Zahlungsanspruch für Überprüfung von Gasleitungen als umlagefähige Betriebskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung für die Überprüfung von Gasleitungen zu Etagenheizungen. Streitgegenstand ist, ob diese Überprüfungskosten umlagefähige Betriebskosten sind. Das Amtsgericht hält die Arbeiten für regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und damit gemäß Ziffer 4 d) Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig. Die Klage wird entsprechend bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Überprüfungskosten für Gasleitungen als umlagefähige Betriebskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Vermieters auf Erstattung umlagefähiger Betriebskosten kann sich aus dem Bestandverhältnis nach § 535 BGB ergeben.
Kosten der Überprüfung von Gasleitungen zu Etagenheizungen gehören als regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft zu den umlagefähigen Betriebskosten nach Ziffer 4 d) Anlage 3 zu § 27 II. BV, sofern es sich nicht um Reparaturmaßnahmen handelt.
Die Aufzählung in Ziffer 4 d) Anlage 3 zu § 27 II. BV ist nicht abschließend; das Fehlen einer expliziten Tätigkeitsbeschreibung schließt die Umlagefähigkeit nicht aus.
Vorbeugende Maßnahmen zur Schadensvorsorge sind typischerweise Bestandteil von Wartungs- und Prüfkosten und begründen nur insoweit eine Umlagepflicht, als sie unter die in Anlage 3 zu § 27 II. BV genannten Fälle fallen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 315,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 01.03.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des Betrages von 315,15 DM gemäß § 535 BGB verlangen.
Die Kosten der Überprüfung der Richtigkeit der Gasleitungen sind umlagefähig gemäß Ziffer 4 d) der Anlage 3 zu § 27 Zweite Berechnungsverordnung.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei den überprüften Gasleitungen um die sechs Leitungen zu den im Hause befindlichen Gasetagenheizungen handelt und die ausgeführten Arbeiten keine Reparatur-maßnahmen umfassen.
Damit sind die Überprüfungsarbeiten unter die genannte Ziffer der 2. BV zu fassen, die sich ausdrücklich auf die Wartung von Etagenheizung bezieht.
Die Arbeiten sind als regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit anzusehen. Ziffer 4 d) Anlage 3 § 27 II. BV enthält keine Aufzählung der Arbeiten, die unter die Prüfung der Betriebsbereitschaft fallen, so daß aus dieser Ziffer keine Ausschlußwirkung hergeleitet werden kann. Auch im Urteil des AG Königstein WM 97, 684, wird die Umlagefähigkeit der hier in Rede stehenden Arbeiten dann ins Auge gefaßt, wenn es sich um Gasleitungen für eine Heizungsanlage handelt. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, daß die ausgeführten Arbeiten der Schadensvorsorge dienen, so verkennen sie, daß dies die Natur aller Wartungsarbeiten ist. Aus diesem Grund können auch nur die Wartungskosten umgelegt werden, die unter die Anlage 3 § 27 II BV aufgeführten Fälle fallen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 286, 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.