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Amtsgericht Köln·262 C 14/08·11.08.2008

Klage auf Kaskozahlung: §13 Abs.5 AKB entspricht dem Transparenzgebot

ZivilrechtVersicherungsrechtKaskoversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nachzahlung aus seiner Kasko-Versicherung nach Sturmschaden und rügt die Klausel §13 Abs.5 AKB als intransparent. Streitpunkt ist, ob bei fiktiver Abrechnung die Netto-Reparaturkosten ohne Rechnung erstattungsfähig sind. Das Gericht verneint einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und weist die Klage ab, da die Klausel die Erstattungsobergrenze klar auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Kaskoschadensersatzansprüche abgewiesen; Klausel §13 Abs.5 AKB verletzt Transparenzgebot nicht

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Abrechnung auf Gutachter- oder Kostenvoranschlagbasis ersetzt der Versicherer den Betrag, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, soweit die Kosten der Wiederherstellung diesen Betrag übersteigen.

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Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen (UPE-Aufschläge) und die Umsatzsteuer werden nur bei Nachweis ihres tatsächlichen Anfalls durch Vorlage einer Rechnung ersetzt.

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Eine Klausel in Versicherungsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, wenn sie verständlich und eindeutig die Obergrenze der Erstattung bei fiktiver Abrechnung bestimmt.

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Bei fiktiver (gutachterbzw. kostenvoranschlagsbezogener) Abrechnung sind Netto-Reparaturkosten nur insoweit erstattungsfähig, wie sie den nach der Klausel bestimmten Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus seiner Kraftfahrt-Versicherung geltend, die er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. Versicherung AG in Köln, zur Versicherungsschein-Nr. XXX abgeschlossen hat. Der Deckungsumfang schloss eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € einschließlich einer Fahrzeug-Teilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € ein. Dem Vertrag liegen die GKA AKB – Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung und die GKA AKB Teil C (05.01) – Bedingungen für die Fahrzeugversicherung aus Mai/2001 zugrunde.

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§ 13 Abs.5 lautet wie folgt: "Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Bei einer Abrechnung auf Gutachten/Kostenvoranschlagbasis ersetzt der Versicherer den Betrag, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, soweit die Kosten der Wiederherstellung diesen Betrag übersteigen. Entsorgung- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) werden nur bei Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer Rechnung übernommen. Auch im Reparaturfall ersetzt der Versicherer die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges."

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Das Fahrzeug des Klägers , ein Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen …, wurde am 22.05.2007 durch einen Sturmschaden schwer beschädigt. Ein Schadengutachten bezifferte die Netto-Reparaturkosten mit 4.115,76 €. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von netto 7.142,86 € (brutto 8.500 €) und einen Restwert von 5.218,49 € netto (6.210 € brutto).

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.290 €.

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Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug durch einen Freund reparieren lassen und legt dazu eine Bescheinigung des Sachverständigen I. vom 20.07.2007 vor.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes bis zur Höhe der Netto-Reparaturkosten, mithin ein Betrag in Höhe von 1.825,76 € zu. Er ist der Ansicht, § 13 Abs. 5 der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Vertrag einbezogenen AKB verstoße gegen das Transparenz-Gebot. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger könne dieser Klausel nicht entnehmen, daß er die Netto-Reparaturkosten gem. Gutachten ohne Vorlage einer regulären Reparatur-Rechnung nicht verlangen kann.

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Weiter ist der Kläger der Ansicht , die Beklagte könne die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht abziehen, weil sie dies bisher auch nicht getan habe und damit konkludent auf die Geltendmachung der Selbstbeteiligung verzichtet habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.875,20 € zzgl. außergerichtlicher

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Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 126,68 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.001,88 € seit dem

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11.08.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, § 13 Abs. 5 AKB sei eine eindeutige und unmissverständliche Klausel, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Da der Kläger auf der Grundlage des Kasko-Gutachtens abrechne, werde vertragsgemäß nur der Betrag ersetzt , der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergebe. Die Gefälligkeitsbescheinigung des Sachverständigen I. dürfe nicht verwertet werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Insbesondere kann der Zahlungsanspruch nicht auf den zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungs-Vertrag gestützt werden.

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Diesem Vertrag liegen unstreitig die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde. § 13 Abs. 5 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

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Im zweiten Absatz der Vorschrift wird ausdrücklich erklärt, daß der Versicherer bei einer Abrechnung auf Gutachter/Kostenvoranschlagbasis den Betrag ersetzt, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, soweit die Kosten der Wiederherstellung diesen Betrag übersteigen. Diese Regelung ist klar und eindeutig.

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Im weiteren Werden noch Regelungen bzgl. der Entsorgung- und Verbringungskosten und der sogenannten UPE-Aufschläge getroffen, die nur bei Nachweis des tatsächlichen Anfalls durch Vorlage einer Rechnung übernommen werden. Schließlich wird geregelt, daß auch im Reparaturfall die Umsatzsteuer nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Diese direkt im Anschluss getroffenen Regelungen widersprechen den im § 13 Abs. 5 Satz 2 AKB getroffenen Regelung nicht und führen nicht dazu, daß diese unverständlich bzw. missverständlich wird. Es verbleibt dabei, daß bei fiktiver Abrechnung die Obergrenze des erstattungsfähigen Betrages durch den Wiederbeschaffungsaufwand bestimmt wird.

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Es ist daher nicht nachzuvollziehen, daß der Kläger nach der Lektüre des § 13 Abs. 5 AKB nicht erkennen konnte, daß er die nach dem Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten im vorliegenden Falle nicht von der Versicherung erstattet bekommen würde. Vielmehr lag hier eindeutig ein Fall vor, in dem die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen, so daß nach der Regelung in § 13 Abs. 5 AKB der erstattungsfähige Betrag durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt wurde. Ferner ließ sich aus den weiter in § 13 Abs. 5 genannten Regelungen ebenfalls klar entnehmen, daß sowohl die Entsorgungs- und Verbringungskosten, als auch die UPE-Aufschläge und die Mehrwertsteuer nur bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung erstattet werden würden. Inwiefern der Kläger daraus den Schluss ziehen konnte, daß er auch ohne Vorlage einer Rechnung die Netto-Reparaturkosten nach Gutachten ersetzt verlangen könnte, ist nicht nachvollziehbar.

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Es ist dem Kläger zuzugeben, daß die Formulierung in § 13 Nr. 5 Satz 5 AKB in der dem Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1997 (R + S 1998, Seite 185) zugrunde liegenden Fassung, wo es heißt: "bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt ist die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt" noch klarer ist als die hier getroffene Regelung. Es bleibt jedoch dabei, daß nach Ansicht des Gerichts die Regelung in § 13 Abs. 5 der hier streitgegenständlichen AKB auch für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer so eindeutig und klar war, daß ein Verstoß gegen das Transparenzgebot jedenfalls nicht vorliegt.

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Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte, denn auch die Kosten für die Nachbesichtigung sind bei dieser Sachlage nicht erstattungsfähig.

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Demnach musste die Klage in vollem Umfange abgewiesen werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.875,20 €.