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Amtsgericht Köln·261 C 378/04·27.01.2005

Verkehrsunfall: Vorfahrtverletzung, Totalschadenabrechnung und kein Nutzungsausfall

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision an einer Einmündung verlangte der Pkw-Halter Schadensersatz vom Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs. Das Gericht bejahte eine alleinige Haftung der Beklagten wegen Vorfahrtverletzung (Anscheinsbeweis nicht erschüttert). Erstattet wurden Wiederbeschaffungswert und Sachverständigenkosten; eine Abrechnung nach 130%-Grenze schied mangels Reparaturnachweises aus. Nutzungsausfall wurde mangels Darlegung eines Nutzungswillens/-ausfalls nicht zugesprochen; Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall überwiegend zugesprochen; Nutzungsausfall abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt es auf einer bevorrechtigten Straße bei Einfahren aus einer untergeordneten Straße zur Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Einfahrenden.

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Der gegen den Wartepflichtigen sprechende Anscheinsbeweis ist nur erschüttert, wenn konkrete Tatsachen dargetan und bewiesen werden, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen.

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Übersteigen die (Netto-)Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich über die 130%-Grenze hinaus, ist der Fahrzeugschaden grundsätzlich nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Totalschadens abzurechnen.

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Eine Abrechnung innerhalb der 130%-Grenze setzt regelmäßig den Nachweis einer fachgerechten, den Gutachtenvorgaben entsprechenden Reparatur und eine Weiternutzung voraus; fehlt es daran, ist auf Wiederbeschaffungsbasis abzurechnen.

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Nutzungsausfall ist nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte Nutzungswille und eine unfallbedingte Nutzungsentziehung substantiiert darlegt (z.B. Reparatur-/Wiederbeschaffungsdauer); ohne solche Angaben besteht kein Anspruch.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 100 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.373,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2004 zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann seinerseits die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Am 06.05.2004 gegen 18:40 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin V. D., mit dessen Pkw die F.straße in Köln aus Richtung T.gasse in Richtung I.pfad. Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftwagen X-XX 111 des Beklagten zu 1) die aus Sicht der Zeugin D rechts einmündende Stichstraße, die ebenfalls F.straße heißt (Häuser 220 bis 236). Vorfahrtberechtigt waren die Verkehrsteilnehmer, die - wie die Zeugin V. D. - die F.straße in Richtung I.pfad befuhren. Als die Zeugin die Einmündung der Stichstraße passieren wollte, kam es zu einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 3) geführten Fahrzeug. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.834,14 € geltend und trägt dazu vor:

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Die Zeugin D. habe die F.straße in Richtung I.pfad befahren. Der Beklagte zu 3) habe von Stichstraße aus nach links in die F.straße, Fahrtrichtung T.gasse, einbiegen wollen. Hierbei habe er die Vorfahrt der Zeugin D. mißachtet, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Sein Pkw sei auf der Beifahrerseite erheblich beschädigt und zerkratzt worden.

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Die Beklagten seien verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

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Zur Feststellung des Fahrzeugschadens habe er ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige habe die unfallbedingten Reparaturkosten auf 1.753,06 € zuzüglich Mehrwertsteuer veranschlagt. Den Wiederbeschaffungswert habe er auf 1.150,00 € geschätzt. Da er sein Fahrzeug weiterhin nutzen wolle, bestehe ein Ersatzanspruch lediglich in Höhe bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes, also in Höhe von 1.495,00 €.

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Hinzu komme ein Nutzungsausfall für die Dauer von 4 Tagen zu je 29,00 €, also

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116,00 €.

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Schließlich habe er an den Sachverständigen wegen der Erstattung des Gutachtens 223,14 € entrichten müssen. Der Betrag sei inzwischen gezahlt.

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Er habe die Beklagte zu 2) mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.05.2004 vergeblich aufgefordert, die Schadenspositionen auszugleichen. Auch auf ein weiteres Schreiben vom 02.07.2004, in welcher eine Frist zur Zahlung bis zum 15.07.2004 bestimmt worden sei, habe die Beklagte zu 2) unbeachtet gelassen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.834,14 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 17.07.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Die Klage sei nicht begründet.

