Überholen bei links blinkendem Vorausfahrenden: 50% Mithaftung und fiktive Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall beim Überholen eines langsam fahrenden, links blinkenden Leichtkraftrads verlangte die Klägerin weiteren Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Das AG Köln wies die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab und die Zahlungsklage als unbegründet. Es nahm wegen Verstößen beider Seiten (Abbiegen ohne Gefährdungsausschluss; Überholen trotz unklarer Lage) eine Mithaftung der Klägerin von mindestens 50% an; weitergehende Ansprüche seien durch die Regulierung erfüllt. UPE-Zuschläge/Verbringungskosten seien fiktiv nicht ersatzfähig; Kosten des Kostenvoranschlags seien mangels endgültigen Schadens (Gutschrift bei Reparaturauftrag) nicht ersatzfähig; vorgerichtliche Anwaltskosten scheiterten zudem an fehlender Aktivlegitimation wegen Rechtsschutzversicherung.
Ausgang: Klage (Feststellung unzulässig, Zahlung unbegründet) insgesamt abgewiesen; kein weiterer Schadensersatz über Regulierung hinaus.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag zu künftig entstehenden Schadenspositionen ist unzulässig, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt, insbesondere weil die Anspruchsberechtigung gesetzlich klar ist, keine Bestreitensgefahr besteht und eine Bezifferung möglich bzw. zumutbar ist.
Beim Linksabbiegen in ein Grundstück trifft den Abbiegenden nach § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; kommt es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang zur Kollision mit einem Überholenden, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Abbiegenden.
Wer trotz gesetztem linken Fahrtrichtungsanzeiger und erkennbarer Verzögerung des Vorausfahrenden überholt, handelt bei unklarer Verkehrslage verkehrswidrig und muss sich im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Positionen wie UPE-Zuschläge und Verbringungskosten nur ersatzfähig, wenn ihr Anfall konkret dargetan ist; ein bloßer Ansatz im Kostenvoranschlag genügt nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Geschädigte nicht verlangen, wenn der Anspruch wegen Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer auf diesen übergegangen ist (fehlende Aktivlegitimation).
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Am 25.07.2006 gegen 19 :25 Uhr kam es in Marienheide auf der Gimborner Straße, Fahrtrichtung Gummersbach, zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin mit dem Pkw GM- und die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Leichtkraftrad GM- der Beklagten zu 3) beteiligt waren.
Die Beklagte zu 2) befuhr die Gimborner Straße und beabsichtigte, nach links auf ein mit Gras bewachsenes Gelände abzubiegen. Ihre Geschwindigkeit war langsam. Die Klägerin setzte zum Überholen an. Bei dem Überholmanöver kam es zu einer Kollision mit dem Leichtkraftrad der Beklagten zu 3), als die Beklagte zu 2) nach links lenkte. Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.
Die Klägerin holte zur Feststellung des ihr entstandenen Fahrzeugschadens einen Kostenvoranschlag ein. Darin wurden die Reparaturkosten mit einem Betrag in Höhe von 1.593,78 € kalkuliert (einschließlich UPE-Zuschlägen und Verbringungskosten). Für die Erstattung des Gutachtens wurden der Klägerin 52,20 € berechnet. Diese Beträge zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 €, insgesamt 1.670,98 €, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) geltend. Diese rechnete den Schaden unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 50% mit Schreiben vom 16.01.2007 ab und übersandte einen Scheck über 747,82 €.
Die Klägerin hat den ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Differenzbetrag zunächst im Mahnverfahren und später mit der Klage weiterverfolgt, wobei der Mahnbescheid am 19.01.2007 erlassen und am 23.01.2007 zugestellt wurde.
Sie hat vorgetragen:
Seinerzeit sei die Beklagte zu 3) nicht nur sehr langsam sondern auch auf der rechten Fahrbahn äußerst rechts gefahren. Da Gegenverkehr nicht vorhanden gewesen sei, habe sie, die Klägerin, zum Überholen angesetzt. Als sie sich etwas nach hinten versetzt schon fast neben dem Leichtkraftrad der Beklagten befunden habe, habe die Beklagte zu 2) völlig unvorhersehbar und ohne ein Zeichen zu geben, nach links hinübergelenkt, so dass sie mit der Front des Leichtkraftrades gegen den vorderen Kotflügel ihres, der Klägerin, vorbeifahrenden Fahrzeugs geprallt sei. Bei der Unfallaufnahme habe die Beklagte zu 2) angegeben, sie habe nach links abbiegen wollen, um jenseits der Fahrbahn auf der Grünfläche ihr Zelt aufzustellen; hierbei sei sie ihrer zweiten Rückschaupflicht nicht nachgekommen.
Für sie, die Klägerin, habe keine wie auch immer geartete unklare Verkehrssituation bestanden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte zu 2) plötzlich ein Linksabbiegemanöver einleiten würde, hätte nicht vorgelegen.
