Räumungsklage: Verurteilung zur Herausgabe der Wohnung mit Räumungsfrist
KI-Zusammenfassung
Das Gericht verurteilt die Beklagten, eine benannte Wohnung (63,00 qm) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es gewährt eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2005, verbunden mit der Auflage, die laufende Miete pünktlich zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand und Gründe fehlen im Urteil.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde stattgegeben; Räumungsfrist bis 31.03.2005 unter Auflage pünktlicher Mietzahlung; Kosten den Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Herausgabe einer Wohnung durch Räumungsklage anordnen und die Beklagten zur Herausgabe verurteilen.
Eine Räumungsfrist kann gewährt werden und mit Nebenauflagen verbunden werden, insbesondere der Bedingung pünktlicher Zahlung der laufenden Miete.
Die Kostenentscheidung kann den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Ein Urteil muss Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten; das Fehlen von Tatbestand und Gründen ist im Urteil feststellbar.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause V-Straße 59 in Köln, 4. OG links vorne, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele Bad, Loggia sowie Spind u. Abstellkammer und Kellerraum in einer Gesamtgröße von 63,00 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.03.2005 gewährt unter der Voraussetzung, daß die laufende Miete pünktlich gezahlt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Gründe.