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Amtsgericht Köln·223 C 8/14·07.04.2014

Klage auf Erstattung von Rückholkosten für Flüssiggasbehälter abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Rückholkosten für zwei Flüssiggasbehälter (510,52 €). Das Gericht prüft Wirksamkeit vertraglicher Kostenübernahmeklauseln sowie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klage wird abgewiesen: die Kostenklauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) und §§ 683, 670 sowie § 812 BGB greifen nicht. Die Klägerin trägt die Prozesskosten.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rückholkosten in Höhe von 510,52 € abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Klausel, die die Höhe oder Bemessungsgrundlage von Rückgabekosten derart unbestimmt lässt, dass der Kunde das Kostenrisiko nicht erkennen kann, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist unwirksam.

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Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) setzen voraus, dass der Handelnde ein Geschäft des zu belastenden Rechtsträgers geführt hat; führt er ein Geschäft eines Dritten, kommen diese Vorschriften nicht zur Anwendung.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht nur, wenn der Anspruchsgegner durch die Leistung des Klägers etwas erlangt hat oder von einer Verbindlichkeit befreit wurde; die bloße Begleichung einer Rechnung gegenüber einem Dritten begründet keinen Bereicherungsanspruch gegen jemanden, der hierzu nicht verpflichtet war.

4

Ist die Hauptforderung nicht begründet, bestehen daraus abgeleitete Nebenansprüche wie ein Zinsanspruch nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB§ 812 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der mit ihr gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rückholkosten für die beiden Flüssiggasbehälter in Höhe von insgesamt 510,52 € nicht zu.

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Die vertraglichen Regelungen, denen zufolge der Kunde Q. die mit der Rückgabe (dem Rücktransport) der im Eigentum von Q. verbliebenen Gegenstände verbundenen Kosten erstattet (Liefervertrag vom 05.11.2002) bzw. die mit der Rückholung verbundenen Kosten nach Aufwand an den Kunden berechnet werden (Ziffer 6.3 der Versorgungsvereinbarung vom 04.07.2010), sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn sie sind nicht klar und verständlich, weil für den Kunden nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, welches Ausmaß die Rückgabekosten haben können bzw. wonach sich der Aufwand bemisst. Da die Klauseln insofern keinerlei Einschränkungen aufweisen, könnte die Verwenderin dem Kunden theoretisch auch Kosten in extremer Höhe oder für eine Rückholung per Hubschrauber in Rechnung stellen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen und es der Verwenderin hier nicht möglich war, genau vorherzusagen, wieviel eine Tankrückholung in der Zukunft kosten würde. Nichtsdestotrotz hätte sie die Reichweite der  Klausel durch die Verwendung von Begriffen wie „in üblicher Höhe“, „angemessen“ oder „erforderlich“ begrenzen können und müssen.

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Die §§ 683, 670 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, da die Klägerin mit der von ihr veranlassten Rückholung der Flüssiggasbehälter kein Geschäft der Beklagten, sondern ein Geschäft der Q. (bzw. später T. Gas) GmbH geführt hat. Denn laut Liefertrag und gemäß Ziffer 6.3 der Versorgungsvereinbarung war nur diese zum Rücktransport der in ihrem Eigentum verbliebenen Gegenstände bzw. zur Demontage und Zurückholung der Gasversorgungsanlage berechtigt.

6

Schließlich lässt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 812 BGB herleiten. Denn die Beklagten haben durch die Tätigkeit der Klägerin nichts erlangt. Insbesondere sind sie nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden, weil die Klägerin die Rechnungen der Spedition I + J. GmbH beglichen hat. Wie bereits ausgeführt war es nämlich nicht Sache der Beklagten, sondern der Q. (bzw. später T. Gas) GmbH diese Firma zu beauftragen und – mangels wirksamer Kostenübernahmeregelung – zu bezahlen.

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Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch gegen die Beklagten zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 510,52 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

11

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

13

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

14

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

15

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

16

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

17

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

18

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Ausgefertigt