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Amtsgericht Köln·220 C 432/13·06.01.2014

Klageabweisung: Keine Forderung gegen Konzerntochter aus Stromliefervertrag

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlungen aus einem beendeten Stromliefervertrag und macht diese gegen die Beklagte geltend. Das Gericht stellt fest, dass Vertragsverhältnisse nur mit der B AG bestanden und die Beklagte nicht Schuldnerin ist. Eine durch die Beklagte übermittelte Schlussrechnung begründet keine Schuldübernahme. Zahlungen Dritter sind Realakte; ohne Hauptforderung bestehen keine Zinsansprüche.

Ausgang: Klage wegen angeblicher Forderung aus Stromliefervertrag als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einem Vertrag stehen nur dem vertraglich vereinbarten Vertragspartner zu; eine andere juristische Person desselben Konzerns wird nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Schuldner.

2

Die bloße Übersendung oder Absenderangabe einer Schlussrechnung durch eine andere Konzerngesellschaft begründet nicht kraft eigener Erklärung ein Anerkenntnis oder eine Forderungsübernahme.

3

Die Zahlung eines Dritten an den Gläubiger ist grundsätzlich ein Realakt und begründet nicht automatisch die Zahlungspflicht des Zahlenden, sofern keine Anhaltspunkte für eine Schuldübernahme vorliegen.

4

Fehlt eine durchsetzbare Hauptforderung, besteht kein Anspruch auf Verzugs- oder Geldzinsen.

5

Eine behauptete stillschweigende Teilerledigung bedarf der Zustimmung des Gegners; ohne dessen Einverständnis bleibt der Anspruch unberührt.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger macht Ansprüche geltend, die ihm nach seiner Ansicht aus einem beendeten Stromlieferungsvertrag mit der B AG zustünden.

4

Im Mahnverfahren hat der Kläger zunächst in der Hauptsache einen sich aus der Schlussrechnung vom 23.05.2013 ergebenden Betrag in Höhe von 122,47 € geltend gemacht. Der Kläger hat die sodann erfolgte Zahlung von 122,47 € zunächst auf Kosten verrechnet und macht nunmehr in der Hauptsache noch einen Betrag in Höhe von 24,45 € geltend. Ob in der Anspruchsbegründungsschrift vom 29.08.2013 hinsichtlich des Differenzbetrages von 98,02 € eine stillschweigende Teilerledigungserklärung zu sehen ist, mag dahinstehen. Die Beklagte hat einer etwaigen Teilerledigungserklärung jedenfalls nicht zugestimmt und die Klage war von Anfang an unbegründet, da dem Kläger zu keiner Zeit eine Forderung gegen die Beklagte zugestanden hat. Vertragliche Beziehungen haben nur zwischen dem Kläger und der B AG bestanden, wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers und dem von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt. Die Schlussrechnung vom 23.05.2013 weist die Beklagte zwar als Absender aus, allerdings heißt es in dem Schreiben: „mit diesem Schreiben erhalten Sie die Schlussrechnung der B AG (B-F).“ Zweifel an der Person des Schuldners konnten sich aus dem Schreiben bei objektiver Betrachtung nicht ergeben. Im übrigen ist es auch nicht ungewöhnlich oder rechtsmissbräuchlich, dass bei einem Konzern verschiedene juristische Personen mit ähnlich klingenden Namen auftreten, indessen nur einer davon Vertragspartner ist. Ein Anerkenntnis oder eine Schuldmitübernahme ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem letzten Satz des Schreibens vom 23.05.2013. Ob die Zahlung der 122,47 € an den Kläger von der Beklagten oder der B AG vorgenommen worden ist, ist ohne Belang. Die Zahlung stellt einen Realakt dar. Sofern sich die B AG für Zahlungsvorgänge der Beklagten als Gehilfin bedient, liegt darin kein Anerkenntnis der Zahlungspflicht durch die Beklagte.

5

In Ermangelung einer Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

7

Streitwert: Bis 300,00 €