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Amtsgericht Köln·210 C 430/10·29.06.2011

Stromnachzahlung trotz Verjährungs-/Verwirkungseinwand; Stromsperre bei schwerer Krankheit unverhältnismäßig

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Stromversorger verlangte Nachzahlung für Stromverbrauch in einer früheren Wohnung sowie die Duldung einer Versorgungssperre in der aktuellen Wohnung. Das Gericht bejahte einen konkludenten Stromversorgungsvertrag durch fortgesetzte Stromentnahme und sprach den Großteil der Forderung zu; ein Guthaben wurde aufgerechnet. Verjährung und Verwirkung wurden verneint, da Fälligkeit erst mit Rechnungsstellung eintrat und wiederholt gemahnt wurde. Die begehrte Stromsperre wurde wegen unverhältnismäßiger Folgen bei schwerer Erkrankung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) abgewiesen.

Ausgang: Zahlung rückständiger Stromkosten überwiegend zugesprochen; Antrag auf Duldung der Stromsperre abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Stromversorgungsvertrag kann konkludent durch fortgesetzte Entnahme elektrischer Energie begründet werden, wenn der Verbraucher die Versorgung tatsächlich nutzt.

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Die regelmäßige Verjährung von Entgeltforderungen aus Energielieferung beginnt grundsätzlich erst mit Fälligkeit, die bei Abrechnung regelmäßig nicht vor Rechnungsstellung eintritt.

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Verwirkung setzt neben einem längeren Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus; wer trotz fehlender Abrechnung weiter Energie entnimmt, darf sich regelmäßig nicht darauf einstellen, dauerhaft nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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Bestreitet ein Versorger einen zuvor unstreitig gebliebenen, durch eigenes Verhalten mitgetragenen Gesundheitsbedarf an Strom erst spät mit Nichtwissen, kann dies im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

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Die Einstellung der Stromversorgung nach § 19 Abs. 2 StromGVV ist unzulässig, wenn ihre Folgen im Einzelfall außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehen; dabei sind gravierende Gesundheitsgefahren unter Einbeziehung grundrechtlicher Wertungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 389 BGB§ 195 BGB§ 199 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 StromGVV§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV§ Art. 2 Abs. 2 GG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.104,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.344,56 seit dem 23.01.2007, aus € 144,50 seit dem 06.11.2007 und aus € 615,87 seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleisung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Sie verlangt die Bezahlung rückständiger Stromkosten für den Zeitraum Oktober 2003 bis März 2009 für die Wohnung Kannebäckerstr. … in Köln. Derzeit besteht zwischen den Parteien ein Stromversorgungsvertrag für die aktuelle Wohnung des Beklagten in der Gronauer Str. … in Köln.

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Bis zum 31.12.2002 war die Mutter des Beklagten als Mieterin der Wohnung Kannebäckerstr. … Vertragspartnerin für die Stromversorgung dieser Wohnung. Aufgrund des Todes seiner Mutter kündigte der Beklagte den zwischen seiner Mutter und der Klägerin geschlossenen Stromversorgungsvertrag zum 31.12.2002; vgl. Bl. 77 GA. Der Beklagte bewohnte nach dem Tod seiner Mutter die Wohnung weiter und entnahm in dieser Zeit auch Strom. Die Klägerin wusste von der Stromentnahme durch den Beklagten bis zu einer Leerstandsüberprüfung im Dezember 2006 nichts. Unter dem 04.01.2007 erstellte die Klägerin sodann drei Jahresabrechnungen, und zwar wie folgt:

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für den Zeitraum 09.10.2003 bis 04.10.2004 über € 1.298,75 (Bl. 21 GA) für den Zeitraum 05.10.2004 bis 06.10.2005 über € 1.247,68 (Bl. 18 GA) für den Zeitraum 07.10.2005 bis 04.10.2006 über € 1.257,66 (Bl. 15 GA)

  • für den Zeitraum 09.10.2003 bis 04.10.2004 über € 1.298,75 (Bl. 21 GA)
  • für den Zeitraum 05.10.2004 bis 06.10.2005 über € 1.247,68 (Bl. 18 GA)
  • für den Zeitraum 07.10.2005 bis 04.10.2006 über € 1.257,66 (Bl. 15 GA)
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Zugleich setzte sie dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 22.01.2007.

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Unter dem 17.10.2007 stellt die Klägerin dem Beklagten Stromkosten für den Zeitraum Oktober 2006 bis Oktober 2007 über € 144,50 in Rechnung, dies verbunden mit einer Zahlungsfrist bis zum 05.11.2007 (Bl. 24 GA). Ferner erstellte die Klägerin am 18.03.2009 eine Schlussrechnung für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 über € 666,70, dies mit einer Zahlungsfrist bis zum 06.04.2009 (Bl. 27 GA).

