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Amtsgericht Köln·262 C 381/99·27.05.2001

Schmerzensgeldanspruch nach Auffahrunfall wegen leichter HWS-Verletzung – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schmerzensgeld sowie Behandlungs- und Fahrtkosten nach einem Auffahrunfall. Streitpunkt ist, ob eine dem Unfall zurechenbare HWS-Verletzung vorliegt und in welcher Höhe Schmerzensgeld zuzusprechen ist. Das AG Köln erkennt ein leichtes HWS-Schleudertrauma an und spricht 800,00 DM Schmerzensgeld zu sowie 99,34 DM Kosten; insges. 949,34 DM zzgl. Zinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, gestützt auf medizinische Gutachten und Vorbefunde.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 949,34 DM nebst Zinsen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Unfall eine dem Haftpflichtigen zurechenbare Verletzung hervorgerufen hat und dies durch würdiges Beweismittel (z. B. Gutachten, ärztliche Atteste) nachgewiesen ist.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schweregrad der Verletzung, Krankheitsverlauf und vorhandene Vorschäden zu berücksichtigen; bei leichten HWS-Verletzungen ist ein vergleichsweise niedriger Betrag angemessen.

3

Bei nicht substantiiertem Vortrag zu Fahrtkosten kann das Gericht gemäß § 287 ZPO einen angemessenen Pauschalbetrag ansetzen.

4

Zinsen auf zuerkannte Schadensersatzansprüche können nach §§ 284 ff. BGB geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 831, 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 287 ZPO§ 284 ff. BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 949,34 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 16.06.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist wegen 949,34 DM begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 831, 847 BGB, 3 Nr. 1 ‚PflVG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes  in Höhe von 800,00 DM. Das Gericht ist nach den sich aus Parteivorbringen ergebenden Umständen, den vorlegten ärztlichen Bescheinigungen und Berichten sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger durch den vom Beklagten zu 1) verursachten Auffahrunfall vom 06.03.1998 ein, wenn auch leichtes, HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. hat zwar nur eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5-6 km/h auf den Kläger eingewirkt, die unter der von der herrschenden Rechtsprechung angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h liegt. Indessen ist der vom Gericht beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 09.10.2000 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger bei dem hier streitgegenständlichen Unfall vom 06.03.1998 eine Beschleunigungsverletzung der HWS 1. Grades erlitten hat. Bei dieser Auffassung ist der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.01.2001 geblieben. Dabei hat er, insgesamt nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere darauf hingewiesen, daß bei dem Kläger ein traumbedingter Vorschaden (aus einem Vorunfall vom 18.11.1997) vorlag, der zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfalls vom 06.03.1998 noch nicht abgeklungen war. Damit aber lag hier eine Sonderkonstellation vor, aufgrund derer die vom Kläger vorgetragenen und durch ärztlice Atteste (z.B. Dr. K. vom 25.06.1998) bescheinigten Beeinträchtigungen dem hier streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind. Dementsprechend ist auch der von der Rheinland-Versicherung beauftragte Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 23.03.1999 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger hier eine, wenn auch leichte, HWS-Verletzung erlitten hat. Indessen ist das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld von 1750,00 DM erheblich überbesetzt, da der Kläger auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. durch den vom Beklagte zu 1) verursachten Auffahrunfall lediglich eine leichte HWS-Verletzung  mit den üblichen damit verbundenen Beeinträchtigungen erlitten hat. Insoweit aber erscheint ein Schmerzensgeld von 800,00 DM angemessen und ausreichend. Ist aber der Kläger nach alledem durch den Beklagten zu 1) verursachten Auffahrunfall verletzt worden , so kann er auch die mit der Klage geltend gemachten Behandlungs- und Fahrkosten ersetzt verlangen, wobei das Gericht mangels entsprechenden substantiierten Vortrages bei den Fahrtkosten gem. § 287 ZPO einen Betrag von 0,30 DM berücksichtigt hat. Insoweit ergibt sich für die auf Seite 5 der Klageschrift neben  der üblichen Unkostenpauschale von 50,00 DM geltend gemachten Positionen ein Betrag von insgesamt 99,34 DM.

4

Zinsen im zuerkannten Umfang kann der Kläger gemäß §§ 284 ff. BGB verlangen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

6

Streitwert: 1923,16 DM