Demzufolge seien die Beklagten verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
Darüber hinaus begehre sie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr als Gesamtschuldner den weitergehenden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25.07.2006 zu ersetzen, der dadurch entstehen werde, dass sie bei Durchführung der bisher nicht ausgeführten Reparaturarbeiten zusätzlich noch die auf die Nettoreparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer zahlen müsse, ferner, dass ihr ihr Fahrzeug während der Dauer der Reparatur nicht zur Nutzung zur Verfügung stehe, so dass Mietwagenkosten entstünden.
Darüber hinaus müssten die Beklagten die ihr auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 € ersetzen.
- Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf Blatt 12 der Akte Bezug genommen. -
Nachdem die Beklagte zu 1) einen Scheck über 747,82 € gemäß Abrechnungsschreiben vom 16.01.2007 übermittelt hatte, hat die Klägerin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin,
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin,
923,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz seit
Zustellung des Schriftsatzes vom 11.09.2007 sowie weitere 229,55 €
(vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst 5 Prozent über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr als Gesamtschuldner
- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr als Gesamtschuldner
den weitergehenden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom
25.07.2006 in 51709 Marienheide-Himmerkusen, Gimborner Straße, zu
ersetzen, der dadurch entstehen werde, dass sie bei Durchführung der bis-
her nicht ausgeführten Reparaturarbeiten zusätzlich zu den bisher geltend
gemachten Nettoreparaturkosten noch die Mehrwertsteuer zahlen müsse,
und dass ihr ihr Fahrzeug in Folge der Reparaturdurchführung zur Nutzung
nicht zur Verfügung stehen werde, wodurch Mietwagenkosten anfielen
oder ihr eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Die Klage sei nicht begründet, eine Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des von ihr gezahlten Betrages nicht eingetreten.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
Darüber hinaus seien etwa berechtigte Ansprüche durch die von der Beklagten zu 1) geleistete Zahlung in vollem Umfang erfüllt worden.
Zu Recht habe die Beklagte zu 1) bei ihrer Schadenabrechnung eine Mithaftungsquote von 50% zu Grunde gelegt. Die Klägerin habe nämlich das Unfallgeschehen schuldhaft mitverursacht. Die Beklagte zu 2) habe seinerzeit den linken Blinker – frühzeitig – gesetzt. Die Klägerin habe dessen ungeachtet und trotz unklarer Verkehrslage links überholt. Anders hätte es zu dem Unfall nicht kommen können.
Die von der Beklagten geleistete Zahlung ergebe sich der Höhe nach daraus, dass Ersatzteilzuschläge (UPE-Zuschläge) sowie Verbringungskosten nicht berücksichtigt worden seien, weil sie nicht fiktiv geltend gemacht werden könnten.
Die Kosten für den Kostenvoranschlag seien nicht erstattungsfähig, weil sie im Falle der Reparatur auf die Reparaturkosten angerechnet würden. Berücksichtige man das, habe die Klägerin die Hälfte ihres berücksichtigungsfähigen Schadens ersetzt bekommen.
Kosten der Rechtsverfolgung seien nicht zu erstatten. Der Streitwert, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugrunde gelegt hätten, sei überhöht. In Anbetracht der Einfachheit der Schadensabwicklung sei allenfalls eine 0,9 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.02.2008 (Blatt 46 f. der Akte) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2008 (Blatt 51 ff. der Akte) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Akte 30/3.6-7600.0195.937.8 des Oberbergischen Kreises zu Beweiszwecken beigezogen; wegen der Einzelheiten wird auf diese Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig. Das Gericht vermag ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu erkennen. Dass sie im Falle der Reparatur die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer sowie Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Reparatur beanspruchen kann, ergibt sich aus dem Gesetz unmittelbar und ist unstreitig. Die Beklagten haben auch keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass sie diese Teil-Ansprüche bestreiten würden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) ihre Zahlungsbereitschaft hinsichtlich der derzeit gerechtfertigten Ansprüche im Umfange der Haftung der Beklagten durch Zahlung deutlich gemacht. Abgesehen davon ist zu bedenken, dass der Unfall sich am 25.07.2006 ereignet hat, während die letzte mündliche Verhandlung am 23.04.2008 stattfand. Dass die Klägerin ihr Fahrzeug während dieser langen Zeit nicht hat reparieren lassen, liegt eher fern. Dann aber ist sie auch in der Lage, ihre Ansprüche zu beziffern und entsprechende Rechnungen vorzulegen.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz – über den von der Beklagten zu 1) geleisteten Betrag hinaus – aus dem Verkehrsunfall vom 25.07.2006 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass beide Unfallbeteiligte durch einen jeweils begangenen Verkehrsverstoß zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuldhaft beigetragen haben.
Der Beklagten zu 2) ist vorzuhalten, dass sie sich entgegen der Vorschrift des § 9 Absatz 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dies ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, nachdem es im Zuge ihres Linksabbiegemanövers zu der Kollision mit dem überholenden Fahrzeug der Klägerin gekommen ist, im übrigen aber auch aus der Beweisaufnahme unmittelbar. Der Zeuge POM T. hat sich hinsichtlich der Angaben der Unfallbeteiligten nach dem Unfall bei der Unfallaufnahme auf die von ihm gefertigte Unfallanzeige berufen, die er nach seinen glaubhaften Angaben unterschrieben hat. Daraus ergibt sich klar, dass die Beklagte zu 2) seinerzeit erklärt hatte, als sie den Abbiegevorgang begonnen habe, sei sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht mehr nachgekommen, sie sei nach links abgebogen, und plötzlich habe sich die Klägerin mit ihrem Pkw neben ihr befunden.