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Die Klägerin forderte den Beklagten zunächst u.a. mit Mahnungen vom 26.06.2007 und 23.08.2007 zur Zahlung auf und drohte an, auch auf Herausgabe des Zählers zu klagen. Mit Schreiben vom 07.07.2008 forderte die Klägerin den Beklagten "letztmalig" auf, die Rückstände binnen 2 Wochen zu begleichen; andernfalls werde die Klage auf Zahlung und Herausgabe des Stromzählers eingeleitet (Bl. 98 GA). In der Folge mahnte die Klägerin den Beklagten wieder am 18.03.2010 zur Zahlung, verbunden mit der Androhung, die Energielieferung zu unterbrechen (vgl. Bl. 30 GA).

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Eine Zahlung der Rückstände erfolgte bis heute nicht.

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Der Beklagte leidet unter einer fortgeschrittenen Erkrankung der Nieren (endgültiges Nierenversagen), des Herzens und der Lungen. Er bedarf u.a. täglich einer mehrstündigen Sauerstofftherapie.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1.

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an die Klägerin € 4.155,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.257,66, € 1.247,68 und € 839,22 seit dem 23.01.2007, aus € 144,50 seit dem 06.11.2007 und aus € 666,70 seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

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2.

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dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der S. NETZGesellschaft mbH den Zutritt zum Objekt und zur Wohnung des Beklagten Gronauer Str. …, Köln zu gewähren und die Einstellung der Stromversorgung des Stromzählers mit der Nummer 12356034 zu dulden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält die Zahlungsansprüche mit Ausnahme der Rechnung vom 18.03.2009 für verwirkt. Er erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Der Beklagte behauptet, aufgrund seiner Erkrankungen auf ein strombetriebenes Beatmungsgerät angewiesen zu sein; dies sei der Klägerin – was unstreitig ist – mit Schreiben vom 05.09.2007 mitgeteilt worden. Daraufhin sei – was ebenfalls unstreitig ist - seitens der Klägerin zugesagt worden, eine Stromsperre nicht durchzuführen. Ferner erklärt der Beklagte die Aufrechnung gegen die Forderung aus der Rechnung vom 18.03.2009 mit einem – unstreitigen – Guthaben aus der Abrechnung vom 16.11.2010 für die aktuelle Wohnung in Höhe von € 50,83. Der Beklagte behauptet ferner, noch Abschläge gezahlt zu haben, die die Klägerin nicht berücksichtigt habe.

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Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Beklagte für die Sauerstofftherapie Strom benötige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

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1.

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Der Zahlungsantrag ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € 4.104,93 zu aufgrund des zwischen den Parteien jedenfalls konkludent geschlossenen Versorgungsvertrags für Strom. Denn die Klägerin hat den Beklagten aufgrund dessen Entnahme von Energie rückwirkend als Vertragspartner angemeldet. Der Klageanspruch ergibt sich der Höhe nach aus den Rechnungen vom 04.01.2007, 17.10.2007 und 18.03.2009, wobei die Klägerin aus der Rechnung vom 04.01.2007 für den Zeitraum 09.10.2003 – 04.10.2004 nur noch einen Rest-Betrag in Höhe von € 839,22 geltend macht. Ferner ist der Anspruch aus der Rechnung vom 18.03.2009 in Höhe von € 50,83 durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen.

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Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Rechnung hat der Beklagte nicht erhoben. Soweit der Beklagte behauptet hat, auf die Rechnungen noch Abschläge gezahlt zu haben, die die Klägerin nicht berücksichtigt habe, war dies mangels näherer Angaben zu Zahlungshöhe und –zeitpunkt erkennbar nicht ausreichend substantiiert. Dies geht zu Lasten des Beklagten, da er darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, die Forderung (teilweise) erfüllt zu haben.

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Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dies ist für die Rechnung vom 18.03.2009 offenkundig, gilt aber auch für die Rechnungen aus dem Jahr 2007: Da die Forderungen jeweils nicht vor Rechnungsstellung fällig geworden sind (vgl. BGH NJW 1982, 930 f.), hat der Lauf der Verjährung für diese Rechnungen erst im Jahr 2007 begonnen. Hiernach wäre die Forderung gemäß §§ 195, 199 BGB frühestens Ende des Jahres 2010 verjährt gewesen. Durch die am 30.12.2010 eingegangene und am 14.01.2011 zugestellte Klage ist die Verjährung jedoch wirksam gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. BGB i.V.m. § 167 ZPO).

