Duldungspflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Mietwohnung (AG Köln)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Duldung des Einbaus von Funk-Rauchmeldern in Flur, Wohn- und Schlafzimmer einer Mietwohnung; der Beklagte wurde verurteilt, dies zu dulden und den Zugang nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Das Gericht wertete den Einbau als Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB und begründete die Duldungspflicht aus § 555d Abs. 1 BGB. Datenschutz- und verfassungsrechtliche Einwände wurden zurückgewiesen, da keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
Ausgang: Klage auf Duldung des Einbaus von Rauchmeldern weit überwiegend stattgegeben; Zutrittserlaubnis in Teilen eingeschränkt
Abstrakte Rechtssätze
Der Einbau von Rauchmeldern stellt eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB dar und kann eine Duldungspflicht des Mieters nach § 555d Abs. 1 BGB begründen.
Erfolgt der Einbau aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (z. B. bauordnungsrechtliche Vorschrift), ist die Maßnahme gemäß § 555b Nr. 6 BGB zu beurteilen und rechtfertigt die Duldung durch den Mieter.
Bagatellmaßnahmen im Sinne des § 555c Abs. 4 BGB bedürfen keiner gesonderten Ankündigung; liegt nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Wohnnutzung vor, entfällt die Ankündigungspflicht.
Datenschutzrechtliche und grundrechtliche Einwände (insbesondere Art. 13 GG) stehen der Duldung nicht entgegen, wenn die eingesetzten Geräte keine personenbezogenen Daten erheben und lediglich Gerätestatus- bzw. Funktionsdaten übertragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Einbau von jeweils einem Rauchmelder in Flur, Wohn- sowie Schlafzimmer der Marke Brunata Metrona Funksystem Star in der Wohnung im 3. OG links des Hauses O Straße Köln, zu dulden
sowie hierzu
der Klägerin und den von der Klägerin beauftragten Handwerkern nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens einer Woche Zutritt zu den Räumen der Wohnung im 3. OG links des Hauses O. Straße Köln, werktags zwischen 8 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr zu gewähren und zwar durch Öffnen sämtlicher Türen zu den genannten Räumen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Der Beklagte muss den Einbau der von der Klägerin ausgewählten Rauchmelder im tenorierten Umfang dulden und hierzu den erforderlichen Zutritt zur Wohnung gewähren, § 555 d Abs. 1 BGB. Bei dem Einbau von Rauchmeldern handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555 b Nr. 5 BGB. Denn durch den Einbau von Rauchmeldern werdenn die allgemeinen Wohnverhältnisse durch einen Sicherheitszuwachs nachhaltig erhöht. Zudem fällt der Einbau von Rauchmeldern auch unter § 555 b Nr. 6 BGB, da die Klägerin gem. § 49 Abs. 7 BauO NRW hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Eine Ankündigung gem. § 555 c BGB war hier nicht erforderlich, da es sich um eine Bagatellmaßnahme im Sinne des § 555 c Abs. 4 BGB handelt, ist aber sogar erfolgt. Der Duldungspflicht stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Geräte personenbezogene Daten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 DSG NRW), erheben würden. Die von dem Beklagten kritisierte Umfeldüberprüfung über Ultraschallsensoren bezieht sich auf die Prüfung der Funktionsbereitschaft des Geräts, da die Sensoren eine Abstandskontrolle sowie eine Kontrolle der Raucheintrittsöffnungen durchführen (S. 2 der Beschreibung des Rauchmelders, Bl. 20 d. A.). Mit der Abstandskontrolle wird ausweislich des klägerischen Vortrags, konkretisiert durch die Anlage 6 (Bl. 35 d. A.) lediglich überprüft, ob die Umgebung 0,5 m rund um den Rauchmelder frei von Hindernissen ist, die die Brandrauchdetektion beeinflussen könnte. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Die "Demontageerkennung" erscheint unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, da hiermit lediglich festgestellt wird, ob das Gerät noch ordnungsgemäß angebracht ist, was wiederum für die Funktionsfähigkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Gleiches gilt für die "Überprüfung der Durchlässigkeit der Raucheindringöffnungen". Nur diese Daten, die den Gerätestatus zur Funktionstüchtigkeit betreffen, werden an den Datensammler im Hausflur übertragen. Auch Art. 13 GG steht der Duldungspflicht nicht entgegen. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des BVerfG betrifft die akustische Wohnraumüberwachung, die hier nicht stattfindet. Dass ein Bewegungssensor eingebaut wäre, ist von Beklagtenseite nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Von dieser Bewertung ist auch nicht deswegen abzurücken, weil das Unternehmen Google ein Rauchmelderunternehmen erworben hat. Denn im hier vorliegenden Fall ist gerade nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Geräte personenbezogene Daten sammelt.
Der Antrag zu 2) war zu weit gefasst, da der Beklagte den Zutritt zur Wohnung nur für die hier streitgegenständlichen Einbauarbeiten sowie nur mit einer Ankündigungsfrist und nur zu den genannten Räumen zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Abweisung hinsichtlich des Antrags zu 2) führt nur zu einem geringfügigen Unterliegen der Klägerin (unter 10 %).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Köln, 28.04.2015AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht | |