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Amtsgericht Köln·219 C 557/07_SchlussVU·05.05.2008

Schluss‑Versäumnisurteil: Räumung und Zahlung wegen Mietrückstand

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erwirken ein Schluss‑Versäumnisurteil: Der Beklagte wird zur Räumung der streitigen Wohnung sowie zur Zahlung von 2.409,20 € nebst Verzugszinsen aus konkret bezeichneten Teilbeträgen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Zahlung im Schluss‑Versäumnisurteil vollumfänglich stattgegeben; Kosten den Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schluss‑Versäumnisurteil entscheidet über die Ansprüche, wenn die Partei in der Schlussverhandlung versäumt hat, sich zu verteidigen oder gegen die Entscheidung rechtzeitig vorzugehen.

2

Das Gericht kann den Beklagten zur Räumung einer Wohnung und zur Zahlung rückständiger Mietforderungen verurteilen, wenn dem Kläger entsprechende Ansprüche zustehen.

3

Geldforderungen können im Urteil mit konkreten Teilbeträgen und Verzugszinsen ab benannten Fälligkeitsterminen festgesetzt werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterlegene Partei zu tragen; das Urteil kann die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

Tenor

Schluss-Versäumnisurteil

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. die Wohnung O.- Str. 00, 00000 Köln, 4. OG links, bestehend aus einem

    Zimmer, Küche, Diele, Bad, Balkon und Keller, Größe ca. 35 qm, zu räumen.

2. an die Kläger 2.409,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem

    Basiszinssatz aus jeweils 117,10 € seit dem 05.05.07 und 05.06.07 sowie aus

    jeweils weiteren 435,00 € seit dem 05.07.07, 04.08.07, 05.09.07, 05.10.07 und

    06.11.07 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.