Dass sie zu dem Zustandekommen des Unfalls schuldhaft beigetragen hat, ist im übrigen grundsätzlich unstreitig, wie sich aus der schlichten Tatsache ergibt, dass die Beklagte zu 1) den Schaden der Klägerin teilweise reguliert hat.
Die Beklagten haften jedoch nicht allein.
Die Klägerin hat ihrerseits in erheblichem Umfange zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Verkehrsunfallanzeige, auf die der Zeuge POM T. sich berufen hat. Ausweislich der Unfallanzeige haben sämtliche Beteiligten übereinstimmend angegeben, die Klägerin sei hinter der Beklagten zu 2) in gleicher Richtung gefahren, in Höhe der Unfallstelle habe die Beklagte zu 2) nach links geblinkt, da sie auf den Grünstreifen habe abbiegen wollen, um dort zu parken; die Klägerin habe erkannt, dass die Beklagte zu 2) ihre Fahrt verlangsamt und den Blinker nach links betätigt habe; sie habe angegeben, nicht genau zu wissen, was die Beklagte zu 2) vorhabe, und überholt, trotz für sie unklarer Verkehrslage.
Diese Angaben bei der Unfallaufnahme sprechen in ihrer Klarheit für sich und bedürfen keiner weiteren Erörterung.
Hatte die Beklagte zu 2) den linken Blinker gesetzt und ihre Fahrt verlangsamt, so hätte die Klägerin keinesfalls links überholen dürfen. Dass die Beklagte zu 2) abzubiegen beabsichtigte, lag ohne weiteres auf der Hand.
Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt dem Grunde nach zu einer Mithaftung der Klägerin von mindestens 50%. Ob eine höhere Mithaftung in Betracht kommt, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil die Beklagte zu 1) diese Mithaftungsquote anerkannt hat.
Demzufolge konnte die Klägerin von den Beklagten den ihr entstandenen Schaden dem Grunde nach zur Hälfte ersetzt verlangen.
Den entsprechenden Betrag hat sie erhalten. Mit Recht hat die Beklagte zu 1) die im Kostenvoranschlag enthaltenen UPE-Zuschläge sowie die Verbringungskosten in Abzug gebracht. Diese Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Bei fiktiver Schadensabrechnung ist das ersichtlich nicht der Fall. Es gibt etliche Werkstätten, die auch über eine eigene Lackiererei verfügen, so dass Verbringungskosten nicht anfallen. Auch UPE-Aufschläge fallen nicht überall gleichermaßen an.
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) in ihrer Abrechnung mit Recht die Kosten außer Betracht gelassen, die die Klägerin für den Kostenvoranschlag entrichten musste. Der Grund dafür ergibt sich aus der Rechnung betreffend die Erstellung des Kostenvoranschlages. Darin steht ausdrücklich, dass der von der Klägerin für den Kostenvoranschlag gezahlte Betrag "bei Auftrag als Gutschrift" gelte. Dann aber ist ihr ein bleibender Schaden nicht entstanden, zumal sie ja beabsichtigt, ihr Auto reparieren zu lassen.
Soweit es die Erledigungserklärung der Klägerin betrifft, sieht das Gericht sie, da die Beklagten ihrerseits die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt haben, als Antrag auf die Feststellung an, dass der Rechtsstreit im Umfange der Erledigung in der Hauptsache erledigt sei.
Diese Feststellung vermochte das Gericht nicht zu treffen. Ausweislich der Abrechnung der Beklagten zu 1) vom 16.01.2007 (Blatt 33 der Akten) wurde der Schaden an diesem Tage abgerechnet. Der Scheck, den sie übersandte, trug das selbe Datum, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Scheck der Klägerin spätestens 2 Tage später, also am 18. Januar 2007 zuging. Dies geschah deutlich vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung des Mahnbescheides), die am 23.01.2007 eintrat. Dass die Klägerin den Scheck einige Zeit liegen ließ, ehe sie ihn bei ihrer Bank einreichte, ist insoweit unerheblich. Der Scheck wäre sofort gutgeschrieben worden, vorbehaltlich des Eingangs der Schecksumme. Mit der Gutschrift trat Erfüllung ein, da der Betrag angewiesen war. Eine Erledigung der Hauptsache konnte mithin hinsichtlich des Scheckbetrages nicht eintreten.
Schließlich kann die Klägerin auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangen. Sie hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2008 eine Beitragsrechnung für ihre Rechtsschutzversicherung betreffend Verkehrsrechtsschutz für das Fahrzeug GM- eingereicht (Blatt 38 der Akte). Dann aber ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten nicht aktivlegitimiert ist, da der Rechtsschutzversicherer das Anwaltshonorar gezahlt haben dürfte. In diesem Falle ist der Anspruch der Klägerin auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen.
Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung und der Rechtsverfolgungskosten unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.