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Amtsgericht Köln·262 C 216/11·16.09.2012

§ 832 BGB: Keine Aufsichtspflichtverletzung bei 6-jährigem Kind mit Kickboard in 30er-Zone

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Mutter eines knapp 7-jährigen Kindes Ersatz eines Pkw-Sachschadens nach einem Zusammenstoß mit dem Kind auf einem Kickboard. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt hatte, weil das Kind ohne Anhalten auf die Fahrbahn fuhr. Das Gericht verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung und hielt die Beklagte nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB für entlastet. In einer 30-km/h-Wohnstraße, bei unauffälliger Entwicklung des Kindes, vorheriger Belehrung und täglicher Übung sei eine ständige Überwachung oder Begleitung nicht erforderlich; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen die Mutter wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt, wenn er nachweist, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation sowie nach Alter, Entwicklung, Eigenart und bisherigen Erfahrungen mit dem Kind; starre Aufsichtsmaßstäbe bestehen nicht.

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Eine allgemeine Pflicht, ein Kind ständig im Auge zu behalten oder in unmittelbarer Zugriffsweite zu führen, besteht nicht; die Aufsicht ist durch das Erziehungsziel eigenverantwortlichen Handelns begrenzt.

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Ein besonderer Aufsichtsanlass, der eine gesteigerte Überwachung erfordert, ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.

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In einem verkehrsberuhigten Wohnumfeld (30-km/h-Zone) darf bei unauffälligem Kind und erfolgter Belehrung grundsätzlich darauf vertraut werden, dass ein Kind eine kurze Straßenquerung mit einem Kickboard verantwortungsbewusst bewältigt, ohne dass Begleitung oder Verbot zwingend sind.

Relevante Normen
§ 832 Abs. 1 BGB§ 832 I 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen

              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils voll-

              streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

              streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

              Betrages leistet

Tatbestand

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Der Kläger befuhr am 09.05.2011 mit seinem Pkw, X X, die I.straße in Köln aus Richtung K-straße kommend in Fahrtrichtung M.Straße. In Höhe des Hauses I.straße 4 nahm er einen Anstoß an der rechten Fahrzeugseite seines Pkw´s wahr. Er bremste und hielt nach ein paar Metern an. Beim Aussteigen sah er das Kind N. O., geb. am 17.08.2004, auf der Fahrbahn liegen mit einem Kickboard. Das Kind N. hatte mit dem Kickboard  den Fußweg vom Hauseingang I.straße 4 kommend bis zur I.straße befahren, entlang derer sich Parkflächen befinden. Das Kind N. befuhr den Gehweg, der links und rechts von einer ca. 1,30 m hohen Hecke gesäumt ist. Die Hecke setzt sich dann entlang der I.straße in einer Höhe von 1,20 m fort.

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Die I.straße liegt in einem verkehrsberuhigten Bereich, für den die Regelung 30 km/h gilt. Die Straße ist von untergeordneter Bedeutung und dient hauptsächlich den Anwohnern zur An- und Abreise. Am anderen Ende der I.straße befindet sich eine Geschäftsstelle der T..

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Das Kind N. fuhr ohne anzuhalten an den auf der Parkfläche entlang der I.straße geparkten beiden Pkw  vorbei und, ohne etwaigen Verkehr zu beachten, auf die Fahrbahn der I.straße. Hierdurch kam es zu dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

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Die Sicht des Klägers auf den Fußweg zum Hauseingang I.straße Nr. 4 war durch die beiden auf der dortigen Parkfläche abgestellten Pkw und die dortige Hecke eingeschränkt. Weder konnte das Kind N. auf Grund der Höhe der Hecke vom Fußweg aus die Fahrbahn und die Fahrzeuge dort erkennen, noch der Kläger ein vom Gehweg auf die Straße fahrendes Kind.

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Der Kläger erlitt an seinem Fahrzeug einen Sachschaden, der sich gem. Kostenvoranschlag der Fa. S. GmbH & CO KG auf einen Reparaturkostenumfang in Höhe von 1.340,54 € netto beläuft.

