Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten, keine Wertminderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; die Haftung der Beklagten steht fest. Das Gericht hat nach Beweisaufnahme dem Kläger die Sachverständigenkosten nebst Zinsen zugesprochen, die übrigen Forderungen (Reparaturkosten, Wertminderung) aber abgewiesen. Die Gutachterkosten seien nach § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig; eine Wertminderung sei nicht substantiiert dargelegt und eine behauptete Abtretung nicht bewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz der Sachverständigenkosten und Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen (Reparaturkosten, Wertminderung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn das Gutachten Mängel aufweist.
Ein Erstattungsanspruch für Gutachterkosten entfällt nur, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trifft oder das Gutachten aufgrund falscher Angaben des Geschädigten fehlerhaft erstellt wurde.
Die Behauptung einer Abtretung, die die Aktivlegitimation ausschließen soll, muss substantiiert vorgetragen und belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Anspruch auf Wertminderung erfordert den konkreten Nachweis einer bleibenden Werteinbuße; bloße Neulackierung oder Austausch kleiner Teile begründet ohne weitere Umstände keine Wertminderung.
Verspätete Einwendungen gegen ein eingeholtes Sachverständigengutachten sind gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,68 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 und aus 832,38 € vom
20.08.2004 bis zum 03.11.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 61 %, der Kläger zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
Rubrum
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.07.2004 in Köln ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ließ den Schaden an seinem Pkw der Marke Mini mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Sachverständigen für Kraftfahrzeug-Schäden und Bewertung L. begutachten. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 1.341,07 € netto sowie einen merkantilen Minderwert in Höhe von 200 €. Die Sachverständigenkosten betrugen 316,68 €. Ferner beansprucht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 20 €. Insgesamt beziffert der Kläger seinen Schaden mit 1.877,75 €.
Mit Mahnbescheid, der am 24.10.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.877,75 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat am 04.11.2005 an den Kläger 832,38 € gezahlt.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.877,75 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basis der LZB ab dem 20.08.2004 abzgl. am 04.11.2005 gezahlter
832,38 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Ansprüche an den Sachverständigen L. abgetreten, so daß ihm die Aktivlegitimation fehle.
Ferner behauptet die Beklagte, nach einem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. seien nicht alle im Gutachten des Sachverständigen L. kalkulierten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen, ferner sei die Kalkulation deutlich übersetzt. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, ein Anspruch auf Wertminderung bestehe nicht, da es sich lediglich um einen Blechschaden gehandelt habe.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 26.03.2007 (Bl. 75 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 28.11.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe gem. § 115 VVG.
Der Anspruch auf restlichen Schadensersatz besteht noch in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigen-Kosten.
Soweit die Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits geltend gemacht hat, der Kläger sei aufgrund einer Abtretung bzgl. der Sachverständigen-Kosten nicht mehr aktivlegitimiert, fehlt es an substantiiertem Tatsachenvortrag für diese Behauptung. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe abgetreten hätte.
Ebenso wenig ist ersichtlich, daß der Kläger die Rechnung des Sachverständigen L. aus dem Jahr 2004 nicht beglichen haben soll, was die Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 14.12.2007 angedeutet hat. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag.
Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten folgt aus § 249 Abs. 1 BGB.
Soweit die Beklagte behauptet, das Sachverständigengutachten sei unbrauchbar, steht dies der Erstattungsfähigkeit der dafür aufgewendeten Kosten grundsätzlich nicht entgegen. Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Vielmehr sind die Kosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf falscher Information des Sachverständigen durch den Geschädigten zurückzuführen ist.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargetan. Weder sind Tatsachen erkennbar, aus denen sich ein Auswahlverschulden des Klägers ergibt, noch hat die Beklagte Tatsachen vorgetragen, wonach der Kläger den Sachverständigen bei Auftragserteilung in der Weise fehlerhaft informierte, daß das Gutachten aufgrund der falschen Informationen fehlerhaft erstellt werden musste.
Das Gutachten des Sachverständigen L. ist zwar in Bezug auf die dort ermittelte Schadenhöhe fehlerhaft, doch ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß diese Fehler auf fehlerhaften Informationen durch den Kläger beruhen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen T. . Danach hat der Sachverständige L. Instandsetzungsarbeiten an der Motorhaube und an der Tür sowie an der Seitenwand hinten rechts vorgesehen, die nicht erforderlich waren. Es ist jedoch weder von der Beklagten vorgetragen noch durch das Gutachten des Sachverständigen T. belegt, daß diese Fehler auf fehlerhafter Information durch den Kläger beruhen.
Daher sind die Gutachterkosten in vollem Umfange erstattungsfähig.
Dem gegenüber hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 200 €. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen T. , wonach es allein durch die Neulackierung einer Tür und die Erneuerung von Schraubteilen nicht zu einer Wertminderung am Pkw des Klägers führt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien bekannte Gutachten des Sachverständigen T. verwiesen.
Aus diesen Gründen besteht der vom Kläger geltend gemachte restliche Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht, da der Sachverständige T. in seinem Gutachten überzeugend festgestellt hat, daß die vom Sachverständigen L. ermittelten Reparaturkosten nicht nachvollziehbar sind.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.02.2008 Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Stricker erhebt, sind diese gem. § 296 Abs.1 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist mangels der erforderlichen Voraussetzungen, § 156 ZPO, nicht möglich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 04.11.2005: 1.877,75 €
ab dem 05.11.2005: 1.045,37 €