Klage auf Zahlung gekürzter Miete: Elektroherdmangel keine berechtigende Mietminderung
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin klagt auf Zahlung von Mietzins, nachdem der Mieter ab September 2004 die Miete um 26,24 € gekürzt hatte und einen Mangel der Elektroinstallation rügte. Fraglich war, ob die Unmöglichkeit, Elektroherd und weitere Verbraucher zugleich zu betreiben, eine Minderung rechtfertigt. Das Gericht verneint einen Mangel nach § 535 BGB, weil der von BGH geforderte Mindeststandard (Betrieb einer Waschmaschine plus weiterer Geräte) gewährleistet ist und dem Mieter ein Gasanschluss als zumutbare Alternative zur Verfügung steht. Die Klage wird daher stattgegeben.
Ausgang: Klage der Vermieterin auf Zahlung der gekürzten Miete wegen unberechtigter Mietminderung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Mietminderung ist ein Mangel der Mietsache erforderlich, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt.
Bei Altbauwohnungen verlangt der von der Rechtsprechung entwickelte Mindeststandard, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät (z. B. Waschmaschine) und zusätzlich übliche Elektrogeräte betrieben werden können; wird dieser Standard erreicht, liegt kein Mangel vor.
Die Unmöglichkeit, einen Elektroherd gleichzeitig mit weiteren Verbrauchern zu betreiben, begründet nur dann einen Mangel, wenn dem Mieter keine zumutbare und vorhandene Alternative (z. B. Gasanschluss) zur Verfügung steht.
Der Mieter hat die Darlegungspflicht, die Mangelhaftigkeit und deren konkrete Auswirkungen substantiiert vorzutragen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,24 € seit dem 06.09.2004, 06.10.2004, 06.11.2004, 06.12.2004, 06.01.2005, 06.02.2005 sowie 06.03.2005 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 535 BGB auf Zahlung des tenorierten Betrages. Der Beklagte hat seine monatlichen Mietzinszahlungen für die von ihm genutzte Wohnung im Hause der Klägerin S. Str. 13 in Köln beginnend mit dem Monat September 2004 um 26,24 € gekürzt. Dieser Betrag entspricht ca. 7 % der von dem Beklagten geschuldeten Bruttomiete, die sich auf 381,99 € beläuft. Weiterhin entspricht der Betrag einer zum 01.09.2004 in Kraft getretenen Mieterhöhung für die Wohnung des Beklagten. Zur Begründung seines Zahlungsverhaltens beruft sich der Beklagte auf Gewährleistungsrechte. Die Elektroinstallation für seine Wohnung sei, insbesondere vor der Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mangelhaft.
Ein Mangel der Mietsache, welcher den Beklagten zu einer Minderung des Mietzinses berechtigten würde, liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte verweist im Grundsatz zu Recht darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Mieter einer Altbauwohnung einen Mindeststandard erwarten darf, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Hierzu gehört es etwa, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können (BGH NZM 2004, 736, 738). Ob dieser Mindeststandard in der Wohnung des Beklagten erreicht wird, war zunächst zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen der Erörterung hat der Beklagte sodann klargestellt, dass etwa eine Waschmaschine und der Staubsauger gleichzeitig betrieben werden können. Probleme treten dann auf, wenn er seinen Elektroherd nutzen will. Bei gleichzeitiger Nutzung des Elektroherdes mit einem weiteren Stromverbraucher "fliegen" regelmäßig die Sicherungen heraus. Diese Darstellung hat die Klägerin letztendlich nicht mehr ausdrücklich bestritten. Sie hat vielmehr ein Schreiben eines von ihr beauftragten Elektrikers vorgelegt, des Zeugen O., wie mit geringen Maßnahmen erreicht werden kann, dass der Beklagte jedenfalls 4 Platten des Herdes gleichzeitig (ohne Nutzung des Backofens) betreiben kann. Hieraus kann gefolgert werden, dass dies jetzt nicht möglich ist. Diese Probleme mit dem Betrieb des Elektroherdes begründen gleichwohl keinen Mangel der Mietsache in der vorliegenden besonderen Konstellation. Wie bereits ausgeführt, können weitere Elektrogeräte gleichzeitig betrieben werden, so dass der von dem Bundesgerichtshof geforderte Mindeststandard auch für Altbauwohnungen gewährleistet ist. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Elektroherdes stellt in dem konkreten Fall keinen Mangel dar, weil dem Beklagten durch einen Gasanschluss die Möglichkeit eröffnet wird, einen Gasherd in seiner Wohnung zu betreiben. Dass einem Mieter neben der Möglichkeit, einen Gasherd zu betreiben, die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Elektroherd zu betreiben, ist der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen.
Es war zu entscheiden wie erkannt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 €.