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Amtsgericht Köln·262 C 156/06·09.11.2006

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Kein Anspruch auf höhere fiktive Reparaturkosten, Ersatz entgangenen Gewinns

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung der Gegenseite. Strittig waren fiktive Reparaturkosten auf Gutachtenbasis und der Ersatz entgangenen Gewinns wegen Ausfalls des Taxis. Das Gericht lehnt höhere fiktive Reparaturkosten ab, da günstigere, gleichwertige Werkstattleistungen zugänglich waren, gewährt jedoch Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 2.790 €.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz des entgangenen Gewinns von 2.790 € zugesprochen, Anspruch auf fiktive Mehrkosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG.

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Fiktive Reparaturkosten können sich an den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten orientieren; sind dem Geschädigten jedoch ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeiten verfügbar, sind höhere Sätze nicht erforderlich.

3

Entgangener Gewinn nach § 252 BGB ist wegen Ausfalls eines Fahrzeugs zu ersetzen, wenn dessen Erzielung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; das Gericht kann den Betrag gemäß § 287 ZPO schätzen.

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Die Abrechnung der zahlenden Versicherung nach eigenem Prüfbericht oder aufgrund zwischenwerkstattlicher Vereinbarungen kann den Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich fiktiver Reparaturkosten mindern oder ausschließen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG§ 249 ff. BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 286 ZPO§ 252 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.790,-- € zzgl. Zinsen i.H. von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, den der Versicherungsnehmer der Beklagten am 7.10.2005 auf dem I.ring im Bereich der Einmündung der L. Straße verursacht und verschuldet hat und bei dem das Taxifahrzeug des Klägers, amtl. Kennzeichen K-xxx erheblich beschädigt wurde.

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Der Kläger machte u.a. auf Gutachtenbasis Reparaturkosten i.H. von netto 15.733,48 € geltend, von denen die Beklagte lediglich 14.109,64 € mit der Begründung erstattete, die im Gutachten des Klägers enthaltenen Stundenverrechnungssätze entsprächen nicht denen einer Mercedeswerkstatt im Raum Köln, wenn der Geschädigte bei Erteilung des Reparaturauftrags mitteile, dass die zahlende Versicherung die Beklagte sei.

4

Der Kläger begehrt Zahlung der Differenz i.H. von 1.623,84 €.

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Ferner begehrt er Ersatz des entgangenen Gewinns i.H. von 110 € pro Tag/Doppelschicht, mit der Behauptung, das Taxi sei vom Tag des Unfalls bis zum 7.11.2005, dem Ende der Reparatur, insgesamt 32 Tage nicht einsetzbar gewesen. Die Beklagte habe den Schaden erst am 22.11.2005, also nach 14 weiteren Tagen abgerechnet. Von den 46 Tagen des Ausfalls macht der Kläger nur ein Betrag von 2.640 € (24 Tage für Reparatur und Warten auf das Gutachten) sowie im Wege der Teilklage weitere 700 € (Anteil aus 22 weiteren Tagen für die Bearbeitung der Beklagten), insgesamt 3.340 € geltend.

6

Der Kläger behauptet, die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Werkstatt betrügen für Karosseriearbeiten 97,32 €/Stunde, für Lackarbeiten 98,52 €/Stunde zzgl. eines Aufschlags für Lackmaterial von 27 %.

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Weiter behauptet er, das verunfallte Taxi werde rund um die Uhr im Doppelschichtbetrieb eingesetzt, an Ruhetagen durch Springerfahrer geführt und sei zu 97 % ausgelastet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.963,84 € zzgl. Zinsen i.H. von 5 % punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, alle Daimler Chrysler Werkstätten in Köln würden Stundenverrechnungssätze von 79,-- € für Karosserie und Lackierungsarbeiten zzgl. eines Lackmaterialaufschlags i.H. von 30 % in Rechnung stellen, wenn es sich um einen Schaden handele, der von der E.Vers. bezahlt wird.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24.5.2006 und vom 16.8.2006 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 9.8.2006 und vom 20.10.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat wegen des Verkehrsunfalls vom 7.10.2005 gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch i.H. von 2.790 € aus § 3 Nr. 1 PflVersG (i.V. m. § 7 Abs. 1 StVG). Nach dieser Vorschrift kann der Kläger seinen Anspruch gegen den Schädiger und Versicherungsnehmer unmittelbar gegenüber der Beklagten als Kraftfahrthaftpflichtversicherung geltend machen. Die 100%ige Haftung des Versicherungsnehmers dem Grunde nach für alle dem Kläger entstandenen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG ist unstreitig.

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Ein Anspruch auf Erstattung weiterer fiktiver Reparaturkosten steht dem Kläger nicht zu.

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Der in den §§ 249 ff. BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz der Naturalrestitution kann bei Sachschäden in der Weise erfüllt werden, dass der Geldbetrag zu zahlen ist, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 249 BGB Rn 12). Im Falle der Beschädigung eines KfZ kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelten fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug reparieren lässt und unabhängig davon, ob die Durchschnittspreise nicht markengebundener örtlicher Fachwerkstätten niedriger sind (Palandt/Heinrichs, § 249 BGB Rn 14 mit Verweis auf das sog. Porsche-Urteil des BGH, NJW 2003, 2085).

