Abweisung der Klage auf restliche Reparatur- und Gutachterkosten wegen §14 AKB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung restlicher Reparaturkosten und vorgerichtlicher Gutachterkosten nach einem selbstverschuldeten Unfall. Die Beklagte zahlte auf Basis eines eigenen Gutachtens weniger und berief sich auf § 14 AKB, der bei Streit über Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vorsieht. Das Gericht hielt fest, dass ohne Einleitung dieses Verfahrens die weiteren Ansprüche nicht fällig und die Klage unbegründet seien. Die Kosten des zweiten Gutachtens seien ersatzunfähig, da überflüssig.
Ausgang: Klage auf restliche Reparatur- und Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen; Ansprüche nicht fällig wegen fehlenden Sachverständigenverfahrens nach §14 AKB.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs aus der Fahrzeugvollversicherung setzt voraus, dass das in den AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren durchgeführt worden ist, sofern der Versicherer dessen Durchführung geltend macht.
Beruft sich der Versicherer auf § 14 AKB, folgt die Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens unmittelbar aus den AKB; eine besondere vorprozessuale Hinweisfiktion besteht nicht.
Vorprozessuale Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn ihre Einholung vermeidbar war, weil nach den AKB ein Sachverständigenverfahren hätte eingeleitet werden müssen.
Eine behauptete vorprozessuale Zusage zur vollständigen Übernahme unbestimmter Reparaturkosten muss substantiiert und bewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … unter anderem eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen.
Am 16.05.2006 wurde der Wagen bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Grund der Fahrzeugversicherung in Anspruch. Er ließ sein Fahrzeug reparieren. Die Firma T. Automobile berechnete ihm für die Reparaturarbeiten unter dem 04.07.2006 (Blatt 4 f. der Akte) 2.337,35 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte holte ihrerseits ein Gutachten der Firma E. Automobil GmbH vom 07.06.2006 ein, in welchem die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer mit 1.868,77 € kalkuliert wurden. Ferner ergaben sich aus diesem Gutachten Abzüge "nfa" in Höhe von 17,84 € ("Teile") und 13,57 € ("Lackierung"). Die Beklagte erstattete auf dieser Grundlage
1.512,36 € unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Daraufhin ließ der Kläger dieses Gutachten durch einen Sachverständigen überprüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 2.102,59 € gerechtfertigt seien. Für die Erstattung dieses weiteren Gutachtens musste der Kläger 204,16 € aufwenden. Diese Kosten sowie den Differenzbetrag hinsichtlich der Schadensbeseitigungskosten von 590,23 €, insgesamt 794,39 €, machte der Kläger vorgerichtlich gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine weitere Zahlung ab.
Der Kläger verfolgt die ihm nach seiner Auffassung zustehenden restlichen Ansprüche im Klagewege weiter; ferner begehrt er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 101,40 €.
- Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf Blatt 3 der Akte Bezug genommen. -
Er trägt vor:
Die Beklagte sei verpflichtet, nicht nur die restlichen Schadensbeseitigungskosten zu erstatten sondern auch die Gutachterkosten. Seine Forderung sei fällig. Die Beklagte habe ihn vorgerichtlich darauf hingewiesen, weitere Ermittlungen zur Schadenshöhe seien nicht möglich. Zudem habe sie eine weitere Zahlung abgelehnt mit der Begründung, die weiteren Beschädigungen seien nicht unfallbedingt und könnten daher nicht nachgewiesen werden. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, weitere Ermittlungen zur Schadenshöhe seien nicht möglich. Demzufolge müsse die Beklagte die noch offenstehenden Beträge erstatten. Abgesehen davon habe die Beklagte eine Zusage zur Übernahme der vollen Reparaturrechnung erteilt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 794,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klage sei nicht begründet.
Sie habe vorgerichtlich den von dem Kläger gemeldeten Unfallschaden reguliert. Weitergehende Ansprüche stünden ihm nicht zu.
Die Klageforderung sei derzeit nicht fällig. Die Entschädigung sei innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Feststellung zu zahlen. Bislang sei eine Feststellung der Höhe der Entschädigung nicht erfolgt, die Parteien stritten über die Höhe des Regulierungsbetrages. Gemäß § 14 AKB sei bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten die Entscheidung eines Sachverständigenausschusses einzuholen. Dies sei bislang nicht geschehen.
