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Amtsgericht Köln·261 C 536/04·10.05.2005

Haftungsquote beim Linksabbiegen in Grundstückseinfahrt und Überholen trotz Blinkers

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt verlangte die Fahrzeugeigentümerin weiteren Schadensersatz von Fahrer, Halterin und Haftpflichtversicherer. Das Gericht nahm beiderseitige Verkehrsverstöße an und verteilte die Haftung mit 60% zu Lasten der Beklagten. Bei fiktiver Abrechnung erkannte es Verbringungskosten nicht an und sprach nur den verbleibenden Quotenschaden zu. Verzugszinsen wurden erst nach angemessener Prüfungsfrist ab 28.05.2004 zugesprochen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nur in Höhe des 60%-Quotenschadens (655,99 €) nebst Zinsen ab 28.05.2004 zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind beiderseitige unfallursächliche Verkehrsverstöße nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen; auch bei wechselseitigem Verschulden kann der Beitrag eines Beteiligten überwiegen und eine entsprechende Haftungsquote begründen.

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Wer nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; kommt es während des Abbiegevorgangs zur Kollision, spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Linksabbiegers.

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Ein Überholen links an einem zur Fahrbahnmitte eingeordneten und erkennbar linksabbiegewilligen Fahrzeug ist pflichtwidrig, wenn der Vorausfahrende durch Blinken und Anhalten seine Abbiegeabsicht deutlich macht und der Überholende hierauf bei gehöriger Aufmerksamkeit reagieren muss.

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Bei fiktiver Schadensabrechnung können Verbringungskosten unberücksichtigt bleiben, wenn nicht feststeht, dass diese Kosten tatsächlich anfallen und es dem Geschädigten überlassen bleibt, ob sie entstehen.

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Verzugszinsen gegen einen Haftpflichtversicherer setzen Verzug voraus; nach Eingang der Schadensunterlagen ist regelmäßig eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu gewähren, bevor Verzug eintritt.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 9 Abs. 5 StVO§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

655,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56% und die Beklagten

als Gesamtschuldner zu 44%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 21.04.2004 gegen 12:15 Uhr befuhr der Sohn der Klägerin, der Zeuge O. C. mit deren Pkw die Eupener Straße in Köln, um nach links in die Widdersdorfer Straße einzubiegen. Er beabsichtigte, nach einer kurzen Strecke erneut nach links in die Einfahrt zum Parkplatzbereich der "Centurions" (Football-Mannschaft) einzubiegen. Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Kraftwagen K-V 2204 der Beklagten zu 1) die Widdersdorfer Straße stadtauswärts. Als der Zeuge C. nach links in die Einfahrt abzubiegen begann, war der Beklagte zu 2) dabei, ihn links zu überholen. So kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig.

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Die Klägerin holte zur Feststellung des ihr entstandenen Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige veranschlagte die unfallbedingten Netto-Reparaturkosten auf 1.425,21 €. Ferner nahm er eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs der Klägerin in Höhe von 100,00 € an. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete er 394,96 €. Diese Beträge zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 € insgesamt 1.945,17 €, machte der Kläger vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zu 3) geltend.

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Diese erstattete unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Klägerin 468,57 €, wobei sie die in dem Fahrzeugschaden enthaltenen Verbringungskosten in Höhe von 70,90 € außer Betracht ließ.

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Die Klägerin verfolgt die ihr nach ihrer Auffassung zustehenden restlichen Ansprüche im Klagewege weiter und trägt dazu vor:

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Der Zeuge C. habe, nachdem er aus der Eupener Straße in die Widdersdorfer Straße abgebogen sei, den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert. Ein unmittelbares Abbiegen in die Einfahrt sei ihm nicht möglich gewesen, da er zunächst den Gegenverkehr habe abwarten müssen. Außerdem habe sich in der Einfahrt das Fahrzeug der Zeugin I. befunden. Sie habe mit ihrem Pkw aus der Einfahrt heraus auf die Widdersdorfer Straße fahren wollen. Der Zeuge C. habe nach etwa 10 Sekunden den Abbiegevorgang eingeleitet. In dieser Situation sei er von dem von dem Beklagten zu 2) geführten Pkw "geschnitten" worden; der Beklagte zu 2) habe mit hoher Geschwindigkeit noch links an ihrem Fahrzeug vorbeifahren wollen. Eine Kollision der Fahrzeuge sei für den Zeugen C. unvermeidbar gewesen. Der Anstoß sei so heftig gewesen, daß der Kraftwagen der Beklagten zu 1) in die Einfahrt des Grundstücks hineingestoßen worden sei.

