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Amtsgericht Köln·210 C 183/13·25.09.2013

Stromliefervertrag: Kündigung trotz unklarer AGB wirksam; Bonus und Schlussrechnung geschuldet

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kunde begehrte die Feststellung der Vertragsbeendigung seines Stromliefervertrags zum 31.03.2013 sowie Bestätigung gegenüber dem Netzbetreiber und Schlussabrechnung mit Neukundenbonus. Streitpunkt war, ob die Vertragslaufzeit nach AGB mit Vertragsschluss oder erst mit Lieferbeginn startet. Das Gericht hielt die von der Versorgerin verwendete Laufzeitregelung für unklar (§ 305c Abs. 2 BGB) und wertete die Kündigung kundenfreundlich als rechtzeitig. Die Versorgerin muss zudem die Beendigung nach StromNZV bestätigen und den 25%-Bonus abrechnungsseitig berücksichtigen; die Widerklage auf Abschläge wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage vollumfänglich zugesprochen (Vertragsende, Bestätigung, Abrechnung mit Bonus); Widerklage auf Abschläge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage zum Zeitpunkt der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ist zulässig, wenn der Gegner den Vertrag fortbestehend behandelt und hieraus fortlaufende Zahlungsrisiken sowie Wechselhindernisse entstehen.

2

Sind AGB-Regelungen zur „Vertragslaufzeit“ mehrdeutig, ob die Laufzeit mit Vertragsschluss oder mit Leistungs-/Lieferbeginn beginnt, gehen verbleibende Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; die Kündigungsfrist ist dann nach kundenfreundlicher Auslegung zu bestimmen.

3

Der Lieferant hat nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV die Beendigung des Lieferverhältnisses gegenüber dem Netzbetreiber zu bestätigen, wenn der Kunde den Lieferantenwechsel betreibt.

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Nach Kündigung eines Stromliefervertrags besteht eine Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung; eine bereits erfolgte turnusmäßige Jahresabrechnung ersetzt die Schlussabrechnung nicht ohne Weiteres.

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Ein vertraglich zugesagter Neukundenbonus ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen „zwölf Monate ununterbrochene Belieferung im selben Tarif an derselben Abnahmestelle“ vorliegen; pauschaler Vortrag des Lieferanten zu einem Tarifwechsel genügt zur Abwehr des Anspruchs nicht.

Relevante Normen
§ 305c Abs. 2 BGB§ 11 Nr. 12a AGBG a.F.§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis unter Vertrags-Nr. 000000000, Kunden-Nr. 0000X0000, Stromliefervertrag, bezogen auf die Abnahmestelle B.-str. in 00000 M. durch Kündigungen des Klägers zum 31.03.2013 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, der O. GmbH, J.-str. 00, 0000 P., die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.2013 zu bestätigen.

Die Beklagte wird verurteilt, das zwischen den Parteien zum 31.03.2013 beendete Vertragsverhältnis unter Vertrags-Nr. 000000000, Kunden-Nr. 0000X0000, Stromliefervertrag, bezogen auf die Abnahmestelle B.-str. in 00000 M. für den Zeitraum 01.04.2013 bis 31.03.2013 abzurechnen und hierbei zugunsten des Klägers den vertraglich garantierten Neukundenbonus in Höhe von 25% bezogen auf den Stromverbrauchsbetrag zu berücksichtigen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zur Abrechnung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien schlossen am 16.02.2012 einen Stromlieferungsvertrag für die im Tenor genannte Verbrauchsstelle, und zwar in einem „Tarif Bonus 12“. Belieferungsbeginn war der 01.04.2012.

3

Der Kläger entschied sich Ende des Jahres 2012, den Stromanbieter zu wechseln. Am 12.12.2012 beauftragte er den von ihm gewählten Anbieter F. GmbH, den Vertragswechsel, d.h. auch die Kündigung bei der Beklagten, vorzunehmen. Mit Beendigungserklärung vom 10.01.2013 kündigte der neue Anbieter den Stromvertrag mit der Beklagten. Nachdem die Beklagte ein Vertragsende am 15.02.2014 bestätigte, kündigte der Kläger den Vertrag erneut mit Schreiben vom 16.01.2013, e-mail vom 20.01.2013 und weiteren Schreiben vom 21.01.2013 und 28.01.2013, jeweils zum 31.03.2013 (vgl. Anlagen K4 – K8, Bl. 16 ff. GA).

4

Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag endet. Die Parteien berufen sich auf unterschiedliche Versionen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die die Vertragslaufzeit bzw. Kündigungsfrist unterschiedlich regeln.

5

Der Kläger beruft sich auf die von ihm als Anlage K1 (Bl. 5 ff. GA) vorgelegte Version von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier ist in Nr. 2 Absatz 1 u.a. geregelt:

6

„Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 – durch die Annahmeerklärung von O. zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“

7

In Nr. 4 Absatz 3 heißt es u.a.:

8

„Die Kündigung eines Stromliefervertrages in den Tarifen „Bonus 12“ und „Basic“ hat jeweils mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen.“

9

Die Beklagte beruft sich auf die von ihr als Anlage B1 (Bl. 35 ff. GA) vorgelegte Version der AGB . Hier heißt es in Nr. 2 Absatz 1:

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„Der Stromliefervertag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 – durch Annahmeerklärung von O. (Bestätigungsschreiben oder Bestätigungsmail) zustande.“

11

In Nr. 4 heißt es dann:

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„(1) Dieser Stromliefervertrag hat, sofern in dem jeweiligen Produktdatenblatt keine abweichende Regelung getroffen wurde, eine Laufzeit von jeweils einem Jahr.