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Nicht der Beklagte zu 3) habe das Zustandekommen des Unfalls schuldhaft verursacht sondern die Zeugin D.. Der Beklagte zu 3) habe seinerzeit den von ihm geführten Kraftwagen vor der Haltelinie der F.straße angehalten, weil er der aus seiner Sicht von links mit dem Pkw des Klägers herannahenden Zeugin D. die Vorfahrt habe gewähren wollen. In Höhe des von dem Beklagten zu 3) geführten Fahrzeugs habe zu dieser Zeit ein weiterer Kraftwagen gestanden, der von rechts kommend nach links in die Stichstraße habe abbiegen wollen. Die Zeugin D. habe - augenscheinlich durch die beiden Fahrzeuge und die sich in der Straßenmitte befindliche Verkehrsinsel irritiert - gebremst. Dadurch sei das Fahrzeug des Klägers ins Rutschen gekommen und mit der rechten Fahrzeugseite gegen den stehenden Kraftwagen des Beklagten zu 1) geraten. Die Zeugin habe den Unfall durch nicht angepaßte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder falsche Reaktion selbst verursacht und verschuldet.

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Hiernach komme ihre, der Beklagten, Haftung nicht in Betracht.

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Der geltend gemachte Schaden werde im übrigen der Höhe nach wie folgt bestritten:

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Abzurechnen sei auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens, zumal der Kläger sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen.

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Abgesehen davon werde bestritten, daß die behaupteten Fahrzeugschäden an dem Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs vorn rechts, an der rechten Tür und an der Seitenwand hinten rechts durch den Unfall verursacht worden seien. Ausweislich des Schadengutachtens habe der Kraftwagen des Klägers erhebliche nicht reparierte Vorschäden aufgewiesen. Die Beklagte zu 2) habe ihm einen Fragebogen für Anspruchsteller übersandt, den er nicht zurückgeschickt habe. Die Frage nach Vorschäden habe er vermutlich bewußt nicht beantwortet.

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Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, weil das Gutachten für die Feststellung des unfallkausalen Fahrzeugschadens nicht geeignet sei.

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Nutzungsausfall könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, weil der Ausfall des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur werde im übrigen bestritten.

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Schließlich werde bestritten, daß die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.07.2004 in Verzug gesetzt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 15.10.2004 (Blatt 34 f. der Akte) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2004 (Blatt 45 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2004 Schadensersatz in der zuerkannten Höhe beanspruchen, §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zu 3) das Zustandekommen des Unfalls durch einen Verkehrsverstoß schuldhaft verursacht hat.

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Ihm ist vorzuhalten, daß er die Vorfahrt der Zeugin D. mißachtet und hierdurch den Unfall herbeigeführt hat.

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Daß dem so ist, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeuginnen D. und C.. Die Zeugin D. hat das Vorbringen des Klägers bestätigt. Sie hat unter anderem bekundet, zur Unfallzeit mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h gefahren zu sein; diese Geschwindigkeit habe sie jedoch im Hinblick, daß die Fahrbahn ihr etwas schmierig vorgekommen sei, reduziert; so sei sie bis zur Unfallstelle gefahren; abgebremst habe sie vor dem Unfall nicht; das Beklagtenfahrzeug habe sie erst im Augenblick des Unfalls selbst bemerkt; unmittelbar hinter der Unfallstelle sei sie zum Halten gekommen, habe jedoch anschließend den Wagen des Klägers noch über die Einfahrt hinausgefahren, um ihn dann an der Seite abzustellen; ein Fahrzeug, das aus der Gegenrichtung gekommen sei, habe sie nicht gesehen.

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Die Aussage der Zeugin war klar, detailliert, sachlich, in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich. Das Gericht ist davon überzeugt, daß sie der Wahrheit entspricht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, die zudem unmittelbar an dem Unfallgeschehen beteiligt war. Diese Tatsachen für sich genommen rechtfertigen jedoch nicht den Schluß, sie habe die Unwahrheit gesagt. Das Gericht ist vom Gegenteil überzeugt, zumal ihre Aussage durch ihre Beifahrerin, die Zeugin C., im wesentlichen bestätigt worden ist.

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Diese Zeugin hat unter anderem ausgesagt, man sei nicht schnell gefahren, zumal die Straße naß gewesen sei; plötzlich sei ihnen von rechts jemand ins Auto gefahren; den anderen Wagen, der an dem Unfall beteiligt gewesen sei, habe sie erst unmittelbar vor dem Unfall gesehen; sie habe es noch in einer Bewegung auf sich zufahren sehen; sie, die Zeuginnen D. und C., seien im übrigen mehr oder weniger mittig in ihrer Spur gefahren, als es zu dem Unfall gekommen sei.

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Auch die Aussage dieser Zeugen war sachlich, in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich.

