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Amtsgericht Köln·211 C 1/14·28.04.2014

Klage auf Zahlung wegen Stromlieferung abgewiesen: Beklagte nicht passivlegitimiert

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 181,89 € aus einem Stromlieferungsvertrag. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin war und keine Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattgefunden hat. Die Beklagte trat lediglich als Servicegesellschaft beim Versand von Abrechnungen auf; eine Rechtsscheinhaftung wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung in Höhe von 181,89 € abgewiesen; Beklagte nicht Vertragspartnerin und nicht rechtsnachgefolgt, Rechtsscheinhaftung verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesellschaft ist nur passivlegitimiert, wenn sie selbst Vertragspartner des Anspruchsgegners ist oder die Vertragsrechte und -pflichten wirksam übernommen wurden.

2

Die bloße Nennung im Adressfeld oder die Übersendung von Abrechnungen begründet keine Vertragsübernahme und begründet allein keinen Haftungstatbestand.

3

Für eine Haftung wegen Rechtsschein (Rechtsscheinhaftung) ist das Vorliegen eines Rechtsscheins erforderlich; fehlt ein entsprechender Rechtsschein, bleibt eine Inanspruchnahme der als Servicegesellschaft auftretenden Stelle ausgeschlossen.

4

Fehlt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister und besteht kein Nachweis über eine bestehende Gesellschaft, spricht dies gegen ihre Beteiligung am Vertrag.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, § 711, § 713 ZPO

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

-ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO-

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 181,89 € zu.

5

Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Vertragspartnerin des Klägers war vielmehr die B AG.

6

Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 1 Absatz 1 der der Mitteilung der W GmbH beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Kläger zur Kenntnis genommen hat. In Ziffer 1 Absatz 1 der AGB heißt es, dass die B AG - und nicht die Beklagte - den Kläger mit Strom beliefert (Anlage HL 1 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 12 ff. GA). Ferner hat der Kläger die B AG mit der Kündigung seines bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stromlieferungsvertrag bevollmächtigt. Dafür, dass der Vertrag mit der B AG zustande gekommen ist, spricht auch, dass die B AG dem Kläger den Vertragsabschluss mit Schreiben vom 11.10.2012 bestätigt hat (Anlage HL 2 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 19 GA). In dem Schreiben taucht die Beklagte nicht auf. Vielmehr ergibt sich die Firma der B AG aus der Kopfzeile und der Postanschrift des vorgenannten Schreibens. In dieses Bild fügt sich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages unstreitig auch noch gar nicht existent war; weder war die Beklagte im Handelsregister eingetragen - die Eintragung erfolgte erst am 10.4.2013 -, noch war ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.

7

Die Beklagte hat auch den zwischen dem Kläger und der B AG geschlossenen Stromlieferungsvertrag nicht übernommen bzw. ist diesem auch nicht beigetreten. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 2.10.2013 im Adressfeld bzw. unter der Postanschrift aufgeführt ist. Aus dem Schreiben vom 2.10.2013 ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte dem Kläger die Verbrauchsabrechnung der B AG übermittelt (Anlage HL 3 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 2.10.2013, Bl. 20 ff. GA). Gleiches gilt im Hinblick auf die Schlussrechnung vom 28.11.2013 (Analge HL 4 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 28.11.2013, Bl. 24 ff. GA). Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte die Schlussrechnung der XXX AG - die B AG firmierte am 18.10.2013 um und tritt seit dem unter der Firma XXX AG auf - übermittelt. Darüber hinaus ist auch keine Vertragsübernahme im Wege der Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge erfolgt. Die Beklagte ist nicht Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolgerin der B AG bzw. der XXX AG. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um eine neu gegründete Gesellschaft.

8

Letztlich haftet die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Aus oben genannten Gründen fehlt es schon am Bestehen eines Rechtsscheintatbestandes. Die Beklagte hat stets kenntlich gemacht, dass sie für die B AG bzw. die XXX AG  handelt. Es ist im Übrigen auch nicht unüblich, dass eine Servicegesellschaft - hier die Beklagte - für den eigentlichen Vertragspartner die Serviceleistungen und die Vertragsabwicklung erledigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

11

Streitwert:

12

bis zum 17.3.2014: 161,89 €

13

danach: 181,89 €