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Amtsgericht Köln·209 C 13/07·24.05.2007

Unwirksame Preisänderungsklausel in Energielieferungsvertrag – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Zahlungen aus einem Energielieferungsvertrag geltend und berief sich auf eine vertragliche Preisänderungsklausel mit Verweis auf § 315 BGB. Das Gericht hielt die Klausel wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Zudem fehlte eine Einigung, die ein einseitiges Bestimmungsrecht nach § 315 BGB begründen würde, und die Klägerin legte die Berechtigung der Erhöhung nicht substantiiert dar.

Ausgang: Klage auf Zahlung abgewiesen; Preisänderungsklausel wegen Intransparenz unwirksam und § 315 BGB nicht anwendbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Lieferer das Recht einräumt, den Preis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern, ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2

Zur Wirksamkeit eines einseitigen Bestimmungsrechts nach § 315 BGB ist eine ausdrückliche oder konkludente Einigung der Parteien über das Bestimmungsrecht und dessen Umfang erforderlich.

3

Fehlt eine derartige Vereinbarung, kann sich die Partei nicht auf § 315 BGB berufen, um eine einseitige Preisänderung durchzusetzen.

4

Selbst wenn §§ 315 ff. BGB herangezogen werden, muss die Partei die Berechtigung und den Umfang der beabsichtigten Preisänderung substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 307 Abs. 1 BGB§ 315 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe aufgrund Energielieferungsvertrags.

5

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die im Vertrag enthaltene Regelung, wonach "Preisänderungen der Einkaufspreise von Q. für Flüssiggas (...) zu einer entsprechenden Anpassung des Flüssiggaspreises gemäß § 315 BGB" berechtigen. Diese Klausel ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass grundsätzlich eine Regelung, durch die sichergestellt werden soll, dass bei Dauerlieferungsverträgen Leistung und Gegenleistung in einem angemessen Verhältnis zueinander bestehen bleiben, zulässig sind. Indes ist für eine derartige Formularklausel zu fordern, dass der Vertragspartner des Versenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Preiserhöhung des Versenders an der Klausel selbst messen kann. Diesen Anforderungen genügt die verwendete Klausel nicht. Denn sie räumt der Klägerin das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 21.09.2005, Aktzeichen VII ZR 38/05.).

6

Zu Unrecht meint die Klägerin zudem, die Lücke im Vertrag sei durch § 315 BGB zu schließen. Voraussetzung des einseitigen Bestimmungsrechts einer Partei gemäß vorgenannter Norm ist, dass eine ausdrückliche oder konkludente Einigung der Parteien getroffen wurde. Hierfür fehlt es gänzlich am Sachvortrag. Doch selbst unterstellt, zur Auslegung des Vertrags seien die §§ 315 ff BGB heranzuziehen, so ist von der Klägerin die Berechtigung der begehrten Erhöhung jedenfalls nicht dargetan.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.