Räumungsklage: fristlose Kündigung wegen wiederholtem Urinieren im Garten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Zwangsverwalter begehrt Räumung und Herausgabe einer Wohnung; das Amtsgericht hält ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufrecht und erklärt die Klage für begründet. Streitpunkt war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch wiederholtes Urinieren des Mieters im Garten. Das Gericht stützt sich auf Zeugenaussagen, sieht die Abmahnung als erfolgt an und gewährt keine Räumungsfrist.
Ausgang: Versäumnisurteil aufrechterhalten; Klage auf Räumung und Herausgabe stattgegeben, Beklagte tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt.
Wiederholte Nutzung des Mietgartens als Toilette, die zu erheblichen Belästigungen und Geruchsbeeinträchtigungen der Nachbarn führt, kann eine wichtige Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.
Die für eine fristlose Kündigung erforderliche vorherige Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist zu verlangen und kann, wenn erbracht, die Grundlage für die Wirksamkeit der Kündigung bilden.
Mitmieterinnen/ Mitmieter haften für das Verhalten anderer Wohnungsinhaber nach § 278 BGB, soweit sie für dessen Pflichtverletzungen einzustehen haben.
Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist nur zu gewähren, wenn Gründe vorliegen, die eine sofortige Räumung unzumutbar erscheinen lassen; fortgesetzte Störungen sprechen gegen eine Fristgewährung.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2010 – Aktenzeichen 210 C 398/09 – wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten bewohnen seit dem 01.01.2006 die Wohnung im Erdgeschoss, mitte, in der T. Allee, 50675 Köln, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad mit WC Balkon und einem Kellerraum. Die monatliche Miete beträgt derzeit insgesamt € 813,40, wovon € 466,88 auf die Kaltmiete entfallen. Das Objekt T. Straße steht seit dem 11.08.2005 unter Zwangsverwaltung; seit dem 01.01.2007 ist der Kläger der Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 01.07.2009 (Bl. 36 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mahnte der Kläger die Beklagten ab. Mit Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. 40 d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sprach der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und forderte die Beklagten vergeblich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.
Der Kläger behauptet u.a., dass der Beklagte zu 1. den vor seiner Wohnung befindlichen Garten wiederholt als Toilette benutze bzw. benutzt habe, was zu einer Verbreitung von Fäkalgerüchen führe.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die oben bezeichnete Wohnung zu räumen und an den Kläger heraus zu geben. Am 07.01.2010 hat das Amtsgericht Köln – Az 210 C 398/09 – antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, welches dem Beklagtenvertreter am 13.01.2010 zugestellt worden ist. Die Beklagten haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2010, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Einspruch gegen dieses Urteil eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 07.01.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise
eine Räumungsfrist zu gewähren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und Q. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 29.07.2009 wirksam beendet worden. Der Kläger war zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 569 Abs. 2 BGB berechtigt, da ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Der Beklagte zu 1. hat den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt, da er sowohl vor der am 01.07.2009 erfolgten Abmahnung als auch im Anschluss an die Abmahnung den Garten seiner Erdgeschosswohnung als Toilette benutzt hat, indem er dort entweder in einen Eimer oder aber auf den Rasen und die Bäume uriniert hat. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest:
So hat der Zeuge M. bekundet, dass er vom Balkon seiner im 1. Stock befindlichen Wohnung gesehen habe, wie der unmittelbar unter ihm wohnende Beklagte zu 1. stehend in einen Eimer in seinem Garten uriniert habe. Anschließend habe der Beklagte zu 1. noch Obstreste in den Eimer getan und dies insgesamt vermischt. Er – der Zeuge – gehe davon aus, dass der Beklagte zu 1. dies als Dünger benutzt habe. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, er habe den Vorfall aber sofort dem Hausmeister mitgeteilt. Etwa 2 bis 3 Monate vor diesem Vorfall habe er – der Zeuge – bereits von seinen Kindern gehört, dass diese den Beklagten zu 1. beim Urinieren im Garten gesehen hätten. Er könne kaum auf seinen Balkon gehen, da aus dem Garten der Beklagten Gestank, u.a. nach Urin, nach oben ziehe. Diesen Gestank nehme man auch wahr, wenn man an dem Garten vorbei zur Haustüre gehe.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat seine Beobachtungen ruhig und anschaulich geschildert, ohne mit Belastungstendenz gegenüber den Beklagten aufzutreten. Seine Aussage wird im Übrigen von der Aussage des Zeugen Q. bekräftigt:
Der Zeuge Q. hat bekundet, dass er in der 7. Etage des gleichen Hauses wie die Beklagten wohne. Von seinem Balkon habe er bereits mehrfach gesehen, dass der Beklagte zu 1. seinen Garten als Toilette benutze. So habe der Beklagte zu 1. sich vor etwa einem Jahr die Hose runtergezogen und auf einen Eimer in den Garten gesetzt. Als er – der Zeuge – den Beklagten zu 1. darauf angesprochen habe, habe dieser nur gesagt, dass dies Kompost sei. Er – der Zeuge – habe auch bereits mehrfach, schätzungsweise 20 bis 30 mal, gesehen, wie der Beklagte zu 1. in seinem Garten uriniere, u.a. in die Sträucher und die Bäume. Dies sei insbesondere in den letzten 1 ½ Jahren vorgekommen. Die Hausverwaltung habe er frühzeitig über diese Vorfälle informiert. Ab und zu nehme er auch in der 7. Etage einen Gestank wahr.
Die Aussage des Zeugen Q. ist ebenfalls glaubhaft, da der Zeuge seine Beobachtungen schlüssig und anschaulich wiedergegeben hat.
Aufgrund der Zeugenaussagen steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte zu 1. den Garten wiederholt als Toilette benutzt hat. Das Gericht hat ferner keine vernünftigen Zweifel, dass dies u.a. vor und unmittelbar nach der Abmahnung vom 01.07.2009 geschehen ist, auch wenn sich die Zeugen an konkrete Daten von Vorfällen nicht erinnern konnten. So passt die Angabe des Zeugen M., einen Vorfall selber gesehen und dies dem Hausmeister sofort gemeldet zu haben, zu der von dem Kläger vorgelegten Aktennotiz des Hauswarts vom 29.07.2009 (Bl 39 d.A.). Hinzu kommt die Angabe des Zeugen Q. , die Vorfälle insbesondere seit 1 ½ Jahren beobachtet zu haben.
Es kann dahin stehen, ob auch die Behauptungen des Klägers zu weiteren Vertragsverletzungen, die ebenfalls in der Abmahnung und in der Kündigung aufgeführt sind, zutreffen. Denn bereits das oben beschriebene Verhalten des Beklagten zu 1. stellt aufgrund der eintretenden Belästigung seiner Nachbarn eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, die den Kläger zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die Beklagte zu 2. hat für das Verhalten des Beklagten zu 1. gemäß § 278 BGB einzustehen.
Die gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Abmahnung ist erfolgt.
Gründe für die Gewährung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO) sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Für eine sofortige Räumung spricht insbesondere, dass der Beklagte zu 1. sein Verhalten auch bis zuletzt nicht geändert hat. So hat der Zeuge Q. bekundet, dass er von seiner Schwiegermutter noch in der Woche der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen wurde, dass der Beklagte zu 1. wieder in seinem Garten uriniert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Streitwert: € 5.602,66