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Unter den gegebenen Umständen seien die Beklagten verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

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Der Gesamtschaden belaufe sich auf 1.945,17 €. Da die Beklagte zu 3) hierauf nur 468,57 € gezahlt habe, stehe eine Restforderung in Höhe von 1.476,60 € offen.

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Zu Unrecht habe die Beklagte zu 3) die Verbringungskosten unberücksichtigt gelassen. Auch diese Kosten seien bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

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Auf Grund des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten vom 28.04.2004 befänden sich die Beklagten mit ihrer Leistung seit dem 08.05.2004 im Verzug.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.476,60 €

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2004 zu

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zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Die Klage sei nicht begründet.

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Etwa berechtigte Ansprüche der Klägerin seien durch die vorgerichtlich geleistete Zahlung in vollem Umfang erfüllt worden.

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Der Beklagte zu 2) habe seinerzeit mit dem Kraftwagen der Beklagten zu 1) die Widdersdorfer Straße stadtauswärts befahren. Die Widdersdorfer Straße sei gegenüber der Eupener Straße übergeordnet, der Beklagte habe demnach die Vorfahrt gehabt. Als er sich in unmittelbarer Nähe der links einmündenden Eupener Straße befunden habe, sei der Zeuge C. mit dem VW Polo der Klägerin ungeachtet der Vorfahrt des Beklagten zu 2) nach links auf die Widdersdorfer Straße eingebogen. Dies sei so dicht vor dem von dem Beklagten geführten Pkw geschehen, daß der Beklagte zu 2) nur durch Ausweichen nach links auf die Gegenfahrbahn ein Auffahren habe vermeiden können. Der Zeuge C. habe darüber hinaus unmittelbar nach der Vorfahrtsverletzung und ohne Beachtung des von dem Beklagten zu 2) geführten Pkw auf der Widdersdorfer Straße erneut nach links in die unmittelbar hinter der Einmündung gelegene Grundstückseinfahrt einzubiegen begonnen. Trotz Vollbremsung des Beklagten zu 2) sei es hierbei zu einem Zusammenstoß gekommen. Die Entfernung zwischen Einmündung und Einfahrt betrage weniger als 50 m. Sollte der Zeuge C. überhaupt das linke Blinklicht betätigt haben, dann sei dies für den Beklagten zu 2) wegen des Ausweichens nach links auf die Gegenfahrbahn nicht wahrnehmbar gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) nach links fahren müssen, weil der Zeuge C. im Zuge des Abbiegens auf die Widdersdorfer Straße seine, des Beklagten, Vorfahrt mißachtet habe. Daß der Zeuge dann noch unmittelbar darauf zum Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt ansetzen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal der Zeuge den Pflichten eines Linksabbiegers nicht genügt habe.

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25% des zu berücksichtigenden Gesamtschadens der Klägerin habe die Beklagte zu 3) vorgerichtlich reguliert. Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu.

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Entgegen ihrer Auffassung seien die Verbringungskosten nicht zu berücksichtigen, solange sie nicht angefallen seien. In Köln und auch in Witten gebe es eine Vielzahl von Fachwerkstätten, die über eine eigene Lackiererei verfügten.

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Die Anspruchshöhe sei erstmals mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 07.05.2004, eingegangen am 10.05.2004, spezifiziert worden. Verzugszinsen ab 08.05.2004 kämen hiernach nicht in Betracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.12.2004 (Blatt 50 f. der Akte) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2005 (Blatt 68 ff. der Akte) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akte 712.026.510.818 der Stadt Köln beigezogen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe zu, §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

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Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß beide Unfallbeteiligten zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls durch jeweils begangene Verkehrsverstöße schuldhaft beigetragen haben, wobei der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) überwiegt; dies führt zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 40 : 60 zum Nachteil der Beklagten.

