Wohnungseigentum: Leitung in Zwischendecke als Sondereigentum – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sondereigentümer forderte von der Eigentümergemeinschaft Ersatz für Instandsetzungskosten nach einem Wasserrohrbruch in der Zwischendecke seiner Wohnung. Das Amtsgericht hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Die Leitung verläuft im räumlichen Bereich des Sondereigentums und dient ausschließlich der Einheit, daher besteht kein Zahlungsanspruch der Gemeinschaft. Ersatz von Rechtsverfolgungskosten scheidet mangels Hauptanspruch aus.
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Klage abgewiesen, da die streitige Leitung Sondereigentum ist und kein Zahlungsanspruch besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Leitungen, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden oder ausschließlich einer Wohneinheit dienen, sind grundsätzlich dem Sondereigentum zuzuordnen.
Die Zugehörigkeit von Leitungen zum Sondereigentum kann bis zu dem Punkt reichen, an dem sie durch eine im Sondereigentum befindliche Absperrvorrichtung abtrennbar sind; eine gemeinschaftliche Absperrmöglichkeit schließt Sondereigentum nicht aus.
Eine Teilungserklärung kann Kostentragungen für Instandhaltung bzw. Instandsetzung regeln; ohne bestehenden Zahlungsanspruch der Miteigentümer besteht jedoch kein Erstattungsanspruch.
Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden setzt einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch voraus; fehlt dieser, ist Ersatz ausgeschlossen.
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1 neutral
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 13.03.2015 wird aufgeboben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G.str. in Köln. Der Kläger ist Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. 3 gemäß Aufteilungsplan. Die Wohneinheit befindet sich in einem Anbau zur Wohnanlage der Gemeinschaft (Hinterhaus). Die Wohneinheit Nr. 3 des Klägers verfügt über zwei Etagen, welche durch eine Zwischendecke getrennt sind. In der Zwischendecke verlaufen Rohrleitungen zur Wasserversorgung.
In § 4 Ziffer 1c) der Teilungserklärung vom 21.06.2012 findet sich folgende Regelung:
„§ 4
1. Die Kosten der Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes (insbesondere Wände, Decken, Böden, Türen, Fenster, Rollläden) einschließlich der äußeren Fenster
(…)
c) trägt, soweit sich diese im Bereich der der zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 gehörenden Räumlichkeiten befinden, der Eigentümer der Wohnung Nr. 3, einschließlich der über diesem Wohnungseigentum liegenden Dachkonstruktion mit Dach, (…).
Die Kosten der Instandhaltung aller Ver- und Entsorgungsleitungen
a) trägt, soweit diese Leitungen nur von einem Eigentümer allein genutzt werden, derjenige Eigentümer allein, der die Leitungen allein nutzt,
b) tragen, soweit diese Leitungen von mehreren oder allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden, diejenigen Eigentümer, die diese Leitungen nutzen, untereinander in dem in § 6 Ziffer 2 genannten Verhältnis.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung vom 21.06.2012 (Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen.
Am 14.07.2011 kam es in der Zwischendecke der klägerischen Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Aufgrund des austretenden Wassers kam es zu Folgeschäden innerhalb der Wohneinheit. Die Decke war durchfeuchtet und hing durch. Gemäß Kostenvoranschlages der Firma I. GmbH & Co KG vom 01.08.2011 war die Decke zu begradigen und mit neuen Platten zu schließen. Zudem musst die Decke neu mit Raufaser tapeziert werden. Hierfür wurden Kosten in Höhe von € 1.335,66 brutto (€ 1.122,40 netto) veranschlagt. Auf den Kostenvoranschlag (Bl. 49 f. GA) wird Bezug genommen.
