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Amtsgericht Köln·222 C 93/15·24.08.2015

Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen verweigerter Duldung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten, die am 18.11.2013 in einer Mietwohnung durchgeführt werden sollten. Zentral ist, ob die Beklagte zur Duldung verpflichtet war. Das Gericht verneint dies, weil die Ankündigung nicht rechtzeitig und nicht hinreichend konkret (Beginn, voraussichtliches Ende, Umfang, Beeinträchtigungen) erfolgte und kein Notfall bestand. Daher besteht kein Erstattungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten als unbegründet abgewiesen; Beklagte durfte die Arbeiten wegen unzureichender Ankündigung verweigern

Abstrakte Rechtssätze

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Der Mieter ist zur Duldung notwendiger Reparaturmaßnahmen verpflichtet; diese Pflicht setzt jedoch eine rechtzeitige und hinreichend konkrete Ankündigung voraus, insbesondere Angaben zu Beginn, voraussichtlichem Ende, Umfang und zu erwartenden Beeinträchtigungen.

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Fehlt eine derartige Ankündigung, kann der Mieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die ausführenden Personen der Wohnung verweisen; daraus folgen in der Regel keine Erstattungsansprüche gegen den Mieter.

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Eine Notfallmaßnahme liegt nur vor, wenn unverzügliches Handeln erforderlich ist; eine planmäßige Beauftragung für einen späteren Termin schließt einen Notfall im Wortsinne aus.

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Ankündigungen von Arbeiten müssen, soweit möglich, einen begrenzten groben Zeitrahmen angeben; unbestimmte tägliche Zeiträume (z. B. „täglich 8:00–16:30 Uhr“ ohne nähere Eingrenzung) genügen nicht zur Begründung einer Duldungspflicht.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläger zu jeweils 1/6.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

- auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet -

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 € zu.

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Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, die Arbeiten der Monteure der Firma A und T GmbH am 18.11.2013 zu dulden und durfte sie der Wohnung verweisen.

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Grundsätzlich ist der Mieter einer Wohnung zwar zur Duldung von Reparaturmaßnahmen verpflichtet. Indes sind diese Maßnahmen vorher rechtzeitig anzukündigen, wobei je nach Dringlichkeit der Arbeiten eine kürzere oder längere Ankündigungsfrist zu beachten ist. Mitzuteilen ist dem Mieter nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch deren voraussichtliches Ende. Außerdem sind der Umfang der Arbeiten und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erläutern, damit der Mieter prüfen kann, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist.

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All dies ist im Streitfall nicht geschehen. Soweit die Kläger meinen, es habe ein Notfall vorgelegen, spricht hiergegen bereits, dass die Kläger trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Abwasserrohres bereits am 14.11.2013 die entsprechenden Arbeiten erst für den 18.11.2013 beauftragten. Eine Notmaßnahme im Wortsinne lag damit jedenfalls nicht vor. Weshalb es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, die Beklagte über den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zu informieren, erschließt sich nicht. Soweit sie vortragen, der Zeuge U. habe die Beklagte anlässlich eines Treffens im Treppenhaus darüber informiert, dass die Wand aufgerissen werden müsse, reicht dies als Information für den betroffenen Mieter bei weitem nicht aus. Es fehlen jedwede Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten. Auch blieb für die Beklagte unklar, welche Einschränkungen die Arbeiten für sie mit sich bringen, etwa welche Räumlichkeiten für welche Zeiträume nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Klägern nicht möglich gewesen sein soll, die Beklagte umfassend, etwa schriftlich per E-Mail, zu informieren.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob alle Forderungen der Beklagten, wie sie sich aus ihrer E-Mail vom 16.11.2013 ergeben, gerechtfertigt waren.

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Die Beklagte war jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten der Firma A. und T. GmbH am 18.11.2013 zu dulden, sondern durfte von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Monteure der Wohnung verweisen. Demgemäß hat sie auch nicht die Kosten der sodann von den Klägern eingeschalteten Rechtsanwälte zu erstatten, zumal auch deren Ankündigung der Arbeiten den an sie zu stellenden Mindestanforderungen nicht gerecht wurde. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass man einen Mieter nicht auf unbestimmte Zeit dazu verpflichten kann, täglich ab morgens 8:00 Uhr bis etwa 16:30 Uhr die Wohnung zu öffnen und nicht näher eingegrenzte Arbeiten zu dulden. Zwar lässt es sich niemals ganz ausschließen, dass sich Arbeiten auch einmal ein wenig hinziehen, jedoch ist der grobe Zeitrahmen  - soweit möglich - einzugrenzen, damit sich der Mieter hierauf einstellen kann. All dies fehlt auch der Ankündigung der Arbeiten für den 21. November durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten.

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Besteht deshalb bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die begehrten Rechtsanwaltskosten, kann auch dahinstehen, dass der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5000 € erkennbar und deutlich übersetzt ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 489,45 €

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Köln, 25.08.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht