Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Auffahrunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Auffahrunfall vom 27.09.2006. Streitfrage war, ob die anwaltliche Einschaltung zur Schadensregulierung erforderlich war. Das AG Köln wies die Klage ab, weil der Fall einfach war und die Beklagte bereits auf erstes Aufforderungsschreiben regulierte. Eine spätere Beauftragung war deshalb nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsanwaltskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, nur soweit ihre Einschaltung erforderlich war.
Bei einfachen, unstreitigen Verkehrsunfällen ist anwaltliche Vertretung nur dann erforderlich, wenn ohne anwaltliches Einschreiten die Schadenregulierung nicht zu erwarten ist oder unzumutbar wäre.
Eine verzögerte Beauftragung von Rechtsanwälten ohne vorherige Anhaltspunkte für Regulierungsprobleme spricht gegen die Erforderlichkeit der Kosten.
Reguliert der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die geltend gemachten Schadenpositionen bereits auf Erstaufforderung, schließt dies regelmäßig die Notwendigkeit nachträglicher anwaltlicher Einschaltung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar war die Beklagte unstreitig verpflichtet, den der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 27. September 2006 entstandenen Schaden dem Grunde nach in voller Höhe zu ersetzen. Dieser Verpflichtung ist sie indes, soweit ersichtlich, nachgekommen.
Die Parteien streiten allein über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Einschaltung von Rechtsanwälten entstanden sind. Auch diese Kosten gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, falls sie erforderlich waren.
Dass letzteres der Fall gewesen sei, vermag das Gericht nicht festzustellen. Der Fall war einfach gelagert, es handelte sich unstreitig um einen Auffahrunfall, verursacht durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug. Die geltend gemachten Schadenpositionen waren nicht ungewöhnlich oder außergewöhnlich. Demzufolge wurde eben dieser Schaden – abgesehen von einem geringfügigen Teil der Nebenkosten – durch die Beklagte reguliert, und zwar auf das erste Aufforderungsschreiben der Klägerin gemäß dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Dezember 2006.
Unter diesen Voraussetzungen geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin als großes Leasingunternehmen selbst in der Lage gewesen wäre, das Unfallgeschehen kurz darzustellen und ihre Ansprüche geltend zu machen. Wäre sie so vorgegangen, hätte es sich ja alsbald gezeigt, ob es bei der Schadenregulierung zu irgendwelchen Problemen kam. Dann hätte die Klägerin immer noch Zeit genug gehabt, Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtliche ja erst mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2006, also mehr als zwei Monate nach dem Unfall, tätig wurden. Die Klägerin hätte mithin bis zu diesem Zeitpunkt genügend Zeit gehabt zu prüfen, ob es Probleme bei der Schadensregulierung gab. Tatsächlich gab es sie nicht, wie die Regulierung der Beklagten gezeigt hat.
War die Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich, so kann die Klägerin auch nicht Erstattung der damit verbundenen Kosten beanspruchen.
Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Nebenforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 555,60 €.