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Der Kläger ist der Auffassung, das Kind N. O. hätte bei verkehrsgemäßen Verhalten sich vor dem Überqueren der Straße mit seinem Kickboard erst abbremsend verhalten müssen, um dann nach Einsehen der Straße und bei Feststellung fehlenden Verkehrs die Straße zu überqueren. Dies habe es aber unterlassen. Der Kläger ist desweiteren der Auffassung, die Beklagte hafte ihm als Mutter und damit als Sorgeberechtigte und zugleich aufsichtspflichtige Person gem. § 832 I 1 BGB auf Schadensersatz. Das Sorgerecht und die Aufsichtspflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist der Auffassung, vorliegend habe sich eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Beklagten daraus ergeben, dass das Kind N. mit einem Kickboard, das für die Benutzung von Gehwegen und zur Überquerung von Straßen geeignet gewesen sei, ausgerüstet gewesen sei, ohne dass ein Aufsichtspflichtiger sich vor dem Hause befunden habe. Er meint, ein 6-jähriges Kind, das mit einem Kickboard das Haus verlasse, um die gegenüberliegende Straßenseite der für Autofahrer zugelassenen Straße zu überqueren, verdiene und benötige Aufsicht. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, auf Grund des vorliegenden Fotomaterials sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar und nicht erkennbar sei, dass die Beklagte tatsächlich das klägerische Fahrzeug hätte kommen sehen können. Aus diesem Grunde müsse der von Beklagtenseite behauptete Ruf hinter dem Kinde N. her, es möge wegen des Fahrzeuges aufpassen, bestritten werden. Abgesehen davon hätte es der Beklagten oblegen, ihr Kind N. davon abzuhalten, in schneller Fahrt vom Zuwege zum Hause über den Bürgersteig hinweg in die Fahrbahn der Straße hineinzufahren. Der Hinweis, das Kind solle vorsichtig die Straße überqueren, hätte mit dem Zusatz versehen werden müssen, dass N. beim Betreten der Straße anhalten solle und nicht etwa in voller Fahrt diese überqueren dürfe. Der Umstand, dass N. tagtäglich mit seinem Kickboard die Straße überquere mache lediglich deutlich, dass die Beklagte von „heftigem Vertrauen“ darauf getragen gewesen sei, dass nichts passieren werde. Dieses Vertrauen sei  jedoch in keiner Weise gerechtfertigt gewesen. Denn Kinder, die mit einem sogenannten Kickboard -Roller Autostraßen überquerten, seien zum Einen selbst gefährdet und stellten zum Anderen ein Gefährdungspotenzial für andere dar. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte vor diesem  Hintergrund gehalten gewesen wäre, ihr Kind N. darauf hinzuweisen, dass für den Besuch eines Freundes auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Benutzung eines Kickboards nicht erforderlich sei. Jedenfalls aber habe die Ausstattung des Kindes mit einem derartigen, sehr schnell fahrenden Spielgerät an einer befahrenen Straße dazu führen müssen, dass diese nur in Begleitung der Eltern oder anderen Aufsichtspflichtigen benutzt werde.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,54 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe

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              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 sowie

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              vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zzgl. Zinsen in Höhe

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              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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              zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, eine Haftung ihrerseits aus dem Gesichtspunkt der unterlassenen Aufsichtspflicht komme nicht in Betracht. Hierzu behauptet sie, bei ihrem Sohn N. handele es sich um ein aufmerksames, einem geordneten Familienbereich entstammenden Kind im Alter von 6 Jahren, bei dem keine sonstigen Besonderheiten vorlägen, die ein erhöhtes Beaufsichtigen zwingend erforderlich machen würden. Dies ist unstreitig.

