderung hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt) ergibt sich somit bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ein Betrag von 21.784,83 DM. Diese aber liegt erheblich unter dem Betrag von 26.950,00 DM Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen X. ermittelten Wiederbeschaffungswertes von 41.950,00 DM und dem vom Kläger erzielten Restwert von 15.000,00 DM. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe kein unfallbeschädigtes Fahrzeug haben wollen und sich deshalb ein Neufahrzeug gekauft, handelt es sich dabei um eine vom Schadensersatzrecht nicht erfasste subjektive Wunschvorstellung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 2689 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.