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Dem gegenüber vermag das Gericht der Aussage des Zeugen U. nicht zu folgen. Er hat unter anderem bekundet, er habe die F.straße "so um die Mittagszeit” befahren und nach links in die Stichstraße einbiegen wollen; wenn er von "Mittagszeit” spreche, meine er damit, daß es noch hell gewesen sei; jedenfalls habe er den linken Blinker gesetzt, jedoch zunächst gehalten; ihm sei nämlich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h entgegen gekommen, was er nur schätzen könne; jedenfalls habe er auf der von ihm befahrenen Fahrbahnhälfte gehalten und für das entgegenkommende Fahrzeug kein Hindernis dargestellt; der andere Wagen sei abgebremst worden und dann nach vorn gerutscht; das Beklagtenfahrzeug habe zu dieser Zeit mit der Front an der Haltelinie der einmündenden Straße gestanden; daran sei der entgegenkommende Wagen vorbeigerutscht; zuvor habe er starkes Bremsen gehört; daß es zu einem Unfall gekommen sei, habe er erst im nachhinein, nachdem er schon abgebogen sei, daraus geschlossen, daß die Unfallbeteiligten ausgestiegen seien und sich die Autos angesehen hätten; daß etwas nennenswertes passiert sei, habe er seinerzeit nicht angenommen.

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Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, daß der Zeuge das hier fragliche Geschehen beobachtet hat. Zum einen hat er als Unfallzeitpunkt die Mittagszeit angegeben. Als Mittagszeit wird der Zeitpunkt des Unfalls um 18:40 Uhr keinesfalls angesehen werden können, auch wenn es noch hell war. Desweiteren ist sein Kraftwagen von den Zeuginnen D. und C. nicht bemerkt worden, obgleich der Wagen, wenn er denn dort gestanden hätte, schwerlich zu übersehen war, zumal der Zeuge, wie er ausgesagt hat, den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Schließlich und endlich läßt sich auch der von ihm geschilderte Geschehensablauf selbst mit den Aussagen der Zeuginnen nicht in Einklang bringen. So bewegte sich die von ihm angegebene Geschwindigkeit, auch wenn er sie nur geschätzt hat, in einer anderen Größenordnung als die von den Zeuginnen angegebene. Auch das von dem Zeugen angegebene starke Abbremsen läßt sich mit den Aussagen der Zeuginnen D. und C. in keiner Weise vereinbaren.

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Schließlich und endlich ist der Zeuge nicht an der Unfallstelle verblieben, wie er selbst ausgesagt hat.

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Der Zeuge U. schließlich hat bekundet, den Unfall nicht gesehen zu haben; er habe ein Quietschen gehört, jedoch nur einen kurzen Blick nach hinten geworfen, um dann weiterzufahren. Wo - genau - das Beklagtenfahrzeug war, vermochte er nicht zu sagen. Er hat davon gesprochen, daß der Wagen etwa zur Hälfte auf dem Radweg gewesen sei, der dort verlaufe; ob der Wagen noch etwas auf der Fahrbahn gestanden habe, könne er letztlich nicht sagen.

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Daß die Aussage des Zeugen U. nicht geeignet war, das Beklagtenvorbringen zu bestätigen, bedarf keiner weiteren Erörterung; die Aussage spricht für sich.

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Das Gericht geht nach allem von der Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen D. und C. aus. Dann aber kam es zu dem Unfall auf der bevorrechtigten F.straße, in welche der Beklagte zu 3) hineingefahren war. Hätte er an der Einmündung gehalten, so hätte es zu einer Kollision mit dem mehr oder weniger mittig auf dem Fahrstreifen fahrenden Pkw des Klägers nicht kommen können. Die Tatsache, daß das Fahrzeug des Klägers nur Streifschäden aufweist, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte zu 3) kann den von ihm geführten Kraftwagen den Bruchteil einer Sekunde vor dem Unfall zum Halten gebracht haben, weil er nunmehr das von links herannahende Fahrzeug bemerkte, so daß es nur zu Streifschäden kam. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht, weil dem Sachverständigen schwerlich Feststellungen darüber möglich sind, wie lange - gegebenenfalls - das Beklagtenfahrzeug stand, ehe es zu dem Unfall kam.

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Kam es nach allem auf der bevorrechtigten Straße zu dem Unfall, so ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, daß der Beklagte zu 3) das Zustandekommen des Unfalls schuldhaft verursacht hat.

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Den gegen ihn sprechenden Anschein haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Insoweit wird auf die vorstehenden Darlegungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Dem gegenüber vermag das Gericht ein verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten der Zeugin D. nicht festzustellen. Weder fuhr sie mit überhöhter Geschwindigkeit; dies haben beide Zeuginnen bestätigt. Noch ist ersichtlich, daß sie unaufmerksam gewesen wäre. Sie durfte darauf vertrauen, daß ihre Vorfahrt beachtet werden würde.

