Herausgabe gegen Sohn: Kein Besitzrecht trotz Mietzahlungen des Vaters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Vermieterin) verlangt Herausgabe einer Wohnung gegen den Sohn des Hauptmieters. Streitpunkt ist, ob der Sohn ein eigenes oder vom Vater abgeleitetes Besitzrecht hat. Das Gericht verneint ein solches Recht: Kündigung wegen Mietrückständen und die bedingte Annahme weiterer Zahlungen begründen keine stillschweigende Fortsetzung (§545 BGB). Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; eine Räumungsfrist wird nicht bewilligt.
Ausgang: Klage auf Herausgabe der Wohnung gegen den Beklagten wird vollumfänglich stattgegeben; Räumungsfrist abgelehnt, Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer kann nach § 985 BGB die Herausgabe einer Sache verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat.
Ein abgeleitetes Besitzrecht des Besitzers setzt voraus, dass der mittelbare Besitzer gegenüber dem Eigentümer weiterhin zum Besitz berechtigt ist.
Die Fortzahlung von Miete nach wirksamer Kündigung begründet nach § 545 BGB nur dann eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn aus den Umständen ein Einverständnis des Vermieters zur Fortsetzung folgt; die bloße Annahme von Zahlungen unter Vorbehalt oder Bedingung reicht nicht aus.
Eine Räumungsfrist kann zu versagen sein, wenn das Räumungsinteresse des Vermieters wegen wiederholt aufgelaufener Mietrückstände das Behaltensinteresse des Besitzers überwiegt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause E-Str. 33, 00000 Köln, 1. OG links, bestehend aus 3 ZKD, Bad/Dusche, WC an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung im Hause E-Str. 33, 00000 Köln, 1. OG links. Hauptmieter war der Vater des Beklagten, R. A.. Der Kläger ist der volljährige Sohn von R. A.. Dieser hat nach dem ihm wegen Zahlungsrückstands gekündigt worden war, in einem anschließenden Räumungsverfahren in den Jahren 2017/2018 die Klageforderung anerkannt und wurde entsprechend durch Anerkenntnisurteil verurteilt, die Wohnung zu räumen. Die Klägerin sagte zu, nicht aus dem Urteil zu vollstrecken, soweit keine neuen Rückstände auftreten. In der Folgezeit traten weitere Rückstände auf, zuletzt sind 133,87 € zur Zahlung offen, so dass die Klägerin die Wohnung räumen lassen möchte und einen Titel gegen den Beklagten benötigt.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Bewilligung einer Räumungsfrist.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Räumungstitel gegen seinen Vater hätte aufgrund der Vereinbarung mit seinem Vater herausgegeben werden müssen. Dieser habe weiterhin ein Recht zum Besitz an der Wohnung, von dem er sein eigenes Besitzrecht ableite.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, insbesondere soweit diese im vorstehenden Text in Klammern zitiert sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus § 985 BGB begründet.
Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung, der Beklagte Besitzer.
Ein Besitzrecht des Beklagten besteht nicht. Nach § 986 Abs. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat kein eigenes Besitzrecht da mit ihm ein Mietvertrag nie geschlossen wurde.
Er verfügt aber auch über kein abgeleitetes Besitzrecht aus dem Besitzrecht seines Vaters. Insofern hat der Beklagte Unrecht, wenn er meint, sein Vater habe Anspruch auf die Herausgabe des Räumungstitels, der gegen ihn erlangt worden sei. Richtig ist, dass ein Besitzrecht des Vaters nicht besteht, weil die Wohnung ihm zu Recht gekündigt wegen Zahlungsrückstands gekündigt worden ist. Soweit nach Erlass des Anerkenntnisurteils weiterhin durch den Vater des Beklagten Miete gezahlt wurde, liegt darin keine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB, denn es war klar gemacht worden, dass die Klägerin nur dann auf die Vollstreckung verzichten würde, wenn die anfallenden Nutzungsentschädigungen pünktlich gezahlt werden würden. Darin liegt keine Verlängerung bzw. kein Neuabschluss eines Mietvertrags mit dem Vater. In der Weiterzahlung der Miete durch den Mieter und der Entgegennahme des Geldes durch den Vermieter liegt keine konkludent vereinbarte Vertragsfortsetzung (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 545 Rn. 34).
Eine Räumungsfrist war nicht zu bewilligen, da das Räumungsinteresse der Klägerin aufgrund der immer wieder aufgelaufenen Rückstände das Behaltensinteresse des Beklagten überwiegt. Der Beklagte hat keine abweichenden Gründe vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Streitwert 6048 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.