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Amtsgericht Köln·261 C 393/01·26.12.2002

Schadensersatzklage nach Auffahrunfall wegen HWS-Beschwerden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin Ersatz von Aufwendungen aus einem Auffahrunfall vom 10.11.1999. Zentral war, ob die behaupteten Halswirbelsäulenbeschwerden kausal durch den Auffahrunfall verursacht wurden. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach die Geschwindigkeitsänderung (~8–9 km/h, ~2 g) für eine HWS-Distorsion typischerweise nicht ausreichend ist, und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen fehlenden kausalen Nachweises der HWS‑Verletzung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis voraus, dass die geltend gemachten Verletzungen kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden.

2

Geringe Geschwindigkeitsänderungen (etwa bis ca. 10 km/h) und eine Kollisionsbeschleunigung in der Größenordnung von rund 2 g sind typischerweise nicht geeignet, eine HWS‑Distorsion als ursächlich zu begründen.

3

Die Beweislast für das Vorliegen und die Kausalität von Unfallverletzungen trägt die anspruchsstellende Partei; ärztliche Behandlung und Krankschreibung allein sind ohne weitere kausale Belege nicht ausreichend.

4

Ein zwischen Versicherern vereinbartes Teilungsabkommen kommt nur zur Anwendung, wenn der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und behauptetem Schaden festgestellt ist.

Relevante Normen
§ 6 EFZG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Am 10.11.1999 gegen 8:15 Uhr befuhr der bei der Klägerin krankenver-sicherungspflichtversicherte Zeuge Q. B. R. mit seinem PKW VW die V.str. in Köln stadtauswärts. Ihm folgte die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) hatfpflichtversicherten Kraftwagen XX. In Höhe der Hausgrundstücke Nr. 71- 73 fuhr die Beklagte zu 1) auf den PKW des Zeugen R. auf, nachdem jener ver-kehrsbedingt hatte abbremsen müssen.

3

Die Klägerin macht aufgrund übergegangenen Rechts Schadensersatz-ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen geltend.

4

Sie trägt vor:

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Infolge des Unfalls habe der Zeuge R. an Schwindel und Übelkeit gelitten. Des-halb habe er sich am Unfalltage noch in der Universitätsklinik Köln untersuchen lassen. Dort sei er mit einer Cervical-Stütze versorgt worden. Für zwei Tage (10.11.1999 bis 11.11.1999) sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe er an einem Berufsfortbildungsseminar, das er seit dem 08.11.1999 besucht habe, nicht mehr teilnehmen können. Im einzelnen seien ihr infolge der Verletzung des Zeugen R. folgende Kosten entstanden, die die Beklagten ersetzen müssten:

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Aufwendungen (§ 6 EFZG) vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 387,34

7

Taxikosten DM 24,60

8

Aufwendungen für Nichtteilnahme an Schulungsmaßnahme

9

Vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 1.368,80

10

___________

11

Summe DM 1.780,74

12

Taxikosten seien für die Fahrt zur Uni-Klinik am 10.11.1999 in der angegebenen Höhe entstanden.

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Für die Nichtteilnahme an gebuchten Schulungsmaßnahmen am 10. und 11.11.1999 habe die Firma T. DM 1.368,80 berechnet.

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Der Arbeitgeber des Zeugen R. habe die Leistungen erbracht. Die Ansprüche des Zeugen R. und seines Arbeitgebers seien gemäß § 6 EFZG (Entgeltfort-zahlungsgesetz) auf sie, die Klägerin, übergegangen. Zudem habe sie sich vor-sorglich die Ansprüche des Arbeitgebers abtreten lassen.

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Zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten zu 2) bestehe ein Teilungsab-kommen. Dieses besage, dass bei der Beteiligung eines ihrer Versicherungs-nehmer und eines bei der Beklagten zu 2) versicherten Kraftfahrzeuges an einem Unfall der Schaden ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage entsprechend der vereinbarten Quote (45%/55%) geteilt werde. Lege man dies zugrunde, so ergäben sich zu ihren, der Klägerin, Gunsten folgende Beträge:

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Aufwendungen (§ 6 EFZG) vom 10.11.1999-11.11.1999,

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davon 50 % DM 193,92

18

Taxikosten DM 24,60, davon 55 % DM 13,53

19

Aufwendungen für die Nichtteilnahme an Schulungsmaßnahmen

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Vom 10.11.1999-11.11.1999 DM 1.368,80

21

__________

22

Summe: DM 1.576,25

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Für eine Haftung der Beklagten nach dem Teilungsabkommen sei es aus-reichend, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gefahrenbereich gegeben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 1.780,74 nebst Zinsen zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1) in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und die Beklagte zu 2) in Höhe von 4% für die Zeit vom 02.09.1999 bis zum 30.04.2000 sowie in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000.

25

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Die Klage sei nicht begründet, weil der Zeuge R. durch das Unfallgeschehen die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beschwerden nicht er-litten habe. Das Unfallgeschehen sei nämlich nicht geeignet gewesen, derartige Verletzungen hervorzurufen. Es werde aber auch bestritten, daß die behaupteten Verletzungen überhaupt vorgelegen hätten.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

29

Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.12.2001 (Blatt 67 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. N, vom 23.07.2002 (Blatt 85 ff. d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akte U 11916/99 der Stadt Köln beigezogen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

32

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.1999 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Allerdings hat das Gericht keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der Zeuge R. in der Zeit, in der er sich ärztlich hat untersuchen und für die er sich seiner Arbeitsunfähigkeit hat attestieren lassen, nicht unerhebliche Probleme mit seiner Halswirbelsäule hatte.

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Die Klägerin hat indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-zeugung des Gerichts nachgewiesen, dass diese Beschwerden auf den Unfall vom 10.11.1999 zurückzuführen sind, weshalb auch das Teilungsabkommen keine Anwendung finden kann.

35

Der durch das Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sach-verständige N. hat u.a. dahin Stellung genommen, die Geschwindigkeits-änderung, die der VW Passat und dessen Insasse, der Zeuge R., durch die Kollision erfahren hätten, habe gerundet 8 km /h – 9 km/h betragen, die mittlere Beschleunigung in VW Passat während der Kollisionsphase 2,0 g – 2,3 g. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen und der daraus zu ziehenden physikalischen Schlussfolgerungen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien vorliegende Gutachen. Mithin kann ein Beschleunigungswert von 2 g als bewiesen erachtet werden. Dieser Beschleunigungswert ist nicht geeignet, die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beschwerden des Zeugen hervorzurufen. In jüngerer Zeit haben etliche Versuchsreihen stattgefunden mit dem Ziel festzu-stellen, bis zu welcher Geschwindigkeitsänderung der Eintritt einer HWS-Distorsion bei den Fahrzeuginsassen unwahrscheinlich und von welcher Geschwindigkeitsänderung an er eher wahrscheinlich ist. Die Untersuchungen haben ergeben, dass bis zu Geschwindigkeitsänderungen von 10 km/h der Eintritt einer HWS-Distorsion als statistisch gesehen sehr gering wahrscheinlich bezeichnet wurde.

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Das Gericht sieht aus dem eingeholten Gutachten den Schluss, dass der Zeuge R. die von ihm behaupteten nicht unerheblichen Beschwerden nicht durch den Auffahrunfall vom 10.11.1999 erlitten hat. Infolgedessen steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens ersichtlich nicht zu.

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Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruches.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.