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Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die klägerseits behaupteten Stundenverrechnungssätze zur Schadenswiedergutmachung in diesem Sinne erforderlich sind. Vielmehr geht es davon aus, dass die von der Beklagten behaupteten Stundenverrechnungssätze der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind.

20

Der Zeuge O. hat als Leiter des Lack- und Karosseriezentrums in Pulheim, das für den Bereich Köln und Leverkusen zuständig ist, glaubhaft bekundet, dass für den Fall, dass ein Versicherungsfall vorliegt und die Beklagte die zahlende Versicherung ist, aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Mercedes Niederlassung Köln und der Beklagten Stundenverrechnungssätze von 78,96 € (12 x 6,58 €) sowohl für Lackierungs- als auch für Karosseriearbeiten zugrunde gelegt werden, wobei auf die Lackierungsarbeiten noch ein Materialaufschlag von pauschal 30 % erfolgt.

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Der Zeuge P. hat dies als Karosserie- und Fahrzeugbauer, der in der Kundendienstannahme einer Mercedes-Werkstatt in Köln tätig ist, bestätigt und glaubhaft bekundet, dass bei Auftragsannahme spätestens bei der Frage nach dem Zahlungspflichtigen geklärt wird, ob über die Beklagte abgerechnet wird und damit festgestellt wird, ob diese Vereinbarung mit den entsprechenden Stundenverrechnungssätzen zum Tragen kommt.

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Der Zeuge T. hat als Geschäftsleiter der Daimler Chrysler AG, Niederlassung Köln/Leverkusen glaubhaft bekundet, dass er selbst mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des Schadensbereichs der Beklagten Mitte 2005 diese Vereinbarung mündlich getroffen hat. Auch er hat bekräftigt, dass sich im Rahmen der Auftragsannahme durch die Kundendienstmitarbeiter im Unfallbereich sicher herausstellt, ob die Beklagte als Versicherer die Reparaturkosten übernimmt. Ferner hat er bekundet, dass auch denjenigen Kunden, die aufgrund einer Haftungsquote zum Teil selbst für die Unfallfolgen aufkommen müssen, die mit der Beklagten vereinbarten günstigeren Stundenverrechnungssätze in Rechnung gestellt werden und die Beklagte gegenüber Daimler-Chrysler die Differenz zu den regulären Stundenverrechnungssätzen erstattet.

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Demnach geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger ein Stundenverrechnungssatz von 78,96 € in einer Mercedes-Werkstatt im Kölner Raum ohne weiteres zugänglich wäre und höhere Stundenverrechnungssätze daher zur Schadensbeseitigung nicht als erforderlich anzusehen sind. Der Kläger muss sich also auf diese gegenüber seiner Abrechnung "ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit" verweisen lassen (vgl. BGH a.a.O.).

24

Da die Beklagte aufgrund des Prüfberichts A. vom 25.10.2005 abgerechnet hat, der für die Lackierungsarbeiten sogar einen höheren Stundenverrechnungssatz zugrunde legt, hat der Kläger auf die Reparaturkostenforderung bereits mehr erhalten, als ihm nach den vorstehenden Ausführungen zustand.

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Demgegenüber kann der Kläger gegenüber der Beklagten wegen des unfallbedingten Ausfalls des Taxifahrzeugs Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB i.H. von 2.790,-- € beanspruchen.

26

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger diesen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch den Einsatz des Unfallfahrzeugs in der unfallbedingten Ausfallzeit mit Wahrscheinlichkeit hätte realisieren können.

27

Der Zeuge L. hat als Fahrdienstleiter des Taxiunternehmens des Klägers unter Berufung auf eigens angefertigte Aufzeichnungen glaubhaft bekundet, dass das Taxi vom 8.10. bis 7.11.2005 einschließlich, d.h. während 31 Kalendertagen nicht einsatzfähig war.

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Diesen Zeitraum erkennt das Gericht auch als unfallbedingt an, da der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt hat, dass vor Beginn der Reparatur das Ergebnis des Gutachtens abgewartet werden musste, das erst 11 Tage nach dem Unfall vorlag, da nicht sicher war, ob bei dem Taxifahrzeug ein Totalschaden eingetreten war. Daran schlossen sich 20 Kalendertage Reparatur an, in denen 3 Wochenenden enthalten waren, was den im Gutachten aufgeführten 14 Arbeitstagen entspricht.

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Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass die Fahrzeuge der Fa. M. rund um die Uhr in zwei 12-Stunden-Schichten eingesetzt werden, wobei von einer aktiven Zeit von ca 3-4 Stunden auszugehen ist. Das Gericht schätzt den entgangenen Gewinn pro Schicht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in Anlehnung an die örtliche Rechtsprechung zu diesem Bereich auf 45 €, so dass sich für 31 Tage à 90 € pro Doppelschicht ein Betrag in Höhe der ausgeurteilten 2.790,-- € ergibt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO bzw. aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 4.963,84 €