Eine Zusage derart, der Kläger könne sein Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturrechnung werde sodann beglichen, habe sie nicht erteilt. Einwände gegen eine Reparatur des Fahrzeugs habe sie nicht gehabt. Sie erteile jedoch keine Zusagen, dass Reparaturkostenrechnungen in unbekannter Höhe und in unbekanntem Ausmaß erstattet werden würden. Erstattet würden nur die durch den konkreten Schadenfall angefallenen notwendigen Kosten.
Um diese zu ermitteln, habe sie die Firma E. Automobil GmbH beauftragt. Auf dieses Gutachten werde Bezug genommen. Darin seien die Reparaturkosten mit 1.837,36 € einschließlich Mehrwertsteuer angegeben. Auch die Mehrwertsteuer stehe dem Kläger grundsätzlich zu, da er sein Fahrzeug habe reparieren lassen. Aus dem Gutachten gehe weiter hervor, dass Abzüge "neu für alt" für Fahrzeugteile und Lackierung vorzunehmen seien. Schließlich sei auch die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 € abzusetzen, so dass ein Betrag in Höhe von 1.512,36 € verbleibe. Diesen Betrag habe der Kläger vorgerichtlich bereits erhalten.
In ihrem Abrechnungsschreiben habe sie den KIäger darauf hingewiesen, dass die Positionen bezüglich der ausgebeulten und gespachtelten Motorhaube nicht anerkannt werden könnten, da diese Beschädigungen im E. Gutachten weder aufgeführt noch anhand der Fotoaufnahmen erkannt werden könnten. Gleiches gelte für die Reparaturen am Spoiler und der Stoßstange, da diese Beschädigung erst später entstanden sei und zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen habe. Auch dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2006 mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe sie das E. Gutachten nochmals überprüfen lassen. Die Überprüfung habe zu keinen Änderungen geführt.
Auch unter diesem Aspekt sei mithin die Klage nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen jedenfalls derzeit keine weiteren möglichen fälligen Ansprüche aus der Fahrzeugvollversicherung gegen die Beklagte zu. An der Fälligkeit weiterer, möglicher Ansprüche fehlt es, weil das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte sich hierauf berufen hat. Letzteres war auch während des Rechtsstreits zulässig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, hierauf vorprozessual besonders hinzuweisen. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens bereits aus § 14 AKB unmittelbar. Davon hätte der Kläger dann absehen können, wenn die Beklagte sich damit einverstanden erklärt hätte. Dass ein solches Einverständnis erklärt worden sei, vermag das Gericht nicht festzustellen. In dem Zusammenhang sei ergänzend bemerkt, dass der Kläger seine Behauptung, die Beklagte habe vorgerichtlich zugesagt, die anfallenden Reparaturkosten zu ersetzen, nicht bewiesen hat. Es fehlt bereits an einem Beweisantritt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe eine weitere Zahlung mit der Begründung abgelehnt, weitere Beschädigungen seien nicht unfallbedingt und könnten daher nicht nachgewiesen werden. Dass hiernach generell Ermittlungen zur Schadenshöhe ausgeschlossen seien, hat die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht. Das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren kommt ja in jedem Falle nur dann in Betracht, wenn der beklagte Versicherer geltend gemachte Reparaturkosten zum Teil nicht anerkennt. Gerade dann liegt ja ein Fall für die Notwendigkeit vor, gemäß § 14 AKB ein Sachverständigenverfahren einzuleiten.
Die Berufung der Beklagten auf § 14 AKB stellt keinen Verstoß gegen Treue und Glauben dar. Dass vorgerichtlich Verhandlungen über den Schadenfall und die Höhe des Schadens geführt worden sind, ohne dass die eventuelle Durchführung eines Sachverständigenverfahrens erwähnt worden wäre, ist unerheblich. Unstreitig hat jedenfalls die Beklagte vorprozessual nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf § 14 AKB nicht berufen wolle.
Fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkostenforderung an der Fälligkeit, so kann der Kläger auch die Kosten nicht ersetzt verlangen, die durch Einholung des zweiten Gutachtens entstanden sind. Diese Kosten waren überflüssig, da die Einleitung des Sachverständigenverfahrens ohnehin erforderlich war. Selbst wenn man dem nicht folgt, fehlt es auch insoweit jedenfalls an der Fälligkeit.
Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderungen unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.