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(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils ein Jahr, sofern er nicht zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

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(3) Die Kündigung dieses Stromliefervertrages hat mit einer Frist von acht Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen...“

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Ein Stromanbieterwechsel kann erst erfolgen, wenn der Netzbetreiber – hier: die O. GmbH – die Beendigung des Vertrages mitgeteilt bekommt.

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Mit Schreiben vom 20.03.2012 rechnete die Beklagte über das Jahr 2012 ab und kündigte an, bis zum 15.02.2014 weitere Abschläge monatlich einzuziehen. Die nicht gezahlten Abschläge für die Monate Juli und August 2013 in Höhe von jeweils € 163,00 sind Gegenstand der Widerklage.

17

Ferner streiten die Parteien um die Gewährung eines sog. Neukunden-Bonus. In beiden Versionen der AGB (jeweils Nr. 9 Abs. 1) ist vorgesehen, dass die Beklagte einen Bonus gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Bei Vertragsschluss wurde ein Neukundenbonus in Höhe von 25% vereinbart.

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Der Kläger behauptet, am 16.02.2012 hätten die AGB in „seiner“ Fassung gegolten; die Beklagte hätte die AGB erst später geändert. Er ist daher der Ansicht, den Vertrag wirksam zum 31.03.2013 gekündigt zu haben. Ferner seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Neukunden-Bonus erfüllt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen in den AGB, auf die sich die Beklagte beruft, unwirksam seien u.a. wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden. Der Kläger behauptet unwidersprochen, dass die Beklagte die Widerklageforderung an ein Inkassounternehmen übertragen habe.

19

Der Kläger beantragt,

20

wie erkannt.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Widerklagend beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 326,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 aus € 163,00 sowie aus der Klageforderung insgesamt seit dem 16.07.2013 an die Beklagte zu zahlen.

25

Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

27

Die Beklagte behauptet, dass sie ihre AGB am 15.02.2012 auf die Version geändert habe, die sie im Rechtsstreit vorgelegt hat. Hiernach habe die Kündigung vom 10.01.2013 den Vertrag erst zum 15.02.2014 beendet, da die Vertragslaufzeit bereits mit Vertragsschluss begonnen habe und nicht erst mit Lieferbeginn. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe Ende des Jahres 2012 einen Wechsel in den Tarif „B.“ vorgenommen, so dass die Voraussetzungen für einen Neukundenbonus nicht vorlägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet (unten 1.). Die Widerklage ist unbegründet (unten 2.).

31

1.

32

Die Klage ist zulässig und begründet.

33

a.

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Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig und begründet.

35

Der Kläger hat ein sog. Feststellungsinteresse hinsichtlich des Vertragsendes, so dass die Feststellungsklage zulässig ist. Die Beklagte möchte den Kläger nämlich an dem Vertrag festhalten, so dass der Kläger zum einen keinen Vertrag mit einem neuen Anbieter abschließen kann und sich zum anderen Forderungen der Beklagten (Abschlagszahlungen) ausgesetzt sieht.