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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt: Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend macht (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 87). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies ist für die Abrechnung vom 18.03.2009 offensichtlich, gilt jedoch auch für die Rechnungen aus dem Jahr 2007:

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So kann eine Verwirkung nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin den Verbrauch trotz jahrelanger Ablesungen erst im Jahr 2007 abgerechnet hat. Denn der Klägerin ist der Verbrauch durch den Beklagten unstreitig erst Ende des Jahres 2006 aufgefallen. Dies lag - auch wenn hier ein Mitverschulden in Form eines Organisationsverschulden seitens der Klägerin vorgelegen hat – insbesondere daran, dass der Beklagte zwar den Stromversorgungsvertrag seiner Mutter zum Ende des Jahres 2002 gekündigt hat, im Anschluss aber über Jahre weiter Strom entnommen hat, ohne sich selber anzumelden bzw. dies der Klägerin mitzuteilen. Einer Verwirkung steht in dieser Hinsicht somit bereits entgegen, dass der Beklagte sich selber unredlich und vertragswidrig verhalten hat. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte der Klägerin – wie er behauptet – überhaupt nicht verschwiegen hat, weiterhin in der Wohnung wohnen. Denn er war umgekehrt verpflichtet, sich bei der Klägerin anzumelden. Im Übrigen fehlt es auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment: Denn wenn ein Kunde keine Rechnung über erfolgte Stromlieferungen erhält, muss sich ihm aufdrängen, dass ein Organisationsfehler des Energieunternehmens vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, RdE 1991, 214); jedenfalls kann er nicht sich nicht darauf verlassen, keine Rechnung mehr zu erhalten.

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Es führt auch nicht zu einer Verwirkung, dass die Klägerin die Rechnungen aus dem Jahr 2007 erst Ende des Jahres 2010 eingeklagt hat. So soll die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) einem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen, so dass eine Verwirkung auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Ein Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor: Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin früher hätte Klage erheben müssen, da zwischen Rechnungsstellung und Klageerhebung annähernd vier Jahre vergangen sind und die Rechnungen selber zum Teil Jahre zurück liegende Zeiträume umfassen. Allerdings steht es einer Verwirkung entgegen, dass die Klägerin den Beklagten wiederholt zur Zahlung aufgefordert hat. Zwar ist es hierbei unverständlich, warum die Klägerin nach der Mahnung vom 07.07.2008 über 1 ½ Jahr untätig geblieben ist und die Sache erst wieder am 18.03.2010 aufgegriffen hat; für eine Verwirkung ist dies aber letztlich nicht ausreichend.

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Die Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 StromGVV.

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2.

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Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV. Denn nach Auffassung des Gerichts stehen die Folgen der Unterbrechung hier außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV):

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Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung hier eine recht schwerwiegende Zuwiderhandlung ist. So hat der Beklagte schuldhaft erhebliche Zahlungsrückstände auflaufen lassen, da er über Jahre hinweg Strom entnommen hat, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, sich bei der Klägerin anzumelden.

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Allerdings ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Beklagten maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte schwerkrank ist und eine Stromsperre für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde: So ist unstreitig, dass der Beklagte unter einer fortgeschrittenen Erkrankung der Nieren (endgültiges Nierenversagen), des Herzens und der Lungen leidet und u.a. täglich einer mehrstündigen Sauerstofftherapie bedarf. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte hierfür einen Stromanschluss benötigt: Es kann dahin stehen, ob es sich hierbei bereits um einen Fall der Offenkundigkeit handelt. Jedenfalls durfte die Klägerin diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts nicht mit Nichtwissen bestreiten. Zwar stellt diese Tatsache keinen Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der Klägerin dar. Allerdings war es sowohl vorprozessual als auch prozessual bis einschließlich der Replik der Klägerin zwischen den Parteien überhaupt nicht streitig, dass der Beklagte auf ein strombetriebenes Beatmungsgerät angewiesen ist. Dies hat sogar - unstreitig - dazu geführt, dass die Klägerin noch im Jahr 2007 zugesagt hat, mit Rücksicht auf die Schwerbehinderung eine Stromsperre nicht durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es treuwidrig, wenn die Klägerin dies erstmals mit Schreiben vom 24.03.2011 mit Nichtwissen bestreitet, nachdem der Beklagte seine Erkrankung durch Atteste belegt. Auch wenn, wie die Klägerin meint, eine Sauerstofftherapie in einer Klinik möglich sein sollte, erscheint dies für den Beklagten unzumutbar; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte bereits dreimal in der Woche mit einer künstlichen Niere behandelt werden muss (vgl. Attest Bl. 65 GA). Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass ein Versorgungsunternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, soziale Belange, die den staatlichen Behörden obliegen, wahrzunehmen. Allerdings hat der Verordnungsgeber in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV ausdrücklich vorgesehen, dass ein Grundversorger keine unverhältnismäßigen Folgen einer Unterbrechung verursachen soll. Daher ist eine gesundheitliche Härte als mögliche unverhältnismäßige Folge hier nach Auffassung des Gerichts sehr wohl zu berücksichtigen, da bei der in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Wertungen und Normen der Grundrechte (hier: Artikel 2 Abs. 2 GG) einzufließen haben. Im Übrigen setzt die Klägerin sich durch die beantragte Stromsperre auch zu früherem Verhalten in Widerspruch, da sie ursprünglich mit Rücksicht auf den Krankheitszustand einen Sperrvermerk hinterlegt hat, so dass es zu keiner Stromsperre für den Beklagten kommt.

