Anerkenntnisurteil: Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte gerichtliche Feststellung/Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung einer Nettomieterhöhung von 388,00 € auf 446,00 € monatlich mit Wirkung ab 01.11.2015. Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte entsprechend, trug ihr die Kosten des Verfahrens auf und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil ergangen (Streitwert 696,00 €).
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht den Beklagten zur Zustimmung zu einer vertraglichen Änderung (hier: Mieterhöhung) verurteilen.
Eine im Tenor konkret festgelegte Erhöhung der Nettomiete ist mit dem dort genannten Wirksamkeitsdatum verbindlich, sofern das Urteil ergeht.
Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig von der unterliegenden oder verurteilten Partei zu tragen.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen, um die Durchsetzbarkeit des Tenors sicherzustellen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete für die im ersten OG gelegene Wohnung in der S.-Str. in 00000 Köln, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele (Flur), Bad/WC, Balkon und Keller (66 qm) von bisher 388,00 Euro monatlich netto auf 446,00 Euro monatlich netto mit Wirkung vom 01.11.2015 zuzustimmen.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Streitwert: 696,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.