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Der Antrag ist auch begründet. Der Vertrag zwischen den Parteien ist durch die Kündigungen des Klägers zum 31.03.2013 wirksam beendet worden, und zwar unabhängig davon, welche AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten haben. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage eine Beweiserhebung erwogen hat, hält es nach erneuter Prüfung der Rechtslage hieran nicht fest. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Sollten die AGB gegolten haben, auf die sich der Kläger beruft, hätte die Kündigung des Klägers vom 10.01.2013 den Vertrag ohne Weiteres zum 31.03.2013 beendet, da die Kündigung mehr als acht Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen worden ist. Hätten die AGB "der Beklagten" gegolten, hätte die Kündigung des Klägers den Vertrag aber ebenfalls zum 31.03.2013 beendet. Das Gericht ist der Auffassung, dass die AGB der Beklagten einer wirksamen Kündigung zum 31.03.2013 bereits deswegen nicht entgegen stehen, da die Regelungen zur Vertragsbeendigung (Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 4) unklar i.S. des § 305c Abs. 2 BGB sind. Die Unklarheit rührt daher, dass dem Vertrag nicht deutlich zu entnehmen ist, ob die Vertragslaufzeit, von der in Nr. 4 die Rede ist, mit dem Vertragsschluss beginnt oder mit dem Lieferbeginn. Beide Auslegungen hält das Gericht hier für rechtlich vertretbar: Der Begriff „Vertragslaufzeit“ wird in den AGB der Beklagten nicht konkret erläutert. Auch ist den Nr. 2 und Nr. 4 nicht explizit zu entnehmen, ab wann der Vertrag „läuft“. Die Überschrift der Nr. 2 lautet „Wirksamwerden des Stromlieferungsvertrags, Lieferbeginn“, was auch keinen näheren Aufschluss bringt. In den AGB, die der Kläger vorgelegt hat und die laut der Beklagten eine spätere Version darstellen, hat die Beklagte diese Unklarheit nicht zugelassen. Hier ist unter der im Wesentlichen selben Überschrift vielmehr klargestellt, dass der Vertrag zwar durch die Annahmeerklärung zustande kommt (= wirksam wird), aber erst mit Aufnahme der Belieferung beginnt. Auch nach Ansicht der Beklagten ist es daher offenbar nicht zwingend, dass eine Vertragslaufzeit mit dem Wirksamwerden beginnt. Vielmehr stellt die Beklagte hier klar, dass Lieferbeginn = Vertragsbeginn ist, was dem Wortlaut nach auch näher liegt. Dass der Vertragsschluss nicht automatisch der Beginn der Vertragslaufzeit sein muss, ist auch aus anderen Dauerschuldverhältnissen bekannt. So werden, was gerichtsbekannt ist und auch allgemein bekannt sein dürfte, zahlreiche Mietverträge bereits vor dem tatsächlichen „Mietvertragsbeginn“ abgeschlossen. Der BGH hat sich in dem Meinungsstreit zu § 11 Nr. 12a AGBG a.F. zwar der Auffassung angeschlossen, nach der eine „bindende Vertragslaufzeit“ nicht erst mit Leistungserbringung, sondern bereits mit Vertragsschluss beginnt (vgl. BGH NJW 1993, 1651 ff.; bestätigt von BGH NJW 2012, 926 ff.). Die vielfach vertretene Gegenmeinung (in BGH NJW 1993, 1651 zitiert) aus Rechtsprechung und Literatur zeigt jedoch, dass ein anderes Verständnis jedenfalls rechtlich vertretbar ist, zumal der BGH seine Auffassung auch maßgeblich auf den Gesetzeswortlaut „bindende Laufzeit" stützt, der in den hiesigen AGB nicht vorkommt.

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Folge der unklaren Formulierung ist, dass Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Selbst wenn also die Beklagte hier hätte beweisen können, dass „ihre“ AGB zur Zeit des Vertragsschlusses gegolten haben, wäre die Kündigung des Klägers im Sinne einer kundenfreundlichen Auslegung als rechtzeitig erfolgt zu bewerten.

39

b.

40

Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte der Netzbetreiberin O. GmbH die Beendigung des Vertragsverhältnisses bestätigt. Dieser Anspruch beruht auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungswerken (StromNZV).

41

c.

42

Der Kläger hat schließlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstellung einer Schlussrechnung über das gesamte Belieferungsjahr unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Neukunden-Bonus.

43

Der Anspruch auf Erstellung einer Schlussrechnung beruht jedenfalls auf einer Nebenpflicht zum Stromlieferungsvertrag. Zwar sehen die AGB der Beklagten vor (jeweils Nr. 10), dass „in der Regel“ einmal im Jahr abgerechnet wird, was für das Jahr 2013 durch die Abrechnung am 20.03.2013 als erfüllt angesehen werden könnte. Allerdings sieht das Gericht in der Erstellung einer Schlussrechnung nach Kündigung durch den Kunden gerade keinen Regelfall. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass der Neukunden-Bonus berücksichtigt wird, unabhängig von der Frage, welche AGB gegolten haben. Beide AGB sehen vor, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung des Neukundenbonus zusteht, wenn eine einjährige Belieferung im selben Tarif an derselben Abnahmestelle vorliegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger unstreitig vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 an der o.g. Abnahmestelle Strom bezogen hat. Soweit die Beklagte behauptet, dass dies nicht im selben Tarif erfolgt sei, da der Kläger Ende 2012 den Tarif geändert habe, ist dem nicht zu folgen: Zum einen hält das Gericht die Behauptung der Beklagten für zu unsubstantiiert. Die Beklagte hätte näher darlegen können und müssen, durch welche Auswahlschritte im Internet der Kläger hier anlässlich der Zählerstandseingabe zum 31.12.2012 seinen Tarif geändert haben soll. Im Übrigen hätte der Kläger einen etwaigen Vertragsschluss in einem neuen Tarif durch sein Schreiben vom 28.01.2013 (Anlage K8) wirksam widerrufen.

44

2.

45

Die Widerklage ist unbegründet.

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Ungeachtet der wohl fehlenden Aktivlegitimation der Beklagten besteht ein Anspruch auf Zahlung von Abschlägen seit dem 31.03.2013 nicht mehr. Der Vertrag zwischen den Parteien ist seit dem 31.03.2013 beendet. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen.

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Mangels Hauptforderung stehen der Beklagten auch keine Verzugszinsen zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:                                                                       € 2.779,00

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Antrag zu 1.:                                                                      € 1.764,00

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Antrag zu 2.:                                                                      € 300,00

52

Antrag zu 3 (Klageerweiterung)::                            € 389,00

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Widerklage:                                                                      € 326,00

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Köln, 26.09.2013 Amtsgericht