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Amtsgericht Köln·222 C 387/14·06.01.2015

Teilweise stattgegebene Klage auf Verzugszinsen wegen Verrechnungsscheck-Einlösung

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Verzugszinsen geltend; das AG Köln gab der Klage teilweise statt. Für 343,68 € wurden Verzugszinsen für den Zeitraum 17.6.2014–24.11.2014 zugesprochen. Für 125,28 € wurde der Zinsanspruch abgewiesen, weil die Beklagte am 3.3.2014 einen Verrechnungsscheck übersandte, dessen Einlösung Verzug ausschließt. Die Kosten wurden nach § 91a ZPO verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage hinsichtlich Verzugszinsen in Höhe von 343,68 € stattgegeben; Anspruch über 125,28 € abgewiesen (Verrechnungsscheck schließt Verzug aus).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach §§ 280, 286 BGB voraus, dass der Schuldner in Verzug ist.

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Die Übersendung eines Verrechnungsschecks, den der Gläubiger ohne weitere Leistung bloß einreichen und einlösen kann, verhindert den Eintritt des Verzugs und damit Zinsansprüche aus Verzug.

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Fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich durch einfache Einlösung eines Schecks befriedigen hätte können, ist die Klage hinsichtlich dieses Teilbetrags unbegründet.

4

Wurden Teile der Forderung von der Beklagten anerkannt oder als erledigt erklärt, kann die Kostenverteilung für diesen Teil nach § 91a ZPO erfolgen.

5

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 280, 286 BGB§ 91a ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

4

Der Zinsanspruch ist bezüglich eines Betrages von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 BGB, begründet.

5

Bezüglich eines Betrages i.H.v. 125,28 € steht dem Kläger indes kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hatte nämlich bereits am 3.3.2014 dem Kläger einen Verrechnungsscheck über die genannte Summe übersandt, den der Kläger bloß hätte einzureichen brauchen. Dies schließt den Verzug aus.

6

Mithin ist in dieser Höhe auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Die Klage war in Höhe von 125,28 € von Anfang an unbegründet. Es bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage bezüglich des genannten Teilbetrages. Der Kläger hätte sich einfacher und billiger durch Einlösung des Schecks befriedigen können.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich i.H.v. 343,68 €, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, die die Klageforderung in dieser Höhe und also auch die Kostenlast anerkannt hatte.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Streitwert: bis 500 €