Klage auf Versichererwechselbescheinigung mit 30% Prämiensatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Ausstellung einer Versichererwechselbescheinigung, die einen mit ihr vereinbarten Prämiensatz von 30% ausweist. Streitpunkt war, ob sich ein solcher Anspruch aus § 5 Abs. 7 PflVG ergibt. Das Gericht verneint dies: § 5 Abs. 7 verpflichtet nur zur Bescheinigung von Dauer und gemeldeten Schäden; ein neuer Versicherer ist nicht an interne Einstufungen gebunden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung mit 30% Prämiensatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 Abs. 7 PflVG ist der Versicherer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses nur zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertragsdauer sowie die Anzahl und Daten gemeldeter Schäden verpflichtet.
Aus § 5 Abs. 7 PflVG folgt keine Verpflichtung des Versicherers, eine Versichererwechselbescheinigung mit Angabe des mit dem Vorversicherer vereinbarten Prämiensatzes oder Schadenfreiheitsrabatts zu erteilen.
Ein neuer Versicherer ist nicht verpflichtet, sein Schadenfreiheits- oder Prämiensystem an der internen Einstufung eines Vorversicherers auszurichten; der Versicherungsnehmer kann den alten Versicherungsschein vorlegen, der neue Versicherer bleibt jedoch frei in seiner Einstufungsentscheidung.
Die bloße Behauptung einer Zusage oder vereinbarten Einstufung durch einen Mitarbeiter des Vorversicherers begründet ohne substantiierten Nachweis keinen Anspruch auf Ausstellung einer wechselbezogenen Prämiensatzbescheinigung.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Im Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seinen Pkw X
Y - 000 den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies geschah mündlich.
Die Beklagte erteilte auf Grund seines Antrages für das Fahrzeug unter dem 30.01.2003 einen Versicherungsschein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 30.01.2003 (Blatt 4 f. der Akte) Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag wurde ausweislich des Versicherungsscheines ein Prämiensatz von 30% zugrunde gelegt.
Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis gegenüber der Beklagten zum 01.01.2004. Ab dem 01.10.2004 versicherte er das Fahrzeug bei der J. Versicherung. Dieser Versicherer legte einen Beitragssatz von 100% zugrunde.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 30%.
Er trägt vor:
Bevor er bei der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag für sein Fahrzeug geschlossen habe, habe ein Vorvertrag bei einem anderen Versicherer nicht bestanden.
Das Vertragsangebot, auf welchem der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag beruhe, sei ihm seitens eines Mitarbeiters der Beklagten telefonisch unterbreitet worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vorversicherung nicht bestanden habe. Der Mitarbeiter der Beklagten, mit dem er telefoniert habe, habe ihm dennoch einen Schadensfreiheitsrabatt von 30% offeriert. Auf dieser Basis habe die Beklagte den Versicherungsschein erteilt. Seinerzeit sei es bei der Beklagten bis zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu Abschlüssen von Versicherungsverträgen mit niedriger Prämieneinstufung gekommen. An den damals abgegebenen Erklärungen ihres Mitarbeiters müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Dem entsprechend stehe ihm ein Antrag auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis seinerzeit vereinbarten Prämiensatzes von 30% zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen, des Klägers Gunsten eine Ver-
sichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von
30% auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klage sei unschlüssig und unbegründet.
Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie der Anzahl und Daten der während der Vertragslaufzeit aufgetretenen Schäden. Bislang seien ihr indes weder durch den Kläger noch durch Dritte während der Vertragslaufzeit verursachte Schäden gemeldet worden.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 30% habe der Kläger nicht.
Eine Einstufung auf 30% wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger bereits seit Jahrzehnten entweder bei der Beklagten oder bei einem anderen Versicherer einen Vertrag mit äußerst günstigem Schadensverlauf gehabt hätte. Dies habe er nicht dargelegt. Bei ihr, der Beklagten, habe der Versicherungsvertrag mit dem Kläger lediglich für die Dauer von 12 Monaten und 11 Tagen bestanden. Innerhalb einer solchen Zeit sei es unmöglich, einen Schadensfreiheitsrabatt von 30% zu erreichen. Zwar sei er in diesem Prämiensatz seinerzeit eingestuft worden. Dies beruhe aber allein auf falschen Angaben des Klägers bei der Antragstellung. Irgendwelche Nachweise habe er nicht erbracht.
Darüber hinaus werde bestritten, dass ihm die Policierung auf der Grundlage eines Prämiensatzes von 30% zugesichert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 30% nicht zu.
Gemäß § 5 Absatz 7 PflVG hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zur einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen. Eine derartige Bescheinigung begehrt der Kläger indessen nicht. Ihm geht es allein um den mit der Beklagten vereinbarten Schadenfreiheitsrabatt, der ausweislich der Versicherungsurkunde zu einem Prämiensatz von 30% geführt hat.
Dass die Beklagte zur Erteilung einer solchen Bescheinigung verpflichtet sei, lässt sich
dem Gesetz nicht entnehmen. Dem Kläger stand und steht es im übrigen frei, der J. Versicherung den ihm durch die Beklagte erteilten Versicherungsschein vorzulegen. Allerdings ist kein Versicherungsunternehmen verpflichtet, in seinem Schadenfreiheitssystem auf Vorversichererzeiten bei anderen Versicherungsunternehmen abzustellen (so Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, II. Auflage 2002, § 5 PflVG Rn 80/82).
Wie der Kläger im übrigen selbst vorträgt, beruhte der bei der Beklagten vereinbarte Prämiensatz von 30% nicht auf einem langjährigen, günstigen Versicherungsverlauf sondern allein auf einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Weshalb der neue Versicherer hieran gebunden sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dem neuen Versicherer musste er im übrigen – zumindest auf Nachfrage – ohnehin entsprechende Angaben machen. Es stand dem neuen Versicherer frei, einen entsprechenden Beitragssatz zu vereinbaren, wie er mit der Beklagten vereinbart worden war, oder auch nicht. Eine Versichererwechselbescheinigung mit dem von dem Kläger angestrebten Inhalt konnte hierauf jedenfalls ersichtlich keinen Einfluss haben, insbesondere dann nicht, wenn der Kläger wahrheitsgemäß darauf hinwies, dass keine langjährigen Versicherungszeiten mit günstigem Schadenverlauf vorangegangen waren.
Auf die von der Beklagten angesprochene Frage, ob der Kläger sich Prämiensatz von 30% "erschlichen" hatte, kommt es hiernach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 3.000,00 €