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Des Weiteren behauptet die Beklagte, sie habe schon zu Gunsten ihres Kindes ihre Aufsichtspflicht per Augenkontakt regelmäßig  dergestalt wahrgenommen, dass sie sich kurzfristig immer wieder über den Aufenthalt  ihres Kindes kundig gemacht und auch an diesem Tag informiert habe. Es sei dabei auch zu direkten Gesprächen von Seiten des nicht sehr hoch gelegenen Balkons gekommen, von dem aus sie, soweit erforderlich, Bitten und Anordnungen dem Kinde gegenüber abgegeben habe. So sei es insbesondere auch am Unfalltag gewesen. Sie sei mit ihrem Kinde im Gespräch gewesen, dieses habe einen Freund auf der gegenüberliegenden Straßenseite besuchen wollen. Sie habe ihm dies erlaubt, mit dem Hinweis, er solle vorsichtig die Straße überqueren, was er auch bereits tagtäglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert habe, Letzteres ist unstreitig. Als sich N. in Bewegung gesetzt habe, den Fußgängerbereich zur Straße hin zu befahren, habe sie , die Beklagte, das klägerische Fahrzeug um die Ecke kommen sehen und dem Kinde noch hinterhergerufen, es solle wegen des Fahrzeuges aufpassen. Offensichtlich sei dies jedoch im Rahmen von Begleitgeräuschen für das Kind untergegangen, jedenfalls habe N. nicht entsprechend reagiert.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch gem. § 832 I 1 BGB, noch ein Schadensersatzanspruch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Denn die Beklagte ist gem. § 832 I 2 BGB entlastet. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor. Bei Kindern richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der jeweiligen konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt (OLG Düsseldorf VersR 92, 1233). Das Maß der gebotenen Sorgfalt richtet sich dabei nicht nach starren Grenzen, sondern nach Alter, Entwicklung, Eigenart und Charakter des Minderjährigen und den bisher mit ihm gesammelten Erfahrungen (BGH NJW 95, 3385). Bedeutsam ist die besondere Schadensgeneigtheit in der konkreten Situation. Je größer die drohenden Gefahren sind, umso höher sind die an die Aufsicht zu stellenden Anforderungen. Eine allgemeine Pflicht, ein Kind ständig im Auge zu haben, besteht nicht. Das Maß der gebotenen Aufsicht wird durch die Verpflichtung, das Kind zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen, mitbestimmt und eingegrenzt. Der Erziehungspflichtige hat gegenüber dem Minderjährigen die Aufgabe, zur Entwicklung seiner Persönlichkeit beizutragen. Dem Minderjährigen müssen deshalb pädagogisch vertretbare Freiräume verbleiben, um ihn zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Verhalten zu erziehen. Dem würde es widersprechen, ihn ständig zu beaufsichtigen. Vorliegend handelt es sich bei dem Sohn der Beklagten um ein fast 7-jähriges Kind, das –unstreitig- in geordneten Familienverhältnissen lebte und bei dem keine Besonderheiten im Bereich der persönlichen Entwicklung vorlagen, die ein erhöhtes Beaufsichtigen zwingend erforderlich gemacht hätten. Gerade auch am Unfalltag ist N. –ebenso unstreitig- von der Beklagten darauf hingewiesen worden, er solle vorsichtig die Straße überqueren, wenn er zu seinem Freund auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf seinem Kickboard hinüberfahre. Dabei ist –ebenso unstreitig- das Überqueren der Straße bereits tagtäglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert worden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Mutter ihrem Sohn das verantwortungsbewusste Fahren mit dem Kickboard nebst Überqueren der Straße zutraute und sie sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe zu ihrem Sohn bzw. seinem Kickboard „in Zugriffsweite“ aufhielt. Dies entspricht der Erziehungsaufgabe der Eltern.

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Es bestand auch nicht etwa ein besonderer Aufsichtsanlass am Unfalltage. Ein solcher Aufsichtsanlass kann sich aus dem geringen Alter des Kindes, aus Erziehungsrückständen und aus der besonderen gefährlichen Situation, dem Umfeld, ergeben. Dabei hat der Geschädigte sämtliche Tatsachen und Umstände darzulegen und nachzuweisen, die einen solchen Aufsichtsanlass bestimmen (BGH NJW 69, 2138).

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Vorliegend ereignete sich der Unfall in einem Wohngebiet, das als 30 km/h-Zone ausgewiesen war. Hinzu kommt, dass der Sohn der Beklagten das Überqueren der Straße mit seinem Kickboard zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit tagtäglich praktiziert hatte. Insoweit war die Beklagte nicht gehalten, gerade am Unfalltage einzugreifen und sich anders zu verhalten als der ständigen Übung in der Vergangenheit entsprechend. Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Beklagten mit einem Kickboard unterwegs war. Denn angesichts des Umstandes, dass er dies innerhalb einer 30 km/-Zone in einem Wohngebiet tat und lediglich eine kurze Strecke zurückzulegen hatte, und auch –unstreitig- von der Beklagten noch einmal angewiesen worden war, vorsichtig die Straße zu überqueren, wenn er seinen Freund besuchen wolle, durfte die Beklagte auf einen verantwortungsbewussten Umgang ihres Sohnes mit dem Kickboard vertrauen. Im Hinblick auf das Alter ihres Sohnes, die Belehrungen in der Vergangenheit und den speziellen Hinweis am Unfalltag, das Umfeld (Wohngebiet) und damit die konkrete Verkehrssituation war weder eine spezielle Überwachung, noch gar ein Verbot angezeigt.

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Nach alledem ist die Beklagte als Aufsichtspflichtige gem. § 832 I 2 BGB entlastet, eine Ersatzpflicht besteht nicht.

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Die Klage ist abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 1. Halbs.; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

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Streitwert: 1.350,54 €.