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Es kommen ferner außer dem Gesundheitszustand des Beklagten hier noch weitere Umstände hinzu: So betreffen die Zahlungsrückstände die frühere Wohnung des Beklagten, während der Beklagte unter seine neuen Anschrift Gronauer Str. … weiterhin Kunde der Klägerin ist und seinen Zahlungsverpflichtungen offensichtlich nachkommt. Hinzu kommt, dass die Klägerin ein Mitverschulden daran trifft, dass überhaupt Zahlungsrückstände über einen derart langen Zeitraum auflaufen konnten. Sie hat nämlich jahrelang den Zähler ablesen lassen, ohne zu bemerken, dass sie der zuständige Anbieter für den Stromverbrauch ist. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass das Mitverschulden der Klägerin hier im Vergleich zu dem Verschulden des Beklagten gering erscheint. Gleichwohl ist das Verschulden der Klägerin bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Stromsperre angemessen ist. Dies gilt umso mehr, als dass anzunehmen ist, dass die Stadt Köln (ARGE) einen geringeren Rückstand übernommen hätte; so hat die ARGE mit Schreiben vom 13.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Bl. 50 GA) mitgeteilt, dass sie jedenfalls einen Teilbetrag der offenen Forderung begleichen würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen hat, den Strom zu sperren bzw. eine Stromsperre gerichtlich geltend zu machen. Dies mag zum Teil zwar auf Kulanz beruht haben (vgl. Anlage K 11, Bl. 33 GA), ist hiermit alleine aber nicht zu erklären: So hat die Klägerin mit mehreren Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, bei Nichtzahlung den Klageweg beschreiten zu wollen, u.a. mit Schreiben vom 07.07.2008. Hiernach ist die Klägerin über 1 ½ Jahre untätig geblieben und hat erst mit Schreiben vom 18.03.2010 (wieder) angedroht, die Energielieferung zu unterbrechen. Dies mag zwar – vgl. oben – nicht ausreichend sein, um eine Verwirkung von Ansprüchen anzunehmen; gleichwohl kann der hierdurch entstandene Zeitablauf zwischen Rechnungsstellung und gerichtlicher Geltendmachung bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Betracht bleiben.

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Dass der Beklagte auf die Rückstände bislang keine Zahlungen erbracht hat, ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht zu berücksichtigen. Denn anders als bei der früheren Rechtslage, die auch dem Urteil des LG Düsseldorf vom 25.10.1989 (RdE 1990, 213) zugrunde lag, setzt eine unverhältnismäßige Folge der Einstellung i.S. des § 19 StromGVV nicht voraus, dass eine hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Übrigen hat der Beklagte – auch insoweit abweichend von dem Sachverhalt des genannten Urteils – hier sehr wohl Kontakt mit der Stadt Köln aufgenommen, um die Rückstände zu begleichen. Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Schreiben der ARGE vom 13.09.2007

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 BGB.

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Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen: Es liegt – soweit ersichtlich – insbesondere noch keine Rechtsprechung des Landgerichts Köln zu dem hier unter dem Klageantrag zu 2. behandelten Sachverhalt vor. Zwar handelt es sich aufgrund der vorliegenden Umstände um eine Einzelfallentscheidung. Letztlich besteht nach Auffassung des Gerichts aber durchaus Klärungsbedürftigkeit, da die Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Folge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in Frage stehen können.

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Streitwert:

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Klageantrag zu 1: € 4.155,76

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Klageantrag zu 2: € 396,00 (11 monatliche Abschläge à € 36,00)

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€ 4.551,76

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