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Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt zur alleinigen Haftung der Beklagten. Ob das Unfallgeschehen für die Zeugin D. unvermeidbar war, kann dahingestellt bleiben. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) überwiegt derart, daß eine Mithaftung des Klägers und der Zeugin D. nicht in Betracht kommt.

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Hiernach sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden dem Grunde nach in voller Höhe zu ersetzen.

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Der Höhe nach ergibt sich der zuerkannte Betrag aus folgenden Erwägungen:

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Soweit es den Fahrzeugschaden betrifft, geht das Gericht aufgrund des Schadengutachtens davon aus, daß die darin berücksichtigten Schäden unfallbedingt sind. Zwar haben die Beklagten bestritten, daß die behaupteten Fahrzeugschäden durch den Unfall verursacht worden seien. Andererseits haben sie das Zustandekommen des Unfalls selbst nicht bestritten und darüber hinaus darauf hingewiesen, daß die oberflächlichen Beschädigungen an der rechten Fahrzeugseite nur durch einen Streifvorgang des Klägerfahrzeugs entlang dem stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstanden sein könnten. Unter dieser Voraussetzung erscheint das Bestreiten in diesem Punkt unerheblich. Der Beklagten zu 2) lag das Schadengutachten vor. Sie hätte demgemäß im einzelnen vortragen können und müssen, welche Schäden ihrer Ansicht nach unfallbedingt waren und welche nicht. Daran fehlt es jedoch. Soweit es den Kläger betrifft, hatte er ein umfängliches Schadengutachten vorgelegt, aus welchem sich sämtliche Schäden einschließlich Vorschäden ergeben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, was er sonst noch hätte vortragen sollen. Daß er, wie die Beklagten behaupten, den Fragebogen für Anspruchsteller nicht zurückgesandt hat, mag sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dazu verpflichtet gewesen wäre. Nach allem geht das Gericht von der Richtigkeit des Schadengutachtens aus.

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Abzurechnen ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens.

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Die in dem Schadengutachten veranschlagten Nettoreparaturkosten übersteigen nämlich den Wiederbeschaffungswert von 1.150,00 € um mehr als 50%. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist jedoch bereits dann - im Regelfall - ausgeschlossen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwerts) um mehr als 30% übersteigen. Das entspricht der allgemein herrschenden Auffassung, die auch das Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt. Selbst wenn die Reparaturkosten sich innerhalb des Rahmens von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bewegen würden, ergäbe sich keine andere Beurteilung des Sachverhalts. In diesem Fall wäre es erforderlich, daß der Kläger sein Kraftfahrzeug fachgerecht entsprechend den Vorgaben im Schadengutachten hätte reparieren lassen. Das behauptet er selbst nicht.

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Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich ausweislich des Gutachtens auf 1.150,00 €, und zwar ausweislich des Gutachtens steuerneutral im Falle des Erwerbs am Privatmarkt.

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Hinzukommen die Sachverständigenkosten, die der Kläger mittlerweile beglichen hat, und die sich auf 223,14 € belaufen. Das Gutachten ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Es enthält alle wesentlichen Gesichtspunkte einschließlich der Vor- und Altschäden an dem Fahrzeug des Klägers. Welche weiteren Vor- und Altschäden vorliegen sollen, haben die Beklagten nicht dargetan. Die Beklagte zu 2) hätte ja das Fahrzeug des Klägers ihrerseits durch einen Sachverständigen in Augenschein nehmen lassen können.

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Nicht zu berücksichtigen ist der weiter geltend gemachte Nutzungsausfallschaden. Das Gericht vermag nicht festzustellen, daß dem Kläger ein solcher entstanden ist. Weder hat er dargelegt, ein Ersatzfahrzeug erworben zu haben noch, daß er seinen Kraftwagen hat reparieren lassen, gegebenenfalls wann, durch wenn und zu welchen Zeiten. Unter diesen Voraussetzungen vermag das Gericht einen Nutzungswillen des Klägers nicht festzustellen.

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Die Summe der zu berücksichtigenden Positionen macht 1.373,14 €.

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Diesen Betrag kann der Kläger von den Beklagten ersetzt verlangen. Wegen des weitergehenden Anspruchs ist die Klage unbegründet.

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Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges gerechtfertigt. Zwar haben die Beklagten bestritten, daß sie durch das Mahnschreiben des Klägers vom 02.07.2004, in welchem eine Frist zur Zahlung bis zum 15.07.2004 bestimmt war, in Verzug geraten seien. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil es an mehreren Darlegungen darüber fehlt, weshalb ein Verzug dennoch nicht eingetreten sein soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.