Umlaufbeschluss: Absenkungsbeschluss deckt nicht inhaltlich abweichenden Mehrheitsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Wohnungseigentümer, fechten einen per E‑Mail verkündeten Umlaufbeschluss über die Bestellung von Mülltonnen an. Streit war, ob ein zuvor gefasster Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG die Abstimmung über eine inhaltlich abweichende Variante mit einfacher Mehrheit erlaubte. Das Gericht erklärte den Umlaufbeschluss für ungültig, weil die getroffene Entscheidung nicht mehr vom Absenkungsbeschluss getragen wurde und zur Abstimmung über die abweichende Variante Allstimmigkeit erforderlich gewesen wäre.
Ausgang: Klage auf Nichtigkeit des per E‑Mail verkündeten Umlaufbeschlusses wurde stattgegeben; Beschluss für ungültig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG, der die Durchführung eines Umlaufverfahrens mit Mehrheitsentscheidung für einen konkreten Antrag vorsieht, deckt nicht automatisch eine spätere Abstimmung über einen inhaltlich abweichenden Antrag.
Für die Wirksamkeit eines Umlaufbeschlusses ist entscheidend, ob die im Umlaufverfahren getroffene Sachentscheidung noch von dem legitimierenden Beschluss der Eigentümerversammlung getragen wird.
Erhöht sich oder ändert sich der konkrete Beschlussgegenstand im Umlaufverfahren gegenüber dem legitimierenden Absenkungsbeschluss wesentlich, kann die Verwalterin nicht eigenmächtig eine alternative, inhaltlich andere Variante zur Mehrheitsabstimmung vorlegen.
Weicht der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss vom durch die Versammlung bestimmten Gegenstand ab, ist – sofern keine ausdrückliche Deckung durch den Versammlungsbeschluss vorliegt – die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich; andernfalls ist der Umlaufbeschluss nichtig.
Leitsatz
Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.
Tenor
Der mit E-Mail der Verwalterin vom 10.12.2024 verkündete Umlaufbeschluss der Wohnungseigentümer der Beklagten mit dem Wortlaut „Die Eigentümergemeinschaft „L.-straße, 00000 G.“ beschließt, 2 Container á 770 Liter für Restmüll und Papier bei der AWB G. zu bestellen. Zusätzlich wird zu der jetzigen Wertstofftonne eine weitere Wertstofftonne mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter bei der AWB G. bestellt“, wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind jeweils hälftig Eigentümer einer Sondereigentumseinheit und als solche Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Die Wohnungseigentümer fassten in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2024 zu TOP 10 den folgenden Beschluss:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, erneut einen Umlaufbeschluss für 3 Container à 770 Liter für Restmüll, Papier und Wertstoff per Mehrheitsbeschluss in Umlauf zu bringen. Der Umlaufbeschluss soll mit einer Frist zur Rückmeldung aufgesetzt werden und einen Hinweis enthalten, dass der Vollservice schon beschlossen ist.“
Im Nachgang leitete die Verwalterin ein Beschlussverfahren im Umlauf ein. Dabei wies sie darauf hin, dass die Wertstofftonne nur in den Größen 240 Liter und 1.100 Liter erhältlich sei. Der Beschlussantrag enthielt sodann die Variante mit einer Wertstofftonne von 240 Litern. Wegen des Wortlauts des Beschlussantrages wird auf die Urteilsformel bzw. die Wiedergabe in den Anträgen verwiesen. Der Beschluss wurde mit Mehrheit gegen die Stimmen der Kläger gefasst und sodann am 10.12.2024 von der Verwalterin per E-Mail verkündet.
Die Kläger meinen, sämtliche Eigentümer hätten dem Umlaufbeschluss zustimmen müssen. Dieser sei nicht von dem Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 14.10.2024 gedeckt. Wegen der weiteren Einwendungen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.
Die Kläger haben mit am 14.11.2024 eingereichter Klage zunächst einen vermeintlichen Beschluss über die Beschaffung von Mülltonnen aus der Eigentümerversammlung vom 14.10.2024 angefochten.
Nachdem sie festgestellt hatten, dass ein derartiger Beschluss tatsächlich nicht gefasst worden war, sondern vielmehr der oben wiedergegebene sogenannte Absenkungsbeschluss haben sie mit Schriftsatz vom 16.12.2024, der am 24.12.2024 zugestellt worden ist, die Klage dahingehend geändert, nunmehr den Umlaufbeschluss anfechten zu wollen. Die Klageänderung hat zugleich die Begründung der Klage enthalten. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Klageänderung nicht erteilt.
Die Kläger beantragen,
den mit E-Mail der der Verwalterin vom 10.12.2024 verkündete Umlaufbeschluss mit dem Wortlaut „Die Eigentümergemeinschaft „L.-straße, 00000 G.“ beschließt, 2 Container á 770 Liter für Restmüll und Papier bei der AWB G. zu bestellen. Zusätzlich wird zu der jetzigen Wertstofftonne eine weitere Wertstofftonne mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter bei der AWB G. bestellt“, für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2025 (Bl. 106 GA) und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich und damit für zulässig.
Der angefochtene Beschluss ist für ungültig zu erklären, weil zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG die – hier fehlende – Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer („Allstimmigkeit“) erforderlich war. Anderes ergibt sich vorliegend nicht aus § 23 Abs. 3 S. 2 WEG in Verbindung mit dem Absenkungsbeschluss aus der Eigentümerversammlung. Im Einzelnen:
Die Eigentümer haben zwar einen Beschluss nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasst, nach dem im Umlaufverfahren ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden sollte; der dann um Umlaufverfahren gefasste Mehrheitsbeschluss war aber von dem Absenkungsbeschluss nicht gedeckt.
Nach der genannten Vorschrift können die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Umlaufverfahren genügt. Was unter einem „einzelnen Gegenstand“ zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht hinreichend geklärt. Hierauf kommt es aber nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die schließlich getroffene Sachentscheidung im Umlaufverfahren von dem sie legitimierenden Absenkungsbeschluss noch „getragen“ wird (siehe hierzu: Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 232).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des Absenkungsbeschlusses sollte über einen konkreten Beschlussantrag, der bereits Gegenstand der Diskussion in der Eigentümerversammlung war, abgestimmt werden. Im Folgenden hat sich aber herausgestellt, dass dieser konkrete Beschlussinhalt nicht umsetzbar gewesen wäre, weshalb sachlich zwischen verschiedenen Varianten – etwa Rückgabe der vorhandenen 240-Liter-Tonne(n) und Anschaffung einer 1.100 Liter-Tonne oder Bestellung einer weiteren 240-Liter-Tonne unter Beibehaltung der vorhandenen Tonne(n) zu entscheiden war. Eine Auslegung des Absenkungsbeschlusses dahingehend, dass die Verwalterin berechtigt sein sollte, den Eigentümern auch andere als die konkret benannte Varianten nach eigener Entscheidung und ohne weitere Diskussion der Eigentümer zur Abstimmung im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit habe vorlegen dürfen, liegt nach Auffassung des Gerichts fern. Es handelt sich bei dem Beschluss auch nicht etwa um ein „Minus“ gegenüber dem Beschluss, einen 770-Liter-Container anzuschaffen, sondern vielmehr um etwas anderes. Deshalb kann dahinstehen, ob die vorstehenden Erwägungen auch dann Anwendung finden könnten, wenn tatsächlich weniger beschlossen worden wäre als vorgesehen.
Auf die weiteren Einwendungen der Kläger kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 2.500,00 €
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