Der Kläger beseitigte den Schaden selbst. Mit Schreiben vom 22.04.2013 sowie mit anwaltlichen Schreiben vom 14.06.2013 und 12.07.2013 wurde die sonstige Beteiligte unter Fristsetzung aufgefordert, Kosten in Höhe von € 1.122,40 zu zahlen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 155,30 zu begleichen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Regelungen der Teilungserklärung unterschieden nach Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Letztere seien aber nicht dem Sondereigentümer zugewiesen. Instandsetzungsarbeiten seien daher kostenmäßig von allen Eigentümern anteilig zu tragen. Darüber hinaus stehe die streitgegenständliche Wasserleitung im Gemeinschaftseigentum.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.122,40 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2013 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 155,30 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.07.2013 zu zahlen.
Hilfsweise
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 600,00 (30 Stunden á 20,00 EUR) nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Wasserleitung handele es sich um Sondereigentum. Eine Anspruchsgrundlage für die klägerseits geltend gemachten Folgekosten zur Schadensbeseitigung im Bereich seines Sondereigentums sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Die streitgegenständliche Leitung ist nicht zwingendes Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG.
Die Leitung verläuft innerhalb des Sondereigentums des Klägers in der Zwischendecke, und nicht im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentum. Bei der Zwischendecke handelt es sich auch nicht um eine tragende Decke, welche im Gemeinschaftseigentum stehen würde. Die Leitung dient ebenfalls unstreitig ausschließlich zur Versorgung der klägerischen Einheit, was zum Teil als ausreichend für die Bejahung von Sondereigentum betrachtet wird (vgl. OLG München, OLGR 2002, 140; MünchKomm-BGB/Commichau, WEG, § 5, Rn. 12; BeckOK-Timme/Kesseler, WEG, § 5, Rn. 19, 34).
Jedenfalls sind Leitungen, die sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden, von den einzelnen Abzweigungen an dem Sondereigentum zugeordnet (vgl. auch Bärmann u.a., WEG, 11. Aufl., § 5, Rn. 90; Niedenführ u.a., WEG, 10. Aufl., § 5, Rn. 24 mwN).
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Entscheidung des BGH in seiner Entscheidung vom 26.10.2012 (WuM 2013, 244 ff.).
Dort ging es um eine Wasserleitung, welche in der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Dachabseite verlief. Der BGH hatte die umstrittene Rechtsfrage, wann wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die sich zwar im Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, aber nur einer Sondereigentumseinheit dienen, im Sinne des § 5 Absatz 1 WEG zu den Räumen dieser Einheit „gehören", nicht entschieden. Diese Frage ist auch vorliegend nicht entscheidend, da sich die Leitung unstreitig im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindet
Der BGH hat weiter angeführt, dass Wasser- und Heizungsleitungen ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums verlieren, sondern jedenfalls auch von dem Punkt an, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen. Auch wenn vorliegend eine Absperrmöglichkeit im gemeinschaftlichen Heizungskeller besteht, schließt dies die Eigenschaft der hier streitgegenständlichen Leitung als Sondereigentum nicht aus, sondern trägt vielmehr den jeweiligen Interessen ausreichend Rechnung.
Die Gemeinschaft behält so die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Leitungsnetz und ermöglicht Veränderungen daran, beispielsweise die Verwendung von Leitungen, die nur eine Wohneinheit versorgen, auch für andere Zwecke; ferner erleichtert sie die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen an den Versorgungsleitungen. Demgegenüber werden auch schützenswerte Interessen des einzelnen Sondereigentümers daran, dass sich seine Verfügungs- und Gestaltungsmacht auf Leitungen erstreckt, die innerhalb seiner Räume liegen, Rechnung getragen.
Es kann insofern auch dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Teilungserklärung eine Kostenbelastung des Klägers nicht nur für Instandhaltungs-, sondern auch für Instandsetzungsmaßnahmen ergibt.
Mangels bestehendem Zahlungsanspruch kann der Kläger auch nicht den Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden geltend machen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.122,40 EUR festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 1.122,40 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Köln, 25.06.2015AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht | |