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Amtsgericht Köln·209 C 146/98·06.07.1998

Klage auf Nebenkostennachzahlung mangels ordnungsgemäßer Abrechnung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtNebenkostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten von der Beklagten Nachzahlung restlicher Nebenkosten für 1995/96 (318,40 DM). Das Gericht hält die Klage für unbegründet, weil die Nebenkostenabrechnung nicht vollständig ordnungsgemäß ist: erhebliche Steigerungen bei Versicherungs- und Frischwasserkosten wurden nicht substantiiert begründet. Die Ungezieferbekämpfungskosten sind zu streichen, weil der Befall durch einen Mieter verursacht wurde. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Nebenkosten wegen mangelhafter Abrechnung und unzulässiger Umlage von Ungezieferkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachzahlungsforderung wegen Betriebskosten setzt eine in vollem Umfang ordnungsgemäße und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung voraus.

2

Bei erheblichen Abweichungen gegenüber früheren Abrechnungsperioden hat der Vermieter die Ursachen der Kostensteigerungen substantiiert darzulegen; der bloße Nachweis gestiegener Beträge ist nicht ausreichend.

3

Kosten der Ungezieferbekämpfung sind grundsätzlich umlagefähig, entfallen jedoch, wenn der Befall von einem Mieter verursacht wurde; der Vermieter kann in diesem Fall den Verursacher in Anspruch nehmen.

4

Kommt der Vermieter den Darlegungspflichten für einzelne Kostenpositionen nicht nach, sind diese Kostenpositionen nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zur Zeit nicht begründet.

3

Die Kläger können von der Beklagten derzeit nicht Zahlung restlicher Nebenkosten für 1995/1996 i. H. v. 318,40 DM verlangen, denn sie haben über diese Nebenkosten nicht in vollem Umfang ordnungsgemäß abgerechnet. Zwar haben die Kläger inzwischen erläutert, wie die Gewerbebetriebe in dem Mietprojekt bei der Berechnung der Betriebskosten berücksichtigt worden sind, jedoch haben sie keinerlei Begründung dafür angegeben, dass die Versicherungskosten und die Frischwasserkosten gegenüber der vorherigen Abrechnung drastisch gestiegen sind. Bei derartigen Kostensteigerungen, die nicht nur auf den üblichen Preissteigerungen beruhen können, ist es erforderlich, dass der Vermieter eine Begründung für die Steigerung abgibt. Allein der Nachweis der gestiegenen Kosten ist nicht ausreichend.

4

Die in der Abrechnung enthaltenen Kosten für Ungezieferbekämpfung sind völlig aus der Abrechnung zu streichen. Zwar sind grundsätzlich Kosten der Ungezieferbekämpfung nach den Regelungen des Mietvertrages umlagefähig, dies gilt jedoch nicht wenn der Ungezieferbefall durch einen der Mieter verursacht worden ist. In diesem Fall kann der Vermieter sich an den Verursacher halten. Dass der Ungezieferbefall durch den Imbissbetrieb des Hauses verursacht worden ist, haben die Kläger nicht bestritten.

5

Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.