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Dem Zeugen C. der zur Unfallzeit das Fahrzeug der Klägerin führte, ist vorzuhalten, daß er sich beim Abbiegen in ein Grundstück entgegen der Vorschrift des § 9 Absatz 5 StVO nicht so verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, nachdem es im Zuge des Abbiegevorgangs in Richtung der Einfahrt zu dem Parkplatz des Grundstücks Eupener Straße X zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gekommen ist, im übrigen aber auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar. Die Zeugin I. vor deren Augen sich das Geschehen nach ihrer Aussage abspielte, hat dazu unter anderem bekundet, der Zeuge C. habe bereits mit der erkennbaren Absicht, nach links abbiegen zu wollen, auf der Fahrbahn gehalten, als sie auf die Straße zugefahren sei und schließlich gehalten habe; der Blinker sei eingeschaltet gewesen, es habe jedoch für den Zeugen C. Gegenverkehr geherrscht; so hätten sowohl der Zeuge als auch sie selbst ein paar Sekunden gestanden; dann habe der Zeuge begonnen, nach links abzubiegen; anschließend sei es auch schon zu dem Unfall gekommen.

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Der Zeuge C. hat sich nicht mehr erinnern können, ob Gegenverkehr bestand. Jedenfalls hat er ausgesagt, er habe nach seiner gefühlsmäßigen Schätzung ca. 10 Sekunden gehalten, ehe er wieder angefahren sei, um nach links abzubiegen; vor dem Anfahren habe er in den linken Seitenspiegel gesehen; dort habe er kein anderes Fahrzeug bemerkt; er sei im Abbiegevorgang gewesen, als plötzlich das andere Fahrzeug neben ihm gewesen sei; ob er sich vor dem Anfahren nach links über die Schulter umgesehen habe, könne er nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr genau.

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Hiernach geht das Gericht davon aus, daß er sich nicht nach hinten über die Schulter umgesehen hat. Andernfalls hätte er das andere Fahrzeug sehen müssen, das sich zu diesem Zeitpunkt ja bereits in nächster Nähe befand. Dann aber hätte der Zeuge C. mit dem Abbiegen nach links in Richtung der Einfahrt abwarten müssen, bis der Beklagte zu 2) ihn überholt hatte. Dies gilt auch dann, wenn sich im rückwärtigen Bereich der Widdersdorfer Straße in der Fahrbahnmitte eine ununterbrochene Leitlinie befand. Dieser Umstand enthob den Zeugen C. nicht der Verpflichtung, eine Gefährdung auch solcher Verkehrsteilnehmer auszuschließen, die die ununterbrochene Leitlinie überfuhren, um zu überholen.

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Dem Beklagten zu 2) ist vorzuhalten, daß er versucht hat, das zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete Fahrzeug der Klägerin, an welchem der linke Blinker eingeschaltet war, links zu überholen. Daß er links zu überholen versucht hat, ist unstreitig. Soweit es die Umstände des Überholmanövers betrifft, folgt das Gericht dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Zeugin I. hat, wie vorstehend schon dargelegt, das Geschehen klar und unmißverständlich geschildert. Danach hielt der Zeuge C. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf der Fahrbahn mit eingeschalteten linkem Fahrtrichtungsanzeiger und wartete den Gegenverkehr ab. Die Zeugin hat insoweit angegeben, daß zwischen zwei und fünf Fahrzeugen entgegengekommen seien. Daß die Zeugin dies alles sehen konnte, steht außer Frage. Die Sicht auf die Unfallstelle war ohnehin nicht beeinträchtigt, die Sicht nach links auch nicht. Jedenfalls ist derartiges nicht behauptet worden.

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Die Aussage der Zeugin war im übrigen klar, sachlich, in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich. Das Gericht ist davon überzeugt, daß sie der Wahrheit entspricht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß sowohl die Zeugin als auch der Zeugin C. einander auch zur Unfallzeit bereits kannten und daß sie beide für die "Centurions" tätig sind. Diese Tatsachen für sich genommen rechtfertigen indes nicht den Schluß, die Zeugin habe die Unwahrheit gesagt. Das Gericht ist vom Gegenteil überzeugt, zumal die Zeugin auch auf ihr unverhofft gestellte Fragen spontan antwortete und sich dabei keine Widersprüche zu ihren zuvor gemachten Angaben ergaben.

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Abgesehen davon vermag das Gericht auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Zeugen I. und C. hätten ihre Aussagen miteinander abgesprochen. Es ergeben sich insoweit durchaus Abweichungen, beispielsweise hinsichtlich des Gegenverkehrs: Der Zeuge C. konnte sich nicht mehr erinnern, ob Gegenverkehr bestand. Auch die Angaben hinsichtlich der Zeit, während welcher der Zeuge C. vor dem Abbiegevorgang hielt, gehen ein wenig auseinander. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist darüber hinaus zu bemerken, daß er die Frage, ob er sich vor dem Linksabbiegevorgang über die Schulter nach hinten umgeblickt habe, nicht etwa schlicht bejaht hat, was er ja hätte tun können, wenn er die Unwahrheit hätte sagen wollen. Alles in allem machten beide Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck.

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Daran vermag die Erklärung des Beklagten zu 2), die Zeugin sei nicht an der Unfallstelle gewesen, nichts zu ändern. Auch insoweit geht das Gericht vom Gegenteil aus. Es mag allerdings insoweit sein, daß der Beklagte sich bei seiner Angabe geirrt hat. Die Zeugin hat ausgesagt, nach dem Unfall habe sie ihren Wagen zurückgesetzt. Dann aber kann bei dem Beklagten durchaus der Eindruck entstanden sein, daß sie erst nach dem Unfall hinzukam. Die mit der Unfallaufnahme befaßten Polizeibeamten haben jedenfalls die Zeugin in die Unfallanzeige als solche aufgenommen.

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Der weiteren Angabe des Beklagten, er sei wegen der Vorfahrtsmißachtung des Zeugen C. als jener aus der Eupener Straße nach links in die Widdersdorfer Straße abbog, dazu gezwungen worden, nach links auszuweichen, wobei es im weiteren Verlauf nach einer kurzen Fahrstrecke zu dem Unfall gekommen sei, folgt das Gericht nicht. Geht man davon aus, daß Gegenverkehr herrschte, wie es die Zeugin I. glaubhaft bekundet hat, so bestand für den Beklagten keine Möglichkeit, das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Diese Möglichkeit ergab sich erst, nachdem der Gegenverkehr abgeflossen war. Das bedeutet aber auch, daß der Zeuge C. mit dem von ihm geführten Fahrzeug zu einem früheren als dem von dem Beklagten zu 2) genannten Zeitpunkt und mithin ohne Vorfahrtsverletzung in die Widdersdorfer Straße eingebogen sein muß, um dann wegen des Gegenverkehrs sekundenlang zu halten.

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Der Beklagte hätte unter den gegebenen Umständen das klägerische Fahrzeug nicht links überholen dürfen. Wenn die Fahrbahnbreite es erlaubte, hätte er rechts vorbeifahren müssen. Erlaubte sie es nicht, hätte er den Abbiegevorgang abwarten müssen.

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Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt zu einer Haftungsverteilung 40 : 60 zum Nachteil der Beklagten, wie oben ausgeführt. Das Gericht sieht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) als etwas schwerwiegender an, als denjenigen des Zeugen C.. Gewiß hatte der Zeuge C. sich bei dem beabsichtigten Fahrmanöver so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Da er jedoch - zur Fahrbahnmitte eingeordnet und mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger - als Linksabbieger erkennbar war, zumal er einige Sekunden vor dem eigentlichen Abbiegevorgang gehalten hatte, hätte auch der Beklagte zu 2) bei gehöriger Aufmerksamkeit die Situation erkennen und reagieren können und müssen. Die Fahrabsicht des Zeugen C. war entsprechend der Aussage der Zeugin I. offensichtlich.

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Nach allem kann die Klägerin von den Beklagten 60% des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

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Der Schaden ist mit Ausnahme der Verbringungskosten unstreitig. Diese sind nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin fiktiv abrechnet. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß sich sowohl in Köln als auch in anderen Großstädten etliche Werkstätten befinden, die über eine eigene Lackiererei verfügen. Es liegt allein bei der Klägerin, ob insoweit ein Schaden entsteht oder nicht. Jedenfalls sind Verbringungskosten nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig.

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Der zu berücksichtigende Fahrzeugnettoschaden beläuft sich dann auf 1.354,31 € (1.425,21 € - 70,90 €). Die Wertminderung beträgt 100,00 €, die Sachverständigenkosten machen 394,96 € aus und die Auslagenpauschale 25,00 €. Die Summe dieser zu berücksichtigenden Positionen beträgt 1.874,27 €. 60% dieses Betrages oder

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1.124,56 € konnte die Klägerin von den Beklagten beanspruchen. Da die Beklagte zu 3) hierauf vorgerichtlich 468,57 € gezahlt hat, steht derzeit noch eine Restforderung in Höhe von 655,99 € offen.

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Wegen der weitergehenden Forderung ist die Klage unbegründet.

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Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang wegen Verzuges gerechtfertigt. Das Gericht geht davon aus, daß die Beklagten erst ab dem 28. Mai 2004 mit ihrer Leistung in Verzug geraten konnten, da der Beklagten zu 3) nach